Genehmigung Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung

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Genehmigung der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung
der Städte Wipperfürth und Hückeswagen
über die Errichtung eines
"Zentralen Forderungsmanagements"

 

 

Hiermit genehmige ich gemäß § 29 Abs. 4 Satz 2 Ziffer 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) vom 01. Oktober 1979 (GV.NRW. S. 621/SGV NW 202), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08. Mai 2009 (GV. NRW S. 298, berichtigt GV. NRW S. 326), als untere staatliche Verwaltungsbehörde die vom Rat der Stadt Hückeswagen am 24. Juni 2010 und vom Rat der Stadt Wipperfürth am 06. Juli 2010 beschlossene öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Einrichtung eines zentralen Forderungsmanagements.

Die Textfassung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung wird nachfolgend gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 GkG öffentlich bekannt gemacht.

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung
der Städte Wipperfürth und Hückeswagen

über die Einrichtung eines „Zentralen Forderungsmanagements“


Präambel

Im Rahmen eines Modell-Projektes des Landes Nordrhein-Westfalen haben die Städte Hückeswagen und Wipperfürth den Entschluss gefasst, die Aufgaben des Forderungsmanagements gemeinsam von der Stadt Wipperfürth wahrnehmen zu lassen.

Aus diesem Grunde schließen die Vertragskommunen zur Errichtung eines „Zentralen Forderungsmanagements“ die folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung gem. §§ 1 und 23 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit des Landes Nordrhein-Westfalen (GkG) in Form der Bekanntmachung vom 01.10.1979 zuletzt geändert am 12.05.2009 (GV. NRW. 2009 S. 298, 326). Sie schließen diese Vereinbarung in dem Bewusstsein, dass eine erfolgreiche gemeinsame Aufgabenwahrnehmung eine enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit der Beteiligten erfordert.
 

§ 1 Vereinbarungsgegenstand

Die Stadt Wipperfürth führt die Aufgaben des Zentralen Forderungsmanagements aus. Hierzu überträgt die Stadt Hückeswagen die Durchführung der in § 2 genannten Aufgaben auf der Grundlage einer mandatierenden Vereinbarung.
 

§ 2 Aufgaben und Pflichten

  1. Auf die Stadt Wipperfürth wird die Ausführung sämtlicher Aufgaben der Vollstreckung der Stadtkasse (Forderungsmanagement) übertragen. Hierzu zählen sämtliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Durchsetzung eigener und fremder Forderungen für die beteiligten Kommunen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen.
  2. Sitz des Zentralen Forderungsmanagements ist bei der Stadt Wipperfürth.
  3. Die Stadt Wipperfürth übernimmt die organisatorische Durchführung der Tätigkeiten und entscheidet, welche Dienstkräfte mit der Erfüllung betraut werden (s. § 3 Abs. 2), sowie über die einzusetzenden Sachmittel. In Zweifelsfällen ist das Benehmen mit der Stadt Hückeswagen herzustellen.
  4. Die Durchführung der Aufgaben der Zentralen Forderungsmanagements erfolgt
    1. im Bereich des Innendienstes am Sitz der Stadt Wipperfürth
    2. im Bereich des Außendienstes vor Ort in der jeweiligen Kommune.
    Änderungen an der örtlichen Verteilung oder dem Inhalt der Aufgaben sind im Einvernehmen mit den Vertragspartnern möglich.
  5. Die Zuständigkeit der Gremien der beteiligten Kommunen sowie etwa zu beachtende Formvorschriften der Gemeindeordnung oder sonstiger Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Die Stadt Wipperfürth führt die Tätigkeiten als Dienstleistung für die Stadt Hückeswagen aus.
     

§ 3 Organisation

  1. Die Tätigkeiten des Zentralen Forderungsmanagements werden durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Städte Hückeswagen und Wipperfürth wahrgenommen.
  2. Zu Beginn der Aufgabenwahrnehmung durch die Stadt Wipperfürth werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der beteiligten Kommunen in das Zentrale Forderungsmanagement entsandt. Das Zentrale Forderungsmanagement hat daher zu Beginn einen Umfang von 3,87 Stellen.
  3. Entspricht die Stellenbemessung nicht den tatsächlichen Anforderungen, ist sie im Einvernehmen mit den Bürgermeistern der beteiligten Kommunen anzupassen.
  4. Die Stadt Hückeswagen verpflichtet sich gemäß den Regelungen des Personalgestellungsvertrages ihre eigenen Beschäftigten an die Stadt Wipperfürth zur Verfügung zu stellen. Der Personalgestellungsvertrag regelt die hiermit verbundenen personalrechtlichen Fragen. Hierbei wird den im Wege der Personalgestellung entsandten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Besitzstandswahrung zugesichert.
  5. Neueinstellungen erfolgen grundsätzlich durch die Stadt Wipperfürth im Einvernehmen mit der Stadt Hückeswagen. Sofern eine interne Besetzung durch die Stadt Hückeswagen möglich ist, erfolgt eine Personalgestellung wie bei den bei Abschluss des Vertrages vorhandenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
  6. Die Abwicklung des Zahlungsverkehrs verbleibt in der jeweiligen Kommune.
     

§ 4 Zielvereinbarung, Kostenerstattung und Abrechnung

  1. Zur Planung der Aufgabenerfüllung erfolgt für jedes Haushaltsjahr durch die Leitung des Zentralen Forderungsmanagements und die Verwaltungsführungen der jeweiligen Kommune eine Abstimmung mit Zielvereinbarung für die einzelnen Verwaltungen.
  2. Die entstehenden Personal- und Sachkosten des Zentralen Forderungsmanagements werden auf der Grundlage der Durchschnittswerte der KGSt auf der Basis der Besoldungs- und Entgeltgruppen verteilt.

    Die Gesamtkosten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Zentralen Forderungsmanagements werden auf der Basis der Einwohnerzahlen der beteiligten Kommunen (Stichtag 31.12. des Vorjahres) verteilt.

    Die Verrechnung der Kosten erfolgt für jedes Haushaltsjahr mit vierteljährlichen Abschlagszahlungen. Die Höhe der Abschlagszahlungen wird auf der Grundlage der Werte des Vorjahres von der Stadt Wipperfürth zu Beginn des Kalenderjahres festgelegt.
     

§ 5 Versicherungsschutz

Die Stadt Wipperfürth ist für eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung des Zentralen Forderungsmanagements verantwortlich. Aus diesem Verständnis stellt sie sicher, dass Schäden, die mit der Aufgabe betraute Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Ausübung ihrer Tätigkeit einem Dritten oder einer Vertragskommune zufügen, im Rahmen einer Haftpflichtversicherung abgedeckt werden.
 

§ 6 Dauer der Vereinbarung

  1. Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung gilt auf unbestimmte Zeit. Die damit geregelte Zusammenarbeit kann mit einer Frist von zwölf Monaten zum Ende eines Kalenderjahres von jedem Vertragspartner ordentlich schriftlich gekündigt werden; frühestens zum 31.12.2015.
  2. Eine Evaluierung der Zusammenarbeit erfolgt nach vier Jahren durch die Vertragspartner. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob der erwünschte Einspareffekt erzielt werden konnte und welche Verbesserungen in der Konzeption des Zentralen Forderungsmanagements möglich sind.
  3. Wird die Vereinbarung gekündigt, so verpflichten sich die Vertragspartner, das vorhandene Vermögen und den Personalbestand durch Maßnahmen zur Entflechtung zu trennen. Hierbei sind einvernehmliche Regelungen zu finden. Als Anhaltspunkt dienen dabei die folgenden Kriterien:
    1. Ggf. bestehendes mobiles Anlagevermögen des Zentralen Forderungsmanagements wird gem. der Einwohnerzahlen des Vorjahres anteilig auf die Kommunen übertragen. Die Stadt Hückeswagen erwirbt das ihr zugeteilte Anlagevermögen zu den aktuellen Buchwerten von der Stadt Wipperfürth.
    2. Das Personal des Zentralen Forderungsmanagements wird gem. der Einwohnerzahlen des Vorjahres anteilig auf die Kommunen übertragen. Neben dem per Personalgestellungsvertrag übertragenen Personal übernimmt die Stadt Hückeswagen gegebenenfalls zusätzlich Personal der Stadt Wipperfürth. Hierbei wird den zum Zeitpunkt der Aufgabenübertragung beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Besitzstandswahrung zugesichert; für diese finden betriebsbedingte Kündigungen im Rahmen der Entflechtung nicht statt.
       

§ 7 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen in dieser Vereinbarung enthaltenen Regelungen. Sofern die unwirksame Bestimmung nicht ersatzlos fortfallen kann, werden die Vertragsparteien sie durch eine solche ersetzen, die dem beabsichtigten Sinn und Zweck entspricht. Gleiches gilt, soweit die Vereinbarung lückenhaft sein sollte.
 

§ 8 Schriftform

  1. Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und müssen den Anforderungen der rechtlichen Vorschriften entsprechen.
  2. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit.
     

§ 9 Datenschutz

  1. Das Verarbeiten personenbezogener Daten ist nur in dem Umfang zulässig, wie die Daten zur Erfüllung der Aufgaben gem. § 2 dieser Vereinbarung erforderlich sind. Die im Zentralen Forderungsmanagement mit der Verarbeitung personenbezogener Daten befassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind gegenüber Dritten zur Geheimhaltung verpflichtet. Insbesondere sind sie verpflichtet, über die Angelegenheiten beteiligter anderer Kommunen, über die sie bei ihrer Tätigkeit Kenntnis erlangen, gegenüber den Organen und Dienststellen der eigenen Anstellungsbehörde Verschwiegenheit zu bewahren.
  2. Die gespeicherten Daten sind zu löschen, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben nicht mehr erforderlich ist.
     

§ 10 Schlussbestimmungen

Diese Vereinbarung tritt am Tage nach der Bekanntmachung durch den Oberbergischen Kreis in Kraft.


Hückeswagen, den 22.07.2010

gez.

Uwe Ufer
Bürgermeister

gez.

Bernd Müller
Stadtkämmerer



Wipperfürth, den 15.07.2010

gez.

Michael von Rekowski
Bürgermeister

gez.

Frank Trompetter
Stadtkämmerer



Bekanntmachungsanordnung:

Die vorstehende öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Einrichtung eines zentralen Forderungsmanagements wird gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. Oktober 1979 (GV.NRW. S. 621), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08. Mai 2009 (GV. NRW S. 298, berichtigt GV. NRW S. 326) öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) gegen die öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  2. diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
  3. die Bürgermeister der Städte Hückeswagen oder Wipperfürth haben den Beschluss zur öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vorher beanstandet oder
  4. der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber dem Rat der Stadt Hückeswagen oder dem Rat der Stadt Wipperfürth vorher gerügt und daher die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

Gummersbach, 28. September 2010

Der Landrat
des Oberbergischen Kreises
als untere staatliche Verwaltungsbehörde
(Kommunalaufsicht)
- Az.: 20/2/99/I-IZ -


gez.

Hagen Jobi
Landrat

 

Veröffentlichungsdatum: