Genehmigung öffentlich-rechtliche Vereinbarung

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Wappen des Oberbergischen Kreises


Genehmigung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung
der Städte Wipperfürth und Hückeswagen
über die Errichtung eines
"Regionalen Gebäudemanagements"

 

 

Hiermit genehmige ich gemäß § 29 Abs. 4 Satz 2 Ziffer 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) vom 1. Oktober 1979 (GV.NRW. S. 621/SGV NW 202), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08. Mai 2009 (GV. NRW S. 298, berichtigt GV. NRW S. 326), als untere staatliche Verwaltungsbehörde die vom Rat der Stadt Hückeswagen am 24. Juni 2010 und vom Rat der Stadt Wipperfürth am 06. Juli 2010 beschlossene öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Einrichtung eines regionalen Gebäudemanagements.

Die Textfassung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung wird nachfolgend gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 GkG öffentlich bekannt gemacht.


Öffentlich-rechtliche Vereinbarung
der Städte Wipperfürth und Hückeswagen
über die Einrichtung eines
„Regionalen Gebäudemanagements“


Präambel

Im Rahmen eines Modell-Projektes des Landes Nordrhein-Westfalen haben die Städte Wipper-fürth und Hückeswagen den Entschluss gefasst, die Aufgaben des Gebäudemanagements ge-meinsam von der Stadt Hückeswagen wahrnehmen zu lassen.

Aus diesem Grunde schließen die Vertragskommunen zur Errichtung eines „Regionalen Gebäudemanagements“ die folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung gem. §§ 1 und 23 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit des Landes Nordrhein-Westfalen (GkG) in Form der Bekanntmachung vom 01.10.1979 zuletzt geändert am 12.05.2009 (GV. NRW. 2009 S. 298, 326). Sie schließen diese Vereinbarung in dem Bewusstsein, dass eine erfolgreiche gemeinsame Aufgabenwahrnehmung eine enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit der Beteiligten erfordert.

§ 1 Vereinbarungsgegenstand

Die Stadt Hückeswagen führt die Bereitstellung und Bewirtschaftung von Gebäuden zur Sicherstellung der der kommunalen Aufgabenwahrnehmung aus. Hierzu überträgt die Stadt Wipperfürth die Durchführung der in § 2 genannten Aufgaben auf der Grundlage einer mandatierenden Vereinbarung.

§ 2 Aufgaben und Pflichten

  1. Auf die Stadt Hückeswagen wird die Ausführung sämtlicher Aufgaben des Gebäudemanagements übertragen. Hierzu zählen insbesondere folgende Tätigkeiten:
    1. Organisation der Gebäudeunterhaltung und -bewirtschaftung, Hausmeisterdienste, Reinigungsdienste, Gebäudeversicherung
    2. Planung und Begleitung von Neubaumaßnahmen
    3. Kostenplanung und -kontrolle
    4. Vertragsmanagement
    5. Portfoliomanagement
    6. Beschaffungsmanagement
  1. Sitz des Regionalen Gebäudemanagements ist bei der Stadt Hückeswagen
  2. Die Stadt Hückeswagen übernimmt die organisatorische Durchführung der Tätigkeiten und entscheidet, welche Dienstkräfte mit der Erfüllung betraut werden (s. § 3 Abs. 2), sowie über die einzusetzenden Sachmittel. In Zweifelsfällen ist das Benehmen mit der Stadt Wipperfürth herzustellen.
  3. Die Durchführung der Aufgaben des Regionalen Gebäudemanagements erfolgt
    1. im Bereich der Gebäudeverwaltung am Sitz der Stadt Hückeswagen
    2. im Bereich der Gebäudeunterhaltung und der technischen Gebäudebetreuung vor Ort in der jeweiligen Kommune.
      Änderungen an der örtlichen Verteilung oder dem Inhalt der Aufgaben sind im Einvernehmen mit den Vertragspartnern möglich.
  1. Die Entscheidungsbefugnis der beteiligten Kommunen über die durchzuführenden Maßnahmen, die Zuständigkeit der Gremien der beteiligten Kommunen sowie etwa zu beachtende Formvorschriften der Gemeindeordnung oder sonstiger Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Die Stadt Hückeswagen führt die Tätigkeiten als Dienstleistung für die Stadt Wipperfürth aus.

§ 3 Organisation

  1. Die Tätigkeiten des Regionalen Gebäudemanagements werden durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Städte Wipperfürth und Hückeswagen wahrgenommen.
  2. Zu Beginn der Aufgabenwahrnehmung durch die Stadt Hückeswagen werden diejenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die auch bisher im Gebäudemanagement der beteiligten Kommunen tätig waren, in das Regionale Gebäudemanagements entsandt. Das Regionale Gebäudemanagement hat daher zu Beginn einen Umfang von 31,583 Stellen. Die Stellenverteilung wird im Organigramm in der Anlage 1 PDF-Logo, die Bestandteil dieser Vereinbarung ist, dargestellt.
  3. Entspricht die Stellenbemessung (Anzahl der Stellen und Stellenbewertung) nicht den tatsächlichen Anforderungen, ist sie im Einvernehmen mit den Bürgermeistern der beteiligten Kommunen anzupassen.
  4. Die Stadt Wipperfürth verpflichtet sich gemäß den Regelungen des Personalgestellungsvertrages ihre eigenen Beschäftigten der Stadt Hückeswagen zur Verfügung zu stellen. Der Personalgestellungsvertrag regelt die hiermit verbundenen personalrechtlichen Fragen. Hierbei wird den im Wege der Personalgestellung entsandten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Besitzstandswahrung zugesichert.
  5. Neueinstellungen erfolgen grundsätzlich durch die Stadt Hückeswagen im Einvernehmen mit der Stadt Wipperfürth. Sofern eine Besetzung durch die Stadt Wipperfürth möglich ist, erfolgt eine Personalgestellung wie bei den bei Abschluss des Vertrages vorhandenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
  6. Die Finanzbuchhaltung für das Gebäudemanagement verbleibt in der jeweiligen Kommune.

§ 4 Zielvereinbarung, Kostenerstattung und Abrechnung

  1. Zur Planung der Aufgabenerfüllung erfolgt für jedes Haushaltsjahr durch die Leitung des Regionalen Gebäudemanagements und die Verwaltungsführungen der jeweiligen Kommune eine Abstimmung mit Zielvereinbarung für die einzelnen Verwaltungen. Diese Abstimmung hat rechtzeitig für die jeweiligen Haushaltsaufstellungsverfahren der beteiligten Kommunen zu erfolgen.
  2. Die entstehenden Personal- und Sachkosten des Regionalen Gebäudemanagements werden auf der Grundlage der Durchschnittswerte der KGSt auf der Basis der Besoldungs- und Entgeltgruppen verteilt.
     
    Die Gesamtkosten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Gebäudemanagements, die zentrale Aufgaben für alle beteiligten Kommunen übernehmen, werden anteilig nach der Bruttogrundfläche (40 %) und der Anzahl (60 %) der zu betreuenden Gebäude auf die Kommunen verteilt. Die Kosten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die vor Ort grundsätzlich für eine einzelne Kommune tätig sind (z.B. technische Gebäudebetreuung, Hausmeister, Gebäudereinigung, Werkstatt), verbleiben nach Einsatzort direkt bei der jeweiligen Kommune.
     
    Die Verrechnung der Kosten erfolgt für jedes Haushaltsjahr mit vierteljährlichen Abschlagszalungen. Die Höhe der Abschlagszahlungen wird auf der Grundlage der voraussichtlich entste-henden Kosten von der Stadt Hückeswagen zu Beginn des Kalenderjahres festgelegt.
     
    Eine Anpassung veränderter Bruttogrundflächen und Gebäudeanzahlen erfolgt alle drei Jahre, erstmals zum 01.01.2014.

§ 5 Versicherungsschutz

Die Stadt Hückeswagen ist für eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung des Regionalen Gebäudemanagements verantwortlich. Aus diesem Verständnis stellt sie sicher, dass Schäden, die mit der Aufgabe betraute Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Ausübung ihrer Tätigkeit einem Dritten oder einer Vertragskommune zufügen, im Rahmen einer Haftpflichtversicherung abgedeckt werden.

§ 6 Dauer der Vereinbarung

  1. Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung gilt auf unbestimmte Zeit. Die damit geregelte Zusammenarbeit kann mit einer Frist von zwölf Monaten zum Ende eines Kalenderjahres von jedem Vertragspartner ordentlich gekündigt werden; frühestens zum 31.12.2015.
  2. Eine Evaluierung der Zusammenarbeit erfolgt nach vier Jahren durch die Vertragspartner. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob der erwünschte Einspareffekt erzielt werden konnte und welche Verbesserungen in der Konzeption des Regionalen Gebäudemanagements möglich sind.
  3. Wird die Vereinbarung gekündigt, so verpflichten sich die Vertragspartner, das vorhandene Vermögen und den Personalbestand durch Maßnahmen zur Entflechtung zu trennen. Hierbei sind einvernehmliche Regelungen zu finden. Als Anhaltspunkt dienen dabei die folgenden Kriterien:
    1. Ggf. bestehendes mobiles Anlagevermögen des Regionalen Gebäudemanagements wird gem. der zuletzt als Kostenteilungsschlüssel festgelegten Bruttogeschossfläche der zu betreuenden Gebäude anteilig auf die Kommunen übertragen. Die Stadt Wipperfürth erwirbt das ihr zugeteilte mobile Anlagevermögen zu den aktuellen Buchwerten von der Stadt Hückeswagen.
    2. Das Personal des Regionalen Gebäudemanagements wird gem. der Bruttogeschossfläche der zu betreuenden Gebäude anteilig auf die Kommunen übertragen. Davon ausgenommen sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die grundsätzlich vor Ort für eine einzelne Kommune tätig sind (z.B. technische Gebäudebetreuung, Hausmeister, Gebäudereinigung, Werkstatt). Diese werden von der jeweiligen Kommune übernommen. Neben dem per Personalgestellungsvertrag übertragenen Personal übernimmt die Stadt Wipperfürth gegebenenfalls zusätzlich Personal der Stadt Hückeswagen. Hierbei wird den zum Zeitpunkt der Aufgabenübertragung beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Besitzstandswahrung zugesichert; für diese finden betriebsbedingte Kündigungen im Rahmen der Entflechtung nicht statt.

§ 7 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen in dieser Vereinbarung enthaltenen Regelungen. Sofern die unwirksame Bestimmung nicht ersatzlos fortfallen kann, werden die Vertragsparteien sie durch eine solche ersetzen, die dem beabsichtigten Sinn und Zweck entspricht. Gleiches gilt, soweit die Vereinbarung lückenhaft sein sollte.

§ 8 Schriftform

Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und müssen den Anforderungen der rechtlichen Vorschriften entsprechen.
Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit.

§ 9 Datenschutz

  1. Das Verarbeiten personenbezogener Daten ist nur in dem Umfang zulässig, wie die Daten zur Erfüllung der Aufgaben gem. § 2 dieser Vereinbarung erforderlich sind. Die im Regionalen Gebäudemanagement mit der Verarbeitung personenbezogener Daten befassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind gegenüber Dritten zur Geheimhaltung verpflichtet. Insbesondere sind sie verpflichtet, über die Angelegenheiten beteiligter anderer Kommunen, über die sie bei ihrer Tätigkeit Kenntnis erlangen, gegenüber den Organen und Dienststellen der eigenen Anstellungsbehörde Verschwiegenheit zu bewahren.
  2. Die gespeicherten Daten sind zu löschen, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben nicht mehr erforderlich ist.

§ 10 Schlussbestimmungen

Diese Vereinbarung tritt am Tage nach der Bekanntmachung durch den Oberbergischen Kreis in Kraft.

 

Wipperfürth, den 15.07.2010

 

gez.

Michael von Rekowski
Bürgermeister

gez.

Frank Trompetter
Stadtkämmerer



Hückeswagen, den 22.07.2010

gez.

Uwe Ufer
Bürgermeister

gez.

Bernd Müller
Stadtkämmerer


Bekanntmachungsanordnung:

Die vorstehende öffentlich–rechtlichen Vereinbarung über die Einrichtung eines regionalen Gebäudemanagements wird gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV.NRW. S. 621), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08. Mai 2009 (GV. NRW S. 298, berichtigt GV. NRW S. 326) öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) gegen die öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  2. diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
  3. die Bürgermeister der Städte Hückeswagen oder Wipperfürth haben den Beschluss zur öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vorher beanstandet oder
  4. der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber dem Rat der Stadt Hückeswagen oder dem Rat der Stadt Wipperfürth vorher gerügt und daher die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

Gummersbach, 28. September 2010

Der Landrat
des Oberbergischen Kreises
als untere staatliche Verwaltungsbehörde
(Kommunalaufsicht)
- Az.: 20/2/99/I-IZ -

gez.

Hagen Jobi
Landrat

 

Veröffentlichungsdatum: