Umweltverträglichkeitsprüfung - Betriebsstätte Wipperfürth, Hansestraße

Öffentliche Bekanntmachung

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Der Landrat des Oberbergischen Kreises
Az: 6712-52-G08/10-8.9 Sp.2/Gro

 

Gemäß § 3a Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94) in der zurzeit gültigen Fassung vom 11.08.2010 (BGBl. I S. 1163, 1168) wird hiermit folgendes bekannt gegeben:

Die Firma Metallhandel & Containerdienst U. Fulko, 51688 Wipperfürth, Hansestr. 39, beantragt nach §§ 4,6 des Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur sonstigen Behandlung, zeitweiligen Lagerung sowie zum Umschlag von nicht gefährlichen Abfällen in Wipperfürth, Flur 47, Flurstücke 2820 und 2822.

Die Genehmigung umfasst im Wesentlichen:

  • die Sortierung und Behandlung von Fe- und NE-Schrotten
  • den Umschlag von Fe- und NE-Schrotten
  • die zeitweilige Lagerung von Fe- und NE-Schrotten.

Die Errichtung und der Betrieb einer Anlage zur sonstigen Behandlung, zeitweiligen Lagerung sowie zum Umschlag von nicht gefährlichen Abfällen bedürfen nach Ziffer 8.9 b, Spalte 2; 8.11 b Sp. 2; 8.12 b Sp. 2 und 8.15 b Sp. 2 des Anhangs zur Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) einer Genehmigung nach § 4 BImSchG.

Darüber hinaus ist nach § 3 c Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG - vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94) eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die nach Ziffer 1.6.3 der Anlage 1 zum UVPG geforderte standortbezogene Vorprüfung ergibt, dass durch das geplante Vorhaben aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten erhebliche nachteilige Umwelteinwirkungen zu erwarten sind.

Die standortbezogene Vorprüfung für das o. g. Vorhaben wurde gemäß § 3 c Satz 2 UVPG durchgeführt. Die Prüfung hat ergeben, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind und somit von einer Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann.

Das Ergebnis der Vorprüfung und die Entscheidung der Genehmigungsbehörde wird hiermit gemäß § 3 a UVPG der Öffentlichkeit bekannt gegeben.

Gummersbach, den 17. Dezember 2010

gez.
Hagen Jobi
- Landrat -

 

 

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