Umweltverträglichkeitsprüfung - Betriebsstätte in Waldbröl

Öffentliche Bekanntmachung

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Der Landrat des Oberbergischen Kreises
Az: 67/12-44-G-15/2010

Gemäß § 3a Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), in der zurzeit gültigen Fassung, wird hiermit folgendes bekannt gegeben:

Die Firma Caspari GmbH & Co. KG, Industriestraße 15, 51545 Waldbröl beantragt nach
§ 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) die Errichtung und den Betrieb einer Holzhackschnitzel-Feuerungsanlage zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von naturbelassenem Holz mit einer Feuerungswärmeleistung von 3,3 Megawatt auf ihrem Betriebsgelände Industriestraße 15 in 51545 Waldbröl.

Die Errichtung und der Betrieb der Anlage bedarf nach Ziffer 1.2, Spalte 2 a) des Anhangs zur Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) einer Genehmigung nach § 4 BImSchG.

Darüber hinaus ist nach § 3 c Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG - vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die nach Ziffer 1.1.5 der Anlage 1 zum UVPG geforderte standortbezogene Vorprüfung ergibt, dass durch das geplante Vorhaben aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten erhebliche nachteilige Umwelteinwirkungen zu erwarten sind.

Die standortbezogene Vorprüfung für das o. g. Vorhaben wurde gemäß § 3c Satz 2 UVPG durchgeführt. Die Prüfung hat ergeben, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind und somit von einer Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann.

Das Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung und die Entscheidung der Genehmigungsbehörde wird hiermit gemäß § 3a UVPG der Öffentlichkeit bekannt gegeben. Die Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.


Gummersbach, 25.03.2011

gez.
Hagen Jobi
- Landrat -

 

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