Ausbruch der Einhufer-Blutarmut

Öffentliche Bekanntmachung

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Ausbruch der Einhufer-Blutarmut im Oberbergischen Kreis
gemäß § 7 Einhufer-Blutarmut-Verordnung

I.

Gemäß § 7 der Verordnung zum Schutz gegen die ansteckende Blutarmut der Einhufer (Einhufer-Blutarmut-Verordnung) vom 04.10.2010 (BGBl. I S. 1326) wird die amtliche Feststellung des Ausbruchs der ansteckenden Blutarmut der Einhufer im Oberbergischen Kreis öffentlich bekannt gemacht.

II.

In einem Pferdebestand im Oberbergischen Kreis ist nun der erste Fall des Ausbruches der ansteckenden Blutarmut der Einhufer amtlich festgestellt worden.

Es handelt sich um ein Pferd aus einem Bestand in Hückeswagen welches im Rahmen der Rückermittlungen der bestehenden Seuchengeschehnisse am 15.08.2012 als infiziert erkannt wurde. Die nach der Einhufer-Blutarmut-Verordnung vom 04.10.2010 erforderlichen Schutzmaßnahmen wurden gegenüber dem Tierhalter sowie allen anderen beteiligten Tierhaltern angeordnet.

III.

Die Einrichtung eines Sperrbezirkes ist gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 Einhufer-Blutarmut-Verordnung nicht erforderlich, da Umstände vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass eine Gefahr der Verbreitung der Einhufer-Blutarmut nicht besteht.

Weitere Erläuterungen:

Bei der ansteckenden Blutarmut der Einhufer handelt es sich um eine ausschließlich auf Equiden, das heißt Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel und Zebras übertragbare, durch ein Virus verursachte Krankheit. Man nennt die Krankheit auch Enquine infektiöse Anämie (EIA). Sie tritt akut oder chronisch unter anderem mit Fieberschüben auf und kann nach unterschiedlich langem Verlauf tödlich enden.

Infizierte Pferde zeigen aber nicht immer Krankheitssymptome. Sie bleiben jedoch lebenslang Virusträger und können somit andere Pferde anstecken. Daher müssen infizierte Einhufer eingeschläfert werden.

Die Übertragung erfolgt in erster Linie mechanisch durch große, blutsaugende Insekten wie Pferdebremsen und Wadenstecher über deren Mundwerkzeuge.

Eine Infektion über eine große räumliche Distanz kommt i.d.R. nicht vor. Da das Virus auch über Körpersekrete wie Speichel, Milch und Sperma ausgeschieden wird, können sich Pferde in seltenen Fällen auch bei sehr engem Kontakt untereinander anstecken.

Andere Tierarten bzw. der Mensch sind nicht empfänglich und damit auch nicht gefährdet.

Die ansteckende Blutarmut der Einhufer kommt in Deutschland normalerweise nicht vor. Ausbrüche in Deutschland stehen in der Regel im Zusammenhang mit dem illegalen Import von Pferden aus Ostblockstaaten, vor allem Rumänien bzw. anderen Eintragsquellen wie z.B. in diesem Fall sehr wahrscheinlich durch eine Blutplasmatransfusion bei dem hier betroffenen Pferd. Das Kreisveterinäramt, hier: Dr. Kohler, erteilt Pferdehaltern telefonisch Auskunft unter: Telefon 02261 88-3900.

Die Veterinärabteilung des Oberbergischen Kreises weist auf folgendes hin:

  • Jeder Halter von Einhufern, der bisher noch nicht bei der Tierseuchenkasse gemeldet ist, ist verpflichtet, nach den Vorgaben der Viehverkehrsverordnung seinen Bestand beim zuständigen Veterinäramt anzuzeigen.
  • Die ansteckende Blutarmut der Einhufer ist eine anzeigepflichtige Tierseuche. Jeder Halter von Einhufern ist nach § 9 Tierseuchengesetz verpflichtet, den Ausbruch der ansteckenden Blutarmut oder den Verdacht hierauf unverzüglich dem zuständigen Veterinäramt anzuzeigen. Erkrankte oder verdächtige Tiere müssen sofort an Orten, an denen die Gefahr der Ansteckung fremder Tiere besteht, ferngehalten werden.

Gummersbach, den 20.08.2012

gez.
Jochen Hagt
Kreisdirektor

 

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