Genehmigung der Öffentlich-rechtliche Vereinbarung der Hansestadt Wipperfürth und der Schloss-Stadt Hückeswagen

Öffentliche Bekanntmachung

Logo Oberbergischer Kreis, Der Landrat

 

Genehmigung

 

Hiermit genehmige ich gemäß § 24 Abs. 2 in Verbindung mit § 29 Abs. 4 Satz 2 Ziffer 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW S. 621) in der derzeit gültigen Fassung als untere staatliche Verwaltungsbehörde die vom Rat der Stadt Hückeswagen am 05.03.2013 und vom Rat der Stadt Wipperfürth am 07.05.2013 beschlossene öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die interkommunale Zusammenarbeit im Rahmen des Zentralen Zahlungs- und Forderungsmanagements.

Die Textfassung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung wird nachfolgend gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 GkG öffentlich bekannt gemacht.
 

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung

der Hansestadt Wipperfürth und der Schloss-Stadt Hückeswagen

über die Einrichtung des „Zentralen Zahlungs- und Forderungsmanagements“


Präambel

Die Hansestadt Wipperfürth und die Schloss-Stadt Hückeswagen haben den Entschluss gefasst, die Aufgaben des Forderungsmanagements und der Zahlungsabwicklung gemeinsam von der Hansestadt Wipperfürth wahrnehmen zu lassen.

Aus diesem Grunde schließen die Vertragskommunen zur Errichtung eines „Zentralen Zahlungs- und Forderungsmanagements“ die folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung gem. §§ 1 und 23 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit des Landes Nordrhein-Westfalen (GkG) in Form der Bekanntmachung vom 01.10.1979 zuletzt geändert am 23.10.2012 (GV. NRW. 2012 S. 474). Sie schließen diese Vereinbarung in dem Bewusstsein, dass eine erfolgreiche gemeinsame Aufgabenwahrnehmung eine enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit der Beteiligten erfordert.
 

§ 1 Vereinbarungsgegenstand

Die Hansestadt Wipperfürth führt die Aufgaben des Zentralen Zahlungs- und Forderungsmanagements aus. Hierzu überträgt die Schloss-Stadt Hückeswagen die Durchführung der in § 2 genannten Aufgaben auf der Grundlage einer mandatierenden Vereinbarung.

§ 2 Aufgaben und Pflichten

  1. Auf die Hansestadt Wipperfürth wird die Ausführung sämtlicher Aufgaben der Stadtkasse (Forderungsmanagement und Zahlungsabwicklung) übertragen. Hierzu zählen
     
    1. sämtliche Tätigkeiten zur Abwicklung der Ein- und Auszahlungen von den Konten der beteiligten Kommunen nach § 30 der Gemeindehaushaltsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen mit Ausnahme der Kassenprüfung nach Abs. 5 und der Liquiditätsplanung nach Abs. 6,
       
    2. sämtliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Durchsetzung eigener und fremder Forderungen für die beteiligten Kommunen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen.
       
  2. Sitz des Zentralen Zahlungs- und Forderungsmanagements ist bei der Hansestadt Wipperfürth.
     
  3. Die Hansestadt Wipperfürth übernimmt die organisatorische Durchführung der Tätigkeiten und entscheidet, welche Dienstkräfte mit der Erfüllung betraut werden (s. § 3 Abs. 2), sowie über die einzusetzenden Sachmittel. In Zweifelsfällen ist das Benehmen mit der Schloss-Stadt Hückeswagen herzustellen.
     
  4. Die Durchführung der Aufgaben erfolgt
    1. im Bereich des Innendienstes des Zentralen Forderungsmanagements sowie im Bereich der Zahlungsabwicklung am Sitz der Hansestadt Wipperfürth
       
    2. im Bereich des Außendienstes des Zentralen Forderungsmanagements vor Ort in der jeweiligen Kommune.

      Änderungen an der örtlichen Verteilung oder dem Inhalt der Aufgaben sind im Einvernehmen mit den Vertragspartnern möglich.
       
  5. Die Zuständigkeit der Gremien der beteiligten Kommunen sowie etwa zu beachtende Formvorschriften der Gemeindeordnung oder sonstiger Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Die Hansestadt Wipperfürth führt die Tätigkeiten als Dienstleistung für die Schloss-Stadt Hückeswagen aus.


§ 3 Organisation

  1. Die Tätigkeiten des Zentralen Zahlungs- und Forderungsmanagements werden durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schloss-Stadt Hückeswagen und der Hansestadt Wipperfürth wahrgenommen.
     
  2. Zu Beginn der Aufgabenwahrnehmung durch die Hansestadt Wipperfürth werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der beteiligten Kommunen in das Zentrale Zahlungs- und Forderungsmanagement entsandt. Das Zentrale Zahlungs- und Forderungsmanagement hat daher zu Beginn einen Umfang von 6,5 Stellen.
     
  3. Entspricht die Stellenbemessung nicht den tatsächlichen Anforderungen, ist sie im Einvernehmen mit den Bürgermeistern der beteiligten Kommunen anzupassen.
     
  4. Die Schloss-Stadt Hückeswagen verpflichtet sich gemäß den Regelungen des Personalgestellungsvertrages ihre eigenen Beschäftigten an die Hansestadt Wipperfürth zur Verfügung zu stellen. Der Personalgestellungsvertrag regelt die hiermit verbundenen personalrechtlichen Fragen. Hierbei wird den im Wege der Personalgestellung entsandten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Besitzstandswahrung zugesichert.
     
  5. Neueinstellungen erfolgen grundsätzlich durch die Hansestadt Wipperfürth im Einvernehmen mit der Schloss-Stadt Hückeswagen. Sofern eine interne Besetzung durch die Schloss-Stadt Hückeswagen möglich ist, erfolgt eine Personalgestellung wie bei den bei Abschluss des Vertrages vorhandenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
     
  6. entfällt

§ 4 Zielvereinbarung, Kostenerstattung und Abrechnung

  1. Zur Planung der Aufgabenerfüllung erfolgt für jedes Haushaltsjahr durch die Leitung des Zentralen Zahlungs- und Forderungsmanagements und die Verwaltungsführungen der jeweiligen Kommune eine Abstimmung mit Zielvereinbarung für die einzelnen Verwaltungen.
     
  2. Die entstehenden Personal- und Sachkosten des Zentralen Zahlungs- und Forderungsmanagements werden auf der Grundlage der Durchschnittswerte der KGSt auf der Basis der Besoldungs- und Entgeltgruppen verteilt.

Die Gesamtkosten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Zentralen Zahlungs- und Forderungsmanagements werden auf der Basis der Einwohnerzahlen der beteiligten Kommunen (Stichtag 31.12. des Vorjahres) verteilt.

Die Verrechnung der Kosten erfolgt für jedes Haushaltsjahr mit vierteljährlichen Abschlagszahlungen. Die Höhe der Abschlagszahlungen wird auf der Grundlage der Werte des Vorjahres von der Hansestadt Wipperfürth zu Beginn des Kalenderjahres festgelegt.
 

§ 5 Versicherungsschutz

Die Hansestadt Wipperfürth ist für eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung des Zentralen Zahlungs- und Forderungsmanagements verantwortlich. Aus diesem Verständnis stellt sie sicher, dass Schäden, die mit der Aufgabe betraute Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Ausübung ihrer Tätigkeit einem Dritten oder einer Vertragskommune zufügen, im Rahmen einer Haftpflichtversicherung abgedeckt werden.

§ 6 Dauer der Vereinbarung

  1. Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung gilt auf unbestimmte Zeit. Die damit geregelte Zusammenarbeit kann mit einer Frist von zwölf Monaten zum Ende eines Kalenderjahres von jedem Vertragspartner ordentlich schriftlich gekündigt werden; frühestens zum 31.12.2018.
     
  2. Eine Evaluierung der Zusammenarbeit erfolgt nach vier Jahren durch die Vertragspartner. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob der erwünschte Einspareffekt erzielt werden konnte und welche Verbesserungen in der Konzeption des Zentralen Zahlungs- und Forderungsmanagements möglich sind.
     
  3. Wird die Vereinbarung gekündigt, so verpflichten sich die Vertragspartner, das vorhandene Vermögen und den Personalbestand durch Maßnahmen zur Entflechtung zu trennen. Hierbei sind einvernehmliche Regelungen zu finden. Als Anhaltspunkt dienen dabei die folgenden Kriterien:
     
    1. Ggf. bestehendes mobiles Anlagevermögen des Zentralen Zahlungs- und Forderungsmanagements wird gem. der Einwohnerzahlen des Vorjahres anteilig auf die Kommunen übertragen. Die Schloss-Stadt Hückeswagen erwirbt das ihr zugeteilte Anlagevermögen zu den aktuellen Buchwerten von der Hansestadt Wipperfürth.
    2. Das Personal des Zentralen Zahlungs- und Forderungsmanagements wird gem. der Einwohnerzahlen des Vorjahres anteilig auf die Kommunen übertragen. Neben dem per Personalgestellungsvertrag übertragenen Personal übernimmt die Schloss-Stadt Hückeswagen gegebenenfalls zusätzlich Personal der Hansestadt Wipperfürth. Hierbei wird den zum Zeitpunkt der Aufgabenübertragung beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Besitzstandswahrung zugesichert; für diese finden betriebsbedingte Kündigungen im Rahmen der Entflechtung nicht statt.

§ 7 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen in dieser Vereinbarung enthaltenen Regelungen. Sofern die unwirksame Bestimmung nicht ersatzlos fortfallen kann, werden die Vertragsparteien sie durch eine solche ersetzen, die dem beabsichtigten Sinn und Zweck entspricht. Gleiches gilt, soweit die Vereinbarung lückenhaft sein sollte.

§ 8 Schriftform

  1. Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und müssen den Anforderungen der rechtlichen Vorschriften entsprechen.
     
  2. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit.
     

§ 9 Datenschutz

  1. Das Verarbeiten personenbezogener Daten ist nur in dem Umfang zulässig, wie die Daten zur Erfüllung der Aufgaben gem. § 2 dieser Vereinbarung erforderlich sind. Die im Zentralen Zahlungs- und Forderungsmanagement mit der Verarbeitung personenbezogener Daten befassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind gegenüber Dritten zur Geheimhaltung verpflichtet. Insbesondere sind sie verpflichtet, über die Angelegenheiten beteiligter anderer Kommunen, über die sie bei ihrer Tätigkeit Kenntnis erlangen, gegenüber den Organen und Dienststellen der eigenen Anstellungsbehörde Verschwiegenheit zu bewahren.
     
  2. Die gespeicherten Daten sind zu löschen, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben nicht mehr erforderlich ist.
     

§ 10 Schlussbestimmungen

Diese Vereinbarung tritt am 01.10.2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Öffentlich-rechtliche Vereinbarung der Städte Wipperfürth und Hückeswagen über die Einrichtung des „Zentralen Forderungsmanagements“ vom 22.07.2010 außer Kraft.


Hückeswagen, den 23.05.2013


gez. gez.
Uwe Ufer Bernd Müller
Bürgermeister Stadtkämmerer


Wipperfürth, den 15.05.2013


gez. gez.
Michael von Rekowski Frank Trompetter
Bürgermeister Stadtkämmerer

Bekanntmachungsanordnung:

Die vorstehende öffentlich-rechtliche Vereinbarung der Schloss-Stadt Hückeswagen und der Hansestadt Wipperfürth über die interkommunale Zusammenarbeit im Rahmen des Zentralen Zahlungs- und Forderungsmanagements wird gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW S. 621) in der derzeit gültigen Fassung öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit gegen diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c) der Bürgermeister der Stadt Hückeswagen oder der Bürgermeister der Stadt Wipperfürth haben den Ratsbeschluss zur öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vorher beanstandet oder

d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Hückeswagen oder der Stadt Wipperfürth vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Gummersbach, 18. Juli 2013

Der Landrat
des Oberbergischen Kreises
als untere staatliche Verwaltungsbehörde
(Kommunalaufsicht)
- Az.: 20/2/90/ÖV -

gez.
Hagen Jobi
- Landrat -


 

Veröffentlichungsdatum: 23.08.2013