Errichtung einer Hochwasserflutmulde parallel zur Agger in Gummersbach-Niederseßmar

Öffentliche Bekanntmachung

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Errichtung einer Hochwasserflutmulde parallel zur Agger
in Gummersbach-Niederseßmar

 

Die Errichtung einer Hochwasserflutmulde in Gummersbach-Niederseßmar gem. § 68 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) ist ein Vorhaben mit geringer Größe (oder Leistung) und es sind keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gem. § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung-UVPG vom 24.02.2010 (BGBl. l S. 94) in der z.Z. geltenden Fassung in Verbindung mit den in der Anlage 2 (zu § 1) aufgeführten Kriterien des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Lande Nordrhein-Westfalen UVP NRW vom 29.04.1992 (GV.NRW.S.175) zuletzt geändert am 16.03.2010 (GV.NRW.S.185/SGV.NRW.2129) in der z.Z. geltenden Fassung zu erwarten.
Auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) wird daher verzichtet.


Gemäß § 3a UVPG ist die Entscheidung, auf die UVP zu verzichten, bekannt zu geben. Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.

 

Gummersbach, den 02.10.2013


gez.
Hagen Jobi
- Landrat –
 

Veröffentlichungsdatum: 14.10.2013