Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Öffentliche Bekanntmachung

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Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die
am 25. Mai 2014 stattfindende Kreistagswahl im Oberbergischen Kreis
Ergänzung der Wahlbekanntmachung vom 26.10.2013

 

Gemäß §§ 24 Kommunalwahlordnung (KWahlO) vom 31.08.1993 (GV. NW. S. 592, 967), zuletzt geändert durch die 11. Änderungsverordnung vom 03. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 730), in Kraft getreten am 13. Dezember 2013, stellt der Kreiswahlleiter in Ergänzung der Wahlbekanntmachung vom 26.10.2013 (Ziffer 3a) fest, dass Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die in der im Zeitpunkt der Wahlausschreibung laufenden Wahlperiode nicht ununterbrochen im Kreistag des Oberbergischen Kreises, im Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlages aus dem Land im Bundestag vertreten sind, gemäß § 15 Abs. 2 Satz 3 Kommunalwahlgesetz i.V.m. § 78 Abs. 1 Satz 2 Kommunalwahlordnung in jedem der 27 Wahlbezirke von 20 Wahlberechtigten des Wahlbezirks persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein müssen. Dies gilt auch für Wahlvorschläge von Einzelbewerbern, es sei denn, dass sie in der zu wählenden Vertretung einen Sitz aufgrund eines Wahlvorschlages haben, in dem sie als Einzelbewerber benannt waren und der Wahlvorschlag von ihnen selbst unterzeichnet ist.

Gummersbach, den 08.01.2014

gez.
    Hagen Jobi
-Kreiswahlleiter-
 

Veröffentlichungsdatum: 09.01.2014