Nachtragssatzung zur Haushaltssatzung

Öffentliche Bekanntmachung

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1. Nachtragssatzung zur Haushaltssatzung
und Bekanntmachung der 1. Nachtragssatzung zur Haushaltssatzung
des Oberbergischen Kreises für das Haushaltsjahr 2014
vom 03.02.2014
 


1. Nachtragssatzung zur Haushaltssatzung
des Oberbergischen Kreises für das Haushaltsjahr 2014

 

Aufgrund des § 53 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW, S. 646), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2013 (GV. NRW, S. 878) und der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW, S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2013 (GV. NRW, S. 878) hat der Kreistag des Oberbergischen Kreises am 12.12.2013 folgende 1. Nachtragssatzung zur Haushaltssatzung 2014 beschlossen:


§ 1

Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden für das Haushaltsjahr 2014
 

  die bisherigen
festgesetzten
Gesamtbeträge
erhöht um vermindert um und damit der
Gesamtbetrag
des Haushaltsplans
einschl. Nachträge
festgesetzt auf
  EUR EUR EUR EUR
Ergebnisplan
Erträge
Aufwendungen
313.400.386
313.400.234


9.614.948
14.401.819
 


6.286.067
11.072.786


316.729.267
316.729.267

Finanzplan
aus der laufenden Verwaltungstätigkeit:
Einzahlungen
Auszahlungen
aus der Investitionstätigkeit:
Einzahlungen
Auszahlungen
aus der Finanzierungstätigkeit:
Einzahlungen
Auszahlungen
 
310.661.559
296.551.656

2.083.441
11.350.828

9.267.387
4.024.861
 

8.816.011
13.581.242

406.562
1.895.000

0
0
 

5.487.130
8.705.841

60.000
1.388.804

0
284.452
 

313.990.440
301.427.057

2.430.003
11.857.024

9.267.387
3.740.409
 

§ 2

Der bisher festgesetzte Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen wird nicht geändert (und verbleibt damit unverändert bei 9.267.387 €).


§ 3

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird für das Haushaltsjahr 2014 gegenüber der bisherigen Festsetzung in Höhe von 6.497.000 EUR um 1.233.000 EUR erhöht und damit auf 7.730.000 EUR festgesetzt


§ 4

Nach dem Haushaltssicherungskonzept ist der Haushaltsausgleich 2014 wieder hergestellt. Eine Inanspruchnahme des Eigenkapitals soll nicht erfolgen.


§ 5

Der bisher festgesetzte Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird nicht geändert (und verbleibt damit unverändert bei 60.000.000 €).


§ 6

  1. Zur Deckung des durch sonstige Erträge nicht gedeckten Finanzbedarfs wird von den Gemeinden gem. § 56 Abs. 1 und 2 Kreisordnung NW eine Kreisumlage erhoben.

    Der Umlagesatz für das Haushaltsjahr 2014 wird von bisher 42,8193 % vermindert um 0,1301 %-Punkte und damit auf nunmehr 42,6892 % der für die Gemeinden jeweils geltenden Umlagegrundlagen festgesetzt.
     
  2. Zur Deckung der dem Kreis entstehenden Kosten für die Wahrnehmung der Aufgaben der Kreisvolkshochschule wird von den kreisangehörigen Gemeinden, die durch die Kreisvolkshochschule versorgt werden, gem. § 56 Abs. 4 Kreisordnung NW eine einheitliche Mehrbelastung erhoben.

    Der Umlagesatz für das Haushaltsjahr 2014 bleibt unverändert bei 0,2585 % der für die Gemeinden jeweils geltenden Umlagegrundlagen.
     
  3. Zur Deckung der dem Kreis entstehenden Kosten für die Wahrnehmung der Aufgaben des Berufsschulwesens wird von den kreisangehörigen Gemeinden, die durch das Berufsschulwesen des Oberbergischen Kreises versorgt werden, gem. § 56 Abs. 4 Kreisordnung NW eine Mehrbelastung erhoben.

    Der Umlagesatz für das Haushaltsjahr 2014 bleibt unverändert bei

    Bergneustadt 1,9363 %
    Engelskirchen 1,6200 %
    Gummersbach 1,8300 %
    Hückeswagen 0,9881 %
    Lindlar 1,8481 %
    Marienheide 1,9743 %
    Morsbach 1,5217 %
    Nümbrecht 1,9009 %
    Radevormwald 0,3349 %
    Reichshof 1,7760 %
    Waldbröl 1,8195 %
    Wiehl 1,5647 %
    Wipperfürth 1,9204 %

    der für die Gemeinden jeweils geltenden Umlagegrundlagen.
     
  4. Zur Deckung der dem Kreis entstehenden Kosten für die Wahrnehmung der Aufgaben des Kreisjugendamtes wird von den kreisangehörigen Gemeinden, die durch das Jugendamt des Oberbergischen Kreises versorgt werden, gem. § 56 Abs. 5 Kreisordnung NW eine einheitliche Mehrbelastung erhoben.

    Der Umlagesatz für das Haushaltsjahr 2014 wird von bisher 25,3683 % um 0,5191 %-Punkte erhöht und auf nunmehr einheitlich 25,8874 % der für diese Gemeinden geltenden Umlagegrundlagen festgesetzt.
     
  5. Die im Jahr 2014 kassenwirksamen Umlagen werden mit einem Zwölftel zum 05. eines jeden Monats fällig.


§ 7

Die Wertgrenze für die Einzelausweisung von Investitionen im Teilfinanzplan gemäß § 26 Abs. 1 Buchstabe g KrO NRW in Verbindung mit § 4 Abs. 4 GemHVO NRW wird unverändert auf 50.000 € festgesetzt


Gummersbach, 12.12.2013

gez. gez. gez.
Hagen Jobi Michael Lang Britta Block
Landrat Kreistagsmitglied Schriftführerin
 

 

Bekanntmachungsanordnung

Die 1. Nachtragssatzung zur Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist gemäß § 80 Abs. 5 GO NRW der Bezirksregierung Köln mit Schreiben vom 18.12.2013 vorgelegt worden. Die Bezirksregierung hat mit Verfügung vom 28.01.2014 die in § 6 der 1. Nachtragssatzung zur Haushaltssatzung festgesetzten Hebesätze gemäß § 53 Abs. 1 i.V.m. § 56 KrO NRW genehmigt. Gleichzeitig hat die Bezirksregierung Köln die Fortführung des mit der 1. Nachtragssatzung zur Haushaltssatzung verbundenen Haushaltssicherungskonzepts 2012 – 2014 des Oberbergischen Kreises gemäß § 76 Abs. 2 GO NRW genehmigt.

Die vorstehende 1. Nachtragssatzung zur Haushaltssatzung des Oberbergischen Kreises für das Haushaltsjahr 2014 vom 03.02.2014 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Möglichkeit zur Einsichtnahme
Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen wird bis zum Ende der Auslegung des Jahresabschlusses 2014 zur Einsicht im Dienstgebäude in 51643 Gummersbach, Moltkestr. 42, 14.Etage, Zimmer 16, während der Öffnungszeiten, montags bis freitags von 08.00 bis 12.00 Uhr, bereitgehalten und ist unter der Adresse www.obk.de im Internet verfügbar.


Hinweis
Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
 eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
 diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
 der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet oder
 der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.


Gummersbach, den 03.02.2014 gez.
Hagen Jobi
- Landrat -


 

Veröffentlichungsdatum: 11.02.2014