Umgestaltung der Othe zwecks Neubau eines Kauflandes in Bergneustadt Othestraße

Öffentliche Bekanntmachung

Logo Oberbergischer Kreis, Der Landrat

 

Umgestaltung der Othe zwecks Neubau eines Kauflandes in Bergneustadt Othestraße.

Die Umgestaltung der Othe in Bergneustadt , Othestraße gem. § 68 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), ist ein Vorhaben mit geringer Größe (oder Leistung) und es sind keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gem. § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung-UVPG vom 24.02.2010 (BGBl. l S. 94) in der z.Z. geltenden Fassung in Verbindung mit den in der Anlage 2 (zu § 1) aufgeführten Kriterien des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Lande Nordrhein-Westfalen UVP NRW vom 29.04.1992 (GV.NRW.S.175) zuletzt geändert am 16.03.2010 (GV.NRW.S.185/SGV.NRW.2129) in der z.Z. geltenden Fassung zu erwarten.
Auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) wird daher verzichtet.


Gemäß § 3a UVPG ist die Entscheidung, auf die UVP zu verzichten, bekannt zu geben. Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.

 

Gummersbach den 11.08.2014

gez.
Hagen Jobi
-Landrat-
 

Veröffentlichungsdatum: 20.08.2014