Genehmigung

Öffentliche Bekanntmachung

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Genehmigung

 

Hiermit genehmige ich als untere staatliche Verwaltungsbehörde gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 29 Abs. 1 Ziffer 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 474), die von der Verbandsversammlung am 22.09.2014 beschlossene Neufassung der Zweckverbandssatzung des Abfall- Sammel- und Transportverbandes Oberberg (ASTO).

Die Neufassung der Zweckverbandssatzung wird nachfolgend öffentlich bekannt gemacht:
 

S A T Z U N G

des Zweckverbandes
„Abfall- Sammel- und Transportverband Oberberg“
vom 22.09.2014

Aufgrund der §§ 7 und 20 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 474) hat die Verbandsversammlung des Abfall- Sammel- und Transportverbandes Oberberg (ASTO) in ihrer Sitzung am 22.09.2014 folgende Verbandssatzung beschlossen:


§ 1

Verbandsmitglieder, Name, Rechtsform, Sitz und Aufgabe

Die in der Anlage zur Satzung aufgeführten Städte und Gemeinden sind unter der Bezeichnung

„Abfall- Sammel- und Transportverband Oberberg (ASTO)“

ein Zweckverband im Sinne des GkG NRW mit Sitz in Gummersbach. Die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung.
 

Der Verband betreibt seit dem 01.01.1997 für die Mitgliedsgemeinden die Abfallentsorgung in seinem Gebiet als öffentliche Einrichtung. Diese bildet eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit.

Die Entsorgung von Abfällen durch den Verband umfasst das Einsammeln und Befördern von Abfällen und sonstige in dem Abfallwirtschaftskonzept des Bergischen Abfallwirtschaftsverbandes (BAV) und in den §§ 5 und 9 Landesabfallgesetz NRW vorgesehene Maßnahmen. Der Verband ist insoweit Sonderrechtsnachfolger der Mitglieder.

(3) Der Verband verwaltet seine Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze unter eigener Verantwortung. Der Verband kann sich zur Durchführung seiner Aufgaben Dritter bedienen.

(4) Der Verband kann zur Durchführung seiner Aufgaben erforderliche Satzungen gemäß § 8 Abs. 4 des GkG NRW erlassen.

(5) Der Verband dient dem öffentlichen Wohl. Zur Sicherstellung der dauernden technischen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Zweckverbandes darf ein Gewinn erzielt werden. Die Höhe des möglichen Jahresgewinns orientiert sich an der marktüblichen Verzinsung des Eigenkapitals.


§ 2

Organe

Organe des Verbandes sind:

1. Die Verbandsversammlung
2. Der Verbandsvorsteher

§ 3

Zusammensetzung der Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung setzt sich aus den von den Verbandsmitgliedern bestellten Vertretern zusammen. Die Zahl der in die Verbandsversammlung zu bestellenden Vertreter richtet sich nach der Einwohnerzahl der Verbandsmitglieder, und zwar dergestalt, dass von jedem Verbandsmitglied je angefangene 10.000 Einwohner ein Vertreter zu bestellen ist. Sofern mehr als ein Vertreter von dem Verbandsmitglied zu benennen ist, muss der Bürgermeister oder der von ihm vorgeschlagene Bedienstete der Kommune dazuzählen. Maßgebend für die Anzahl der Vertreter sind die für die Wahl zur Gemeindevertretung festgestellten Einwohnerzahlen.

(2) Die Vertreter der Verbandsmitglieder werden von den jeweiligen Gemeindevertretungen bestellt. Für jeden Vertreter ist ein Stellvertreter zu bestellen.

(3) Die Vertreter und Stellvertreter werden von den Verbandsmitgliedern jeweils für eine Wahlperiode bestellt. Sie deckt sich mit der Wahlperiode der Gemeindevertretungen. Wiederbestellung, auch mehrmalige, ist zulässig. In die Verbandsversammlung können ausschließlich Vertreter der Vertretungskörperschaft für deren Wahlzeit aus ihrer Mitte oder Dienstkräfte des Verbandsmitgliedes bestellt werden. Die Vertreter und ihre Stellvertreter üben ihr Amt nach Ablauf der Zeit, für die sie bestellt sind, bis zum Amtsantritt der neubestellten Vertreter weiter aus. Die Mitgliedschaft in der Verbandsversammlung erlischt, wenn die Voraussetzungen der Wahl oder Entsendung des Mitgliedes wegfallen.

(4) Scheidet ein Vertreter bzw. Stellvertreter vorzeitig aus, so ist für den Rest der Wahlperiode von dem betroffenen Verbandsmitglied ein anderer Vertreter bzw. Stellvertreter zu bestellen.

(5) Jeder Vertreter hat in der Verbandsversammlung eine Stimme.

(6) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. In gleicher Weise wählt sie drei Stellvertreter des Vorsitzenden. Mit der Wahl ist die Rangfolge der Stellvertreter zu bestimmen.


§ 4

Aufgaben der Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung hat über die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu beschließen. Insbesondere beschließt sie über:

  1. den Erlass, die Änderung und die Aufhebung der Verbandssatzung, Geschäftsordnung und Zuständigkeitsordnung
  2. die Wahl des Vorsitzenden der Verbandsversammlung und seiner Stellvertreter
  3. die Wahl des Verbandsvorstehers und seiner Stellvertreter
  4. die Aufnahme neuer Verbandsmitglieder, den Zusammenschluss zu einem neuen Zweckverband und die Eingliederung in einen anderen Zweckverband
  5. den Austritt von Verbandsmitgliedern
  6. die Auflösung des Verbandes
  7. den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen im Sinne von § 1 Abs. 4
  8. den Erlass der Haushaltssatzung
  9. die Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresergebnisses einschließlich der Zuführung zur Ausgleichsrücklage und die Entlastung des Verbandsvorstehers
  10.  die Aufnahme von investiven Krediten, die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung sonstiger Sicherheiten für andere sowie solche Rechtsgeschäfte, die den vorgenannten wirtschaftlich gleichkommen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt
  11. die Beauftragung der Rechnungsprüfung gemäß §§ 101ff Gemeindeordnung NRW (GO NRW)

(2) Darüber hinaus berät die Verbandsversammlung über Aufgabenänderungen des Zweckverbandes, auch im Hinblick auf das Ausscheiden von Mitgliedern (§ 18), und fasst ggf. einen Entschluss.

(3) Die Verbandsversammlung muss der Bestellung des Geschäftsführers und der Bestellung des Kämmerers zustimmen. Mit Zustimmung der Verbandsversammlung kann der Geschäftsführer die Aufgaben des Kämmerers wahrnehmen.

(4) Weitere Regelungen über Entscheidungsbefugnisse ergeben sich aus der Zuständigkeitsordnung des Verbandes.

 


§ 5

Einberufung der Verbandsversammlung

(1) Die Einberufung der Verbandsversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem Verbandsvorsteher unter Bekanntgabe der Tagesordnung in schriftlicher Form. Die Ladungsfrist beträgt eine Woche. Sie kann in dringenden Fällen bis auf drei Tage verkürzt werden.

(2) Die Verbandsversammlung tritt wenigstens einmal im Jahr, und zwar zur Beschlussfassung über die Haushaltssatzung sowie über den Jahresabschluss und die Entlastung des Verbandsvorstehers, im Übrigen nach Bedarf, zusammen.


§ 6

Beschlussfähigkeit, Öffentlichkeit

(1) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vertreter anwesend ist.

(2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit der Verbandsversammlung zurückgestellt worden und wird die Verbandsversammlung zur Verhandlung über den gleichen Gegenstand zum zweiten Mal einberufen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vertreter beschlussfähig, wenn in der Ladung zur zweiten Sitzung ausdrücklich hierauf hingewiesen worden ist.

(3) Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind öffentlich, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen einzelner den Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern.


§ 7

Beschlussfassung

(1) Beschlüsse werden, soweit durch Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vertreter der Mitgliedsgemeinden gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(2) Eine Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Vertreteranzahl ist bei Beschlüssen nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 und 5 dieser Satzung sowie zur Änderung dieser Satzung erforderlich.

(3) Beschlüsse zur Änderung der Aufgaben des Zweckverbandes müssen einstimmig gefasst werden.

(4) In Fällen äußerster Dringlichkeit kann der Verbandsvorsteher oder sein Stellvertreter mit einem weiteren Mitglied der Zweckverbandsversammlung, das aus einer anderen Mitgliedskommune stammt, entscheiden. § 60 Abs. 1 Satz 3 und 4 GO NRW gilt entsprechend.

 

§ 8

Beschlussprotokoll

(1) Über die Beschlüsse der Verbandsversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Es ist vom Vorsitzenden, vom Verbandsvorsteher, einem weiteren Vertreter eines Mitgliedes und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Der Schriftführer wird von der Verbandsversammlung bestimmt.

(2) Das Protokoll wird an die Vertreter der Verbandsversammlung zugestellt. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung. Einwände gegen das Protokoll sind innerhalb von 4 Wochen beim Verbandsvorsteher geltend zu machen. Über die Genehmigung des Protokolls entscheidet die Verbandsversammlung in der nächsten Sitzung.


§ 9

Geschäftsordnung

Das Verfahren der Verbandsversammlung wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die von der Verbandsversammlung zu beschließen ist.


§ 10

Verbandsvorsteher/Geschäftsführung

(1) Der Verbandsvorsteher und seine Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung aus dem Kreis der Hauptverwaltungsbeamten oder mit Zustimmung ihres Dienstvorgesetzten aus dem Kreis der allgemeinen Vertreter oder der leitenden Bediensteten der zum Verband gehörenden Städte und Gemeinden gewählt; sie dürfen der Verbandsversammlung nicht angehören. Es können bis zu zwei Stellvertreter gewählt werden. Mit der Wahl ist die Rangfolge der Stellvertreter zu bestimmen.

(2) Der Verbandsvorsteher und die stellvertretenden Verbandsvorsteher bleiben grundsätzlich bis zu dem Zeitpunkt im Amt, zu dem ein von der Verbandsversammlung gewählter Nachfolger sein Amt antritt. Ihre Amtszeit endet vorzeitig mit dem Ausscheiden aus den hauptamtlichen Tätigkeiten.

(3) Der Verbandsvorsteher führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Die Verbandsversammlung ist Dienstvorgesetzter des Verbandsvorstehers.

(4) Zur Erfüllung seiner Aufgaben bedient sich der Verbandsvorsteher des Geschäftsführers. Der Geschäftsführer ist Bediensteter des Verbandes. Der Geschäftsführer ist gegenüber dem Verbandsvorsteher für die Erfüllung der Aufgaben verantwortlich. Der Verbandsvorsteher kann einen stellvertretenden Geschäftsführer bestellen. Die Bestellung ist der Verbandsversammlung zur Kenntnis zu bringen.

(5) Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind von dem Verbandsvorsteher und seinem Stellvertreter oder dem Geschäftsführer oder dessen Abwesenheitsvertreter oder dem Kämmerer zu unterzeichnen; dies gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung.

(6) Der Verband besitzt die Dienstherrenfähigkeit im Sinne von § 17 Abs. 2 GkG NRW und hat das Recht, Beamte und Beschäftigte hauptamtlich zu beschäftigen. Der Verbandsvorsteher ist Dienstvorgesetzter der Dienstkräfte des Verbandes.


§ 11

Ehrenamtliche Tätigkeit

Die Mitglieder der Verbandsversammlung, der Verbandsvorsteher sowie seine Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig. Für sie gilt § 45 GO NRW entsprechend.


§ 12

Deckung des Finanzbedarfs

(1) Der Verbandsvorsteher hat jährlich eine Haushaltssatzung nach den für die Gemeinde geltenden Vorschriften aufzustellen und der Verbandsversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.

(2) Zur Deckung des Finanzbedarfs erhebt der Verband Gebühren nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW). Soweit die Erträge die entstehenden Aufwendungen nicht decken, ist von den Verbandsmitgliedern eine Umlage zu erheben. Der Anteil an der Umlage je Mitglied bemisst sich nach dem vollen Prozentsatz entsprechend der Einwohnerzahl gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4. Die Umlage ist in jedem Haushaltsjahr in der Haushaltssatzung neu festzulegen.

(3) Der Verband erlässt eine Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung seiner Einrichtungen und Dienstleistungen.


§ 13

Wahrnehmung der Kassengeschäfte

Die Kassengeschäfte werden von der Stadtkasse Gummersbach als Verbandskasse geführt.


§ 14

Öffentliche Bekanntmachung

Öffentliche Bekanntmachungen des Verbandes werden in den Tageszeitungen:

• Kölner Stadtanzeiger (Ausgabe Oberberg)
• Kölnische Rundschau (Ausgabe Oberberg)

vollzogen.
 


§ 15

Anwendung von Rechtsvorschriften

Soweit durch Gesetz und diese Satzung keine besonderen Vorschriften getroffen werden, finden für diesen Zweckverband die Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) sinngemäß Anwendung.


§ 16

Datenbestände der Verbandsmitglieder

(1) Die Verbandsmitglieder gewährleisten unter Berücksichtigung des Datenschutzes den jederzeitigen Zugriff auf Datenbestände, die für die Gebührenveranlagung des Verbandes erforderlich sind. Eventuell entstehende Kosten trägt der Verband.

(2) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes wird auf dessen Wunsch und unter Berücksichtigung des Datenschutzes der betreffende Datenbestand zur Verfügung gestellt. Der Verband unterstützt das ausscheidende Mitglied, dass diese Übertragung auch gegenüber dem kommunalen Rechenzentrum oder Dritten erfüllt werden kann. Die bei der Aufbereitung der Daten aus Anlass des Ausscheidens entstehenden Kosten trägt das ausscheidende Mitglied.


§ 17

Auflösung des Verbandes

(1) Die Auflösung des Verbandes bedarf der Zustimmung aller Mitglieder.

(2) Bei der Auflösung des Verbandes haben die Verbandsmitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Vertreter über die Verteilung des nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibenden Vermögens zu beschließen. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet auf Antrag eines Verbandsmitgliedes die zuständige Aufsichtsbehörde des Zweckverbandes.

(3) Im Falle der Auflösung des Verbandes gelten für die Überleitung der Beamten die §§ 128 ff. des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG), soweit beamtenrechtlich keine anderen Vorschriften anzuwenden sind. Die Beschäftigten sind in entsprechender Anwendung der für Beamte geltenden Vorschriften überzuleiten.

(4) Dienstkräfte, die der Verband aus dem Dienst- oder Beschäftigtenverhältnis eines Verbandsmitgliedes übernimmt, sind im Falle der Auflösung des Verbandes von dem abgegebenen Verbandsmitglied wieder zu übernehmen. Bei Übernahme von Beamten haben die aufnehmenden Kommunen einen entsprechenden Anspruch auf Auszahlung der für diese Kräfte gebildeten Finanzanlagen zur Deckung der Pensions- und Beihilfeverpflichtungen. Hinsichtlich der Versorgungsempfänger wird entsprechend § 132 BRRG verfahren. Die Verbandsmitglieder verpflichten sich, den nach der Satzung der kommunalen Zusatzversorgungskasse Rheinland vorgesehenen Ausgleichsbetrag sowie die zu seiner Ermittlung erforderlichen Kosten an die Zusatzversorgungskasse zu zahlen.

(5) Für Dienstkräfte, die nicht unter die Regelung des Abs. 4 fallen, soll eine einvernehmliche Übernahmeregelung zwischen den Verbandsmitgliedern getroffen werden mit der Maßgabe, dass unter Berücksichtigung des Abs. 4 jedes Verbandsmitglied mindestens eine Dienstkraft des Verbandes übernehmen soll.

(6) Kommt keine Einigung über die Übernahme der Bediensteten zustande, entscheidet die zuständige Aufsichtsbehörde des Verbandes auf Antrag eines Verbandsmitgliedes.

(7) Die Vorgaben des § 17 Abs. 3 bis 6 gelten auch für die zu diesem Zeitpunkt bereits ausgeschiedenen Mitglieder.


§ 18

Ausscheiden von Verbandsmitgliedern

(1) Verbandsmitglieder können mit einer Frist von zwei Jahren zum Ende der Vertragslaufzeit des Entsorgungsvertrages das Ausscheiden aus dem Zweckverband beantragen. Aus wichtigem Grund kann jedes Verbandsmitglied das Ausscheiden aus dem Zweckverband mit einer Frist von zwei Jahren zum Ende des Jahres beantragen. Das Ausscheiden bedarf des Beschlusses der Vertretungskörperschaft der jeweiligen Kommune und ist dem Verband gegenüber schriftlich zu beantragen.

(2) Über den Austritt entscheidet die Verbandsversammlung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 5 mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Vertreter (§ 7 Abs. 2).

(3) Im Falle des § 18 Abs. 1 Satz 2 tritt das ausscheidende Mitglied in die vertraglichen Verpflichtungen des Zweckverbandes - bezogen auf das eigene Gemeindegebiet - vollinhaltlich ein (z.B. Restlaufzeit des Sammel- und Transportvertrages mit den Abfuhrunternehmen).

(4) Dienstkräfte, die der Verband aus dem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis des ausscheidenden Verbandsmitgliedes übernommen hat, sind vom betreffenden Verbandsmitglied wieder zu übernehmen, soweit kein anders lautender Beschluss von der Verbandsversammlung gefasst wurde. Im Übrigen gelten die Vorgaben des § 17 Abs. 3 bis 6 sinngemäß.


§ 19

Sonstiges

Die Funktionsbezeichnungen dieser Satzung werden entsprechend § 12 GO NRW in weiblicher oder männlicher Form geführt.


§ 20

Inkrafttreten

Diese Zweckverbandssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verbandssatzung des Abfall- Sammel- und Transportverbandes Oberberg vom 15. Dezember 2007 außer Kraft.

Anlage zum § 1 der Satzung des Abfall- Sammel- und Transportverbandes Oberberg (ASTO)

Verzeichnis der Verbandsmitglieder

Lfd. Nr. Gemeinde/Stadt Datum des Beitrittsbeschlusses
     
(1) Gummersbach 13.08.1996
(2) Bergneustadt 26.08.1996
(3) Wiehl 27.08.1996
(4) Waldbröl 28.08.1996
(5) Marienheide 03.09.1996
(6) Wipperfürth 03.09.1996

 

Bekanntmachungsanordnung:

Die vorstehende Neufassung der Zweckverbandssatzung des Abfall- Sammel- und Transportverbandes Oberberg (ASTO) wird gemäß § 20 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 474), öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) gegen diese Neufassung der Zweckverbandssatzung des Abfall- Sammel- und Transportverbandes Oberberg (ASTO) nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sein denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Änderungssatzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Verbandsvorsteher hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Abfall- Sammel- und Transportverband Oberberg (ASTO) vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
 

Gummersbach, 11. Oktober 2014


Der Landrat
des Oberbergischen Kreises
als untere staatliche
Verwaltungsbehörde
-Az.: 20/2-

 

Hagen Jobi
Landrat
 

Veröffentlichungsdatum: 10.10.2014