2. Satzung vom 23.10.2014 zur Änderung der Satzung des Oberbergischen Kreises zur Festsetzung von Gebührentarifen in umweltrechtlichen Angelegenheiten vom 24.03.2011

Öffentliche Bekanntmachung

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2. Satzung vom 23.10.2014 zur Änderung der Satzung des Oberbergischen Kreises zur Festsetzung von Gebührentarifen in umweltrechtlichen Angelegenheiten vom 24.03.2011

 

Aufgrund des § 2 Abs. 3 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. August 1999 (GV NRW S. 524) in der derzeit gültigen Fassung vom 12. Mai 2009 (GV NRW S. 296) in Kraft getreten am 21.05.2009 hat der Kreistag am 23.10.2014 folgende Gebührensatzung beschlossen:


§ 1 Änderungen

1. Tarif-Nr. 2:

Aus „Tarifstelle 28.1.2.8“ wird „Tarifstelle 28.1.2.9“.
Aus „Einzelerlaubnis“ wird „Einzelgenehmigung“.
Aus „Sammelerlaubnis“ wird jeweils „Sammelgenehmigung“.


2. Tarif-Nr. 3:

Aus „Tarifstelle 28.1.2.10“ wird „Tarifstelle 28.1.2.11“.


3. Tarif-Nr. 4:

Die Regelungen der Tarif-Nr. 4 werden aufgehoben.


4. Tarif-Nr. 5

Aus „Tarif-Nr. 5 „ wird „Tarif-Nr. 4“.


§ 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.


Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende „2. Satzung vom 23.10.2014 zur Änderung der Satzung des Oberbergischen Kreises zur Festsetzung von Gebührentarifen in umweltrechtlichen Angelegenheiten vom 24.03.2011“ wird gemäß § 5 der Kreisordnung hiermit öffentlich bekannt gemacht.


Hinweis:
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet

oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.


Gummersbach, 24.10.2014


gez.
Hagen Jobi
- Landrat -
 

Veröffentlichungsdatum: 31.10.2014