Offenlegung des Liegenschaftskatasters

Öffentliche Bekanntmachung

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Offenlegung des Liegenschaftskatasters

Im Liegenschaftskataster des Oberbergischen Kreises wurde der Nachweis der Bodenschätzung neu eingerichtet:

Sowohl für die Besteuerung der landwirtschaftlich nutzbaren Flächen als auch für weitere nichtsteuerliche Zwecke führen die Finanzbehörden eine Schätzung der landwirtschaftlichen Böden durch (Bodenschätzung). Die rechtskräftig festgestellten Ergebnisse der Bodenschätzung werden im Liegenschaftskataster in Übereinstimmung mit den Schätzungsbüchern und -karten der Finanzbehörden geführt.

In Folge der im Jahre 2011 abgeschlossenen Überführung des Liegenschaftskatasters in das Amtliche Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) wurde auch der grafische Nachweis der bodengeschätzten Flächen im ALKIS digital erfasst. Auf der Grundlage der nunmehr vollständig in digitaler Form vorliegenden Ergebnisse der Bodenschätzung wurde deren Nachweis im Liegenschaftskataster neu eingerichtet.

Gemäß § 13 Absatz 1 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster in der Fassung vom 1. März 2005 (GV. NRW S. 174 / SGV.NRW. 7134) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 256) in Verbindung mit § 22 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster vom 25. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 462) geändert durch Artikel 14 der Verordnung vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S. 483) ist die Neueinrichtung ortsüblich bekannt zu geben.

Die Offenlegung findet statt in der Zeit vom 24.06.2015 bis einschließlich 24.07.2015 bei der Kreisverwaltung des Oberbergischen Kreises in Gummersbach, Moltkestraße 42, Auskunft des Amtes für Geoinformation und Liegenschaftskataster (Telefon 02261 88-6249 und 88-6250), Zimmer A-E.12 während der nachstehenden Servicezeiten:

Montag bis Freitag 07:30 – 12:00 Uhr
Donnerstag 14:00 – 17:30 Uhr

Während der Servicezeiten wird den betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümern Gelegenheit gegeben, sich über die Neueinrichtung der Schätzungsergebnisse im ALKIS unterrichten zu lassen und den digitalen Datenbestand einzusehen. Der Datenbestand ist auch im Internet unter www.obk.de und dort unter „Aktuelles > Öffentliche Bekanntmachungen“ oder unter http://www.rio.obk.de/Offenlegung/Bodenschaetzung.html zu finden und kann auszugsweise gedruckt werden.

Hinweis auf Ihre Rechte:
Sie können gegen die Neueinrichtung der Bodenschätzung innerhalb eines Monats nach Ablauf der Offenlegungsfrist Klage erheben. Hierbei ist zu beachten, dass sich die Klage im Offenlegungsverfahren nicht gegen die rechtskräftig feststehenden Schätzungsergebnisse des Finanzamtes richten kann.

Die Klage ist bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich einzulegen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären. Die Klage kann auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO VG/FG) vom 07.11.2012 (GV.NRW S. 548) in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes vom 16.05.2001 (BGBl. I S. 876) in der jeweils geltenden Fassung versehen sein und an die elektronische Poststelle des Gerichts übermittelt werden.
Falls die Frist zur Klageerhebung durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.
Wird die Klage schriftlich erhoben, so sollen der Klage und allen Schriftsätzen vorbehaltlich des § 55 a Abs. 2 S. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden (§ 81 VwGO).
Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten. Die besonderen technischen Voraussetzungen sind unter www.egvp.de aufgeführt.

Nach Ablauf der Offenlegungsfrist tritt der digitale Nachweis der Bodenschätzung im ALKIS an die Stelle des bisherigen Nachweises.

Gummersbach, 03.06.2015

gez.
Hagen Jobi
-Landrat-
 

Veröffentlichungsdatum: 15.06.2015