Satzung des Oberbergischen Kreises über die Erhebung von Elternbeiträgen zu Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach dem SGB VIII vom 08.12.2016

Öffentliche Bekanntmachung

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Satzung des Oberbergischen Kreises über die Erhebung von Elternbeiträgen zu Tageseinrichtungen, die nach dem  Kinderbildungsgesetz (KiBiz) durch den Oberbergischen Kreis gefördert werden und über die Erhebung von Elternbeiträgen zur Kindertagespflege nach dem SGB VIII vom 08.12.2016

Aufgrund des § 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (SGV NRW 2021/GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19.12.2013 (GV NRW S. 878), des § 23 des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) vom 30.10.2007 (GV NRW S. 462) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.06.2014 und des § 90 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.09.2012 (BGBl. I S. 2022) hat der Kreistag des Oberbergischen Kreises in seiner Sitzung am 08.12.2016 folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Geltungsbereich

Für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege gem. § 1 Kinderbildungsgesetz (KiBiz) werden durch den Oberbergischen Kreis öffentlich-rechtliche Beiträge (Elternbeiträge) erhoben.

§ 2
Beitragspflichtige Personen

(1) Beitragspflichtig sind

  • die Eltern bzw. die Elternteile, mit denen das Kind zusammenlebt.
  • Pflegeeltern bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII (KJHG), wenn ihnen ein Kinderfreibetrag nach § 32 EStG gewährt oder Kindergeld gezahlt wird.

(2) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. Dies gilt auch im Falle von getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern, wenn die Erziehung/Betreuung des Kindes in etwa zu gleichen Teilen von beiden Elternteilen erfolgt („Wechselmodell“).   

§ 3
Elternbeiträge

(1) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe erhebt Elternbeiträge pro Kind. Zum Zwecke der Erhebung dieser Beiträge teilt der Träger der Tageseinrichtung dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Namen, Anschriften, Geburtsdaten sowie die Aufnahme-, Änderungs- und Abmeldedaten der Kinder sowie die entsprechenden Angaben der beitragspflichtigen Personen im Sinne des § 2 Absatz 1 der Satzung unverzüglich mit. Jede Änderung der Personenstandsdaten ist ebenfalls umgehend mitzuteilen.

(2) Beitragszeitraum ist das Kindergartenjahr, dieses entspricht dem Schuljahr. Die Beitragspflicht wird insbesondere durch Schließungszeiten der Tageseinrichtung oder eine Nichtinanspruchnahme des für das Kind bereitgestellten Betreuungsangebotes nicht berührt.

(3) Für jedes Kind darf nur ein Betreuungsvertrag mit einer Tageseinrichtung abgeschlossen werden. Werden mehrere Verträge für einen gleichen Zeitraum geschlossen, sind die beitragspflichtigen Personen im Sinne des § 2 Absatz 1 der Satzung  zum Ersatz des dem Oberbergischen Kreis hieraus entstandenen Schadens verpflichtet.

(4) Für das Mittagessen kann der Träger ein gesondertes Entgelt verlangen.

(5) Die Höhe der Elternbeiträge bemisst sich nach der Beitragstabelle, die als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist. Die Elternbeiträge erhöhen sich jährlich zum 01.08. des Jahres gegenüber den bis zum 31.07. des Jahres geltenden Beiträgen um den im KiBiz festgelegten Prozentsatz zur Erhöhung der Kindpauschalen (z.Zt. 3,0 %). Dabei werden die sich rechnerisch ergebenden Elternbeiträge auf volle Eurobeträge abgerundet. Die Anpassung erfolgt erstmals zum 01.08.2018 für das Kindergartenjahr 2018/2019.

Bei Aufnahme und danach auf Verlangen haben die beitragspflichtigen Personen im Sinne des § 2 Absatz 1 der Satzung schriftlich anzugeben und nachzuweisen, welche Einkommensgruppe nach der Anlage zu dieser Satzung ihren Elternbeiträgen zugrunde zu legen ist. Ohne Angaben zur Einkommenshöhe und ohne den geforderten Nachweis ist der höchste Elternbeitrag des jeweils maßgebenden Tagesbetreuungsangebotes zu leisten.  

(6) Im Falle des § 2 Absatz 1 2. Punkt ist ein Elternbeitrag zu zahlen, der sich nach der Elternbeitragsstaffel für die zweite Einkommensgruppe ergibt, es sei denn, nach § 3 Absatz 5 Satz 1 ergibt sich ein niedrigerer Betrag.

(7) Die Elternbeiträge werden als Jahresbeitrag in monatlichen Teilbeträgen erhoben. Der monatliche Teilbetrag ist zum ersten eines jeden Monats im Voraus fällig. Die Elternbeiträge werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und erhoben.

§ 4
Berechnung der Elternbeiträge

(1) Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte der beitragspflichtigen Personen im Sinne des § 2 Absatz 1, 2 und Absatz 5a S. 2 des Einkommenssteuergesetzes ("Brutto-Einkommen" abzüglich Werbungskosten bzw. Gewinn und abzüglich ggf. steuerlich anerkannter Betreuungskosten für Kinder als nachgewiesene Sonderausgabe) und vergleichbarer Einkünfte, die im Ausland erzielt werden. Vorschriften des Einkommenssteuergesetzes über Freibeträge, Freigrenzen, außergewöhnliche Belastungen, weitere Sonderausgaben, Vorsorgeaufwendungen und Steuerbefreiungen sind für den Einkommensbegriff nach dieser Satzung nicht von Bedeutung und mindern das Einkommen nicht. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig.

(2) Dem Einkommen im Sinne des Absatz 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmten öffentlichen Leistungen für die beitragspflichtigen Personen und das Kind, für das der Elternbeitrag bezahlt wird, hinzuzurechnen.

(3) Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften bleibt bei der Berechnung des Einkommens anrechnungsfrei. Ferner bleibt das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bis zu den in § 10 dieses Gesetzes genannten Beträgen unberücksichtigt. Bei Mehrlingsgeburten vervielfachen sich die vorgenannten Beträge mit der Zahl der geborenen Kinder. Als öffentliche Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts anzurechnen ist der Kinderzuschlag nach § 6a BKGG.

(4) Bezieht eine beitragspflichtige Person bzw. die beitragspflichtigen Personen im Sinne des § 2 Absatz 1 der Satzung Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandats und steht ihr bzw. ihnen aufgrund dessen für den Falle eines Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist sie bzw. sind sie in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach Absatz 1 - 3 ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v.H. der Einkünfte aus dem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen.

(5) Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Absatz 6 Einkommenssteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach Absatz 1-4 ermittelten Einkommen abzuziehen.

(6) Maßgebend ist zunächst das Einkommen in dem vorangegangenen Kalenderjahr. Abweichend von Satz 1 ist das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde zu legen, wenn es voraussichtlich auf Dauer höher oder niedriger ist als das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres. In diesem Fall sind den ermittelten Einkünften auch Einkünfte, die zwar nicht im letzten Monat bezogen wurden, aber im laufenden Jahr anfallen (zu erwartende Sonder- und Einmalzahlungen) hinzuzurechnen. Soweit das Monatseinkommen nicht bestimmbar ist, ist abweichend von Satz 2 auf das zu erwartende Jahreseinkommen abzustellen. Der im Wege der Prognose oder auch aufgrund der Einkünfte des vorangegangenen Jahres ermittelte Wert ist nur so lange zu Grunde zu legen, bis nach Ablauf des Kalenderjahres das tatsächlich erzielte Einkommen feststellbar ist. Rückblickend sind dann die gesamten positiven Einkünfte im Jahr der Beitragspflicht (in der Regel nach dem Steuerbescheid) zu berücksichtigen und der Elternbeitrag endgültig festzusetzen. Hierbei kann es sowohl zu Erstattungen als auch zu Nachforderungen kommen.

(7) Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zur Einstufung in eine höhere Einkommensgruppe führen können, sind unverzüglich mitzuteilen. Der Elternbeitrag wird daraufhin überprüft und gegebenenfalls neu festgesetzt.

(8) Der Oberbergische Kreis ist unabhängig von der Auskunfts- und Anzeigepflicht des Absatzes 7 berechtigt, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des/der Beitragspflichtigen jederzeit zu überprüfen. Spätestens im letzten Betreuungsjahr oder nach Beendigung der Betreuungszeit findet eine abschließende Überprüfung der Einkommensverhältnisse über den gesamten Betreuungszeitraum statt.

§ 5
Geschwisterbeitrag

(1) Besuchen mehr als ein Kind einer Familie oder von beitragspflichtigen Personen im Sinne des § 2 Absatz 1 der Satzung gleichzeitig eine Tageseinrichtung oder Tagespflege im Sinne dieser Satzung, entfallen die Beiträge für die Geschwisterkinder.

(2) Ergeben sich ohne die Beitragsbefreiung nach Absatz 1 unterschiedlich hohe Beträge (z.B. durch unterschiedliche Betreuungszeiten), ist nur der höchste Beitrag zu zahlen.

(3) Besuchen mehr als ein Kind einer Familie oder von beitragspflichtigen Personen im Sinne des § 2 Absatz 1 dieser Satzung gleichzeitig eine Tageseinrichtung oder Tagespflege nach § 1 und eine geförderte Gruppe in einer offenen Ganztagsgrundschule im Zuständigkeitsbereich des Oberbergischen Kreises, so wird der fällige Elternbeitrag für den Besuch der Tageseinrichtung für Kinder um den von den beitragspflichtigen Personen im Sinne des § 2 Absatz 1 dieser Satzung tatsächlich gezahlten Beitrags für den Besuch der offenen Ganztagsschule reduziert. Sollte der Elternbeitrag für den Besuch der Tageseinrichtung für Kinder bzw. Tagespflege geringer sein als der Beitrag zum Besuch der Offenen Ganztagsgrundschule, so ist kein Elternbeitrag für den Besuch der Tageseinrichtung für Kinder bzw. Tagespflege zu entrichten.

§ 6
Gleichzeitige Betreuung in Tageseinrichtung und Tagespflege

Wird ein Kind sowohl in einer Tageseinrichtung als auch in Tagespflege betreut, wird zunächst der Elternbeitrag für die Betreuung in der Tageseinrichtung festgesetzt. Der maßgebliche Betreuungsumfang richtet sich dabei nach dem Betreuungsvertrag mit der Einrichtung. Der Elternbeitrag für die Tagespflege richtet sich nach dem Gesamtbetreuungsumfang pro Woche (inkl. Kita). Der sich daraus ergebende Elternbeitrag wird um den bereits für die Betreuung in der Tageseinrichtung festgesetzten Beitrag vermindert.

§ 7
Beitragsbefreiung

(1) Auf Antrag werden die Elternbeiträge vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ganz oder teilweise erlassen bzw. übernommen, wenn die Belastung den Eltern nicht zuzumuten ist (§ 90 Absatz 3 und 4 SGB VIII). Die Beitragsbefreiung bzw. –ermäßigung wird in diesem Fall für ein Kindergartenjahr gewährt.

(2) Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift zu stellen und die zum Nachweis erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.

(3) Bereits zu viel gezahlte Beträge werden bei stattgebender Entscheidung über den Ermäßigungs- bzw. Befreiungsantrag mit dem Folgemonat verrechnet bzw. bei Befreiung zurückerstattet. Die Entscheidung gilt bis zum Ablauf des Kindergartenjahres, es sei denn, der Ermäßigungs- bzw. Befreiungsgrund entfällt zwischenzeitlich. Für das neue Kindergartenjahr ist ein Folgeantrag zu stellen. § 4 Absatz 7 dieser Satzung gilt entsprechend.   

§ 8
Bußgeldvorschriften

Ordnungswidrig handelt, wer die in dieser Satzung zwecks Zuordnung in die entsprechende Einkommensgruppe nach der Anlage zu dieser Satzung geforderten Angaben unrichtig oder unvollständig macht oder seiner Mitwirkungspflicht nach § 4 Absatz 7 Satz 1 dieser Satzung nicht nachkommt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden (§ 20 Absatz 2 lit. b) i.V.m. Absatz 3 Kommunalabgabengesetz NRW).

§ 9
Übertragung auf die Gemeinden

(1) Der Oberbergische Kreis als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe überträgt gem. § 23 Absatz 6 KiBiz den Gemeinden zur Entscheidung in eigenem Namen die Durchführung der ihm als Jugendhilfeträger nach dieser Satzung obliegenden Aufgaben.

(2) Im Rahmen der Übertragung verfolgen die Gemeinden alle Ansprüchen des Oberbergischen Kreises gegen Beitragspflichtige – erforderlichenfalls auch im Zwangswege.

(3) Mit dieser Übertragung entfällt die Mitteilungspflicht des Trägers der Tageseinrichtung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 dieser Satzung an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Diese Mitteilungen erfolgen dann vollumfänglich an die ausführenden Gemeinden.

(4) Die Gemeinden leiten die monatlich erhobenen Elternbeiträge bis zum 20. eines Monats an die Kreiskasse des Oberbergischen Kreises weiter. Die Höhe der erhobenen Elternbeiträge ist dem Kreisjugendamt bis zum 10. eines jeden Monats mitzuteilen.

(5) Der Oberbergische Kreis ist als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe berechtigt, zu jeder Zeit bei den Gemeinden Einsicht in die Akten, die die ihnen durch diese Satzung übertragenen Aufgaben betreffen, zu nehmen und deren Durchführung, insbesondere die Berechnung bzw. Erhebung der Elternbeiträge gegebenenfalls durch sein Rechnungsprüfungsamt prüfen zu lassen.

(6) Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Durchführung der Aufgaben und eines einheitlichen Verfahrens kann der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe Richtlinien und Weisungen erlassen.

(7) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe behält sich vor, im Einzelfall selbst tätig zu werden.

(8) Von der Übertragung ausgenommen sind die Aufgabe im Sinne des § 7 Absatz 1 und die Prozessvertretung vor den Verwaltungsgerichten, es sei denn, die Gemeinden verfügen über ein eigenes Rechtsamt, das mit einem Juristen besetzt ist. In diesem Fall hat die jeweilige Gemeinde den Oberbergischen Kreis unverzüglich über die Einleitung und den Ausgang eines Klageverfahrens zu unterrichten.

§ 10
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.08.2017 in Kraft. Die Elternbeitragssatzung vom 11.12.2008 einschließlich der ersten Änderungssatzung vom 12.03.2009 wird damit außer Kraft gesetzt.
 

Anlage zu § 3 Absatz 5 Satz 5

Elternbeiträge

Jahreseinkommen
(Brutto)
Betreuungsumfang
bis 25 Std. bis 35 Std. bis 45 Std. über 45 Std.
bis 19.000 Euro       0 Euro   0 Euro      0 Euro    0 Euro
bis 25.000 Euro    27 Euro 31 Euro    44 Euro  57 Euro
bis 37.000 Euro    49 Euro 54 Euro    76 Euro  99 Euro
bis 49.000 Euro    81 Euro 92 Euro  127 Euro  165 Euro
bis 61.000 Euro    133 Euro 148 Euro  202 Euro  262 Euro
bis 73.000 Euro   180 Euro 189 Euro  274 Euro  356 Euro
bis 85.000 Euro   212 Euro 224 Euro  304 Euro  395 Euro
bis 97.000 Euro  239 Euro 252 Euro 332 Euro 431 Euro
bis 109.000 Euro  264 Euro 287 Euro 377 Euro 490 Euro
bis 121.000 Euro  284 Euro 317 Euro 417 Euro 542 Euro
über 121.000 Euro  299 Euro 342 Euro 452 Euro 587 Euro

 

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende „Satzung des Oberbergischen Kreises über die Erhebung von Elternbeiträgen zu Tageseinrichtungen, die nach dem  Kinderbildungsgesetz (KiBiz) durch den Oberbergischen Kreis gefördert werden und über die Erhebung von Elternbeiträgen zur Kindertagespflege nach dem SGB VIII vom 08.12.2016“ wird gemäß § 5 der Kreisordnung hiermit öffentlich bekannt gemacht.


Hinweis:
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  2. diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
  3. der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet
    oder
  4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.


Gummersbach, 13.12.2016

gez.
Jochen Hagt
- Landrat -

 

Veröffentlichungsdatum: 15.12.2016