Anzeigeverfahren I. Nachtrag zur Satzung des Abfall- Sammel- und Transportverbandes Oberberg (ASTO) vom 11.10.2014

Öffentliche Bekanntmachung

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Anzeigeverfahren

Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes „Abfall- Sammel- und Transportverband Oberberg (ASTO)“ hat in Ihrer Sitzung am 21.11.2016 den I. Nachtrag zur Verbandssatzung beschlossen. Dieser wurde mir als untere staatliche Verwaltungsbehörde am 25.11.2016 gem. § 20 Abs. 2 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) angezeigt.

Die Textfassung des I. Nachtrags zur Verbandssatzung vom 11.10.2014 wird nachfolgend gemäß § 20 Abs. 4 GkG i.V.m. § 11 Abs. 1 GkG öffentlich bekannt gemacht.

I. Nachtrag zur Satzung des Abfall- Sammel- und Transportverbandes Oberberg (ASTO)vom 11.10.2014

Aufgrund der §§ 7, 9 und 20 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) vom 01.10.1979 (GV. NRW. S. 621) zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.02.2015 (GV. NRW. S. 204) hat die Verbandsversammlung des Abfall- Sammel- und Transportverbandes Oberberg (ASTO) in ihrer Sitzung am 21.11.2016 folgendes beschlossen:

Artikel I

Die Satzung des Abfall- Sammel- und Transportverbandes Oberberg (ASTO) vom 11.10.2014 wird wie folgt geändert:

§ 14 erhält folgende Fassung:

(1)     Öffentliche Bekanntmachungen des ASTO, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, werden durch Bereitstellung im Internet auf der Homepage www.asto.de unter der Rubrik Verband/Bekanntmachungen vollzogen. Nachrichtlich wird auf die erfolgte Bereitstellung und die Internetseite in den Tageszeitungen Kölner Stadtanzeiger (Ausgabe Oberberg) und Kölnische Rundschau (Ausgabe Oberberg) hingewiesen.

(2)     Ist eine öffentliche Bekanntmachung in der durch Abs. 1 festgelegten Form infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt die Bekanntmachung ersatzweise durch Verteilung von Flugblättern an die Haushalte innerhalb des Verbandsgebietes.

(3)     Das Verfahren und die Form der Bekanntmachung richten sich nach § 8 Abs. 1 GkG NRW in Verbindung mit der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung - BekanntmVO) vom 26.08.1999 (GV.NRW. 1999 S. 516) in der jeweils gültigen Fassung.

Artikel II

Diese I. Nachtragssatzung zur Satzung des Abfall- Sammel- und Transportverbandes Oberberg vom 11.10.2014 tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.


Bekanntmachungsanordnung:

Der vorstehende I. Nachtrag zur Verbandssatzung des Zweckverbandes „Abfall- Sammel- und Transportverband Oberberg (ASTO)“ wird gem. § 20 Abs. 4 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) i.V.m. § 11 Abs. 1 GkG in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (GV. NRW S. 621) in der derzeit gültigen Fassung öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit gegen diesen I. Nachtrag zu Verbandssatzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a.) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b.) dieser I. Nachtrag zur Verbandssatzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c.) der Verbandsvorsteher hat den Verbandsversammlungsbeschluss zum I. Nachtrag zur Verbandssatzung vorher beanstandet oder

d.) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Zweckverbandsversammlung des Zweckverbands „Abfall- Sammel- und Transportverband Oberberg (ASTO)“ vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Gummersbach, 12.05.2017
Der Landrat des Oberbergischen Kreises
als untere staatliche Verwaltungsbehörde (Kommunalaufsicht)
- Az.: LS/KA-51/I/ZW/130 -
gez.
Jochen Hagt
-Landrat-

Veröffentlichungsdatum: 20.05.2017