Tierseuchen-Allgemeinverfügung

Öffentliche Bekanntmachung

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Tierseuchen-Allgemeinverfügung

zum Schutz gegen die Amerikanische Faulbrut der Bienen im Oberbergischen Kreis Festlegung eines Sperrbezirkes gemäß § 10 der Bienenseuchen-Verordnung
mit Anordnung der sofortigen Vollziehung

Aufgrund der

  • §§ 35 Satz 2, 36, 39 Abs. 2 Nr. 5, 41 Abs. 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 06.07.2004 (GV. NRW. S. 370/SGV. NRW. 2010)
  • §§ 3, 4, 5b, 10 und 11 der Bienenseuchen-Verordnung in der Fassung vom 03. November 2004 (BGBl. I S. 2738) in der zurzeit geltenden Fassung
  • § 24 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz) vom 22.05.2013 (BGBl. I S. 1324
  • § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Tiergesundheit, der Tierseuchenbekämpfung und der Beseitigung tierischer Nebenprodukte sowie zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen vom 27.02.1996 (GV.NRW S. 104) zuletzt geändert Artikel 2 der Verordnung vom 1. März 2016 (GV. NRW. S. 148)
  • sowie des § 80 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686)

wird folgende Tierseuchenallgemeinverfügung erlassen:

I

Nachdem in einem Bienenstand in der Stadt Wiehl die Amerikanische Faulbrut der Bienen amtstierärztlich festgestellt wurde und zu befürchten ist, dass sich diese Seuche ausgebreitet hat oder weiterhin ausbreitet, werden im Stadtgebiet Wiehl die Ortschaften Drabenderhöhe, Verr, Büddelhagen, Brächen, Dahl, Immen, Niederhof und Jenneken sowie in der Gemeinde Engelskirchen das „Munitionsdepot“ Brächen zum Sperrbezirk erklärt.

Der Bezirk hat folgende Begrenzung:
Im Südwesten erstreckt sich der Sperrbezirk bis zur Kreisgrenze mit dem Rhein-Sieg-Kreis. Nordwestlich wird er durch die Gemeindegrenze zwischen Wiehl und Engelskirchen bis zum nördlichen Teil des Immerkopfes begrenzt, unterbrochen durch das „Munitionsdepot“ in Brächen, das Bestandteil des Sperrgebietes ist. Weiterhin verläuft das Gebiet in nordöstlicher Richtung über das Quellgebiet des Kresbichssiefens entlang des Siefens und dem parallel zum Siefen verlaufenden Wirtschaftsweg bis zur Einmündung der L 302 und folgt der Landstraße bis zur Kreuzung mit der Weiershagener Straße. Die östliche Begrenzung wird in südlicher Richtung durch die aufeinanderfolgenden Abschnitte der Weiershagener Straße, der Bielsteiner Straße (L 321), der Brinkdöpkestraße und der Uelpestraße folgend bis zum Abzweig der Paul-Fischbach-Straße („Motocross-Rennstrecken-Straße“) gebildet. Hier folgt die östliche Grenzlinie des Sperrbezirkes dem in südlicher Richtung parallel zum Bachlauf „Börnholzsiefen“ verlaufenden Wirtschaftsweg ca. 450 m bis zur Kreuzung mit einem Wirtschaftsweg in östlicher Richtung. Das Gebiet wird östlich weiter begrenzt durch den Wirtschaftsweg in östlicher Richtung bis zum Ende, an dem Kreuzungspunkt dem Wirtschaftsweg in südlicher Richtung folgend bis zum Ende, dann durch den in südwestlicher Richtung abbiegenden Wirtschaftsweg bis zur Kreisstraße K34 und dann weiter durch die K34 ca. 300 m in Richtung Börnhausen. An der nächsten Abzweigung in südlicher Richtung wird dem Wirtschaftsweg bis zur Gemeindegrenze zwischen Wiehl und Nümbrecht gefolgt. Von dort wird der Sperrbezirk südlich durch die Gemeindegrenze zwischen Wiehl und Nümbrecht bis zur Kreisgrenze zum Rhein-Sieg-Kreis begrenzt.

Die detaillierte Karte des Sperrbezirks wird mit der öffentlichen Bekanntmachung auf der Internetseite des Oberbergischen Kreises unter www.obk.de grafisch dargestellt und kann zudem im Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Oberbergischen Kreises, Moltkestraße 42, 51643 Gummersbach, eingesehen werden.

  1. Für den Sperrbezirk gilt folgendes:
    1. Alle Bienenvölker im Sperrbezirk sind unter Angabe des Standortes der Bienenstände durch die Besitzer beim Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Oberbergischen Kreises in Gummersbach, Moltkestraße 42, Tel.: 02261 88-3903, Fax: 02261 88-3939 oder Email: Amt39@obk.de anzuzeigen.
       
    2. Alle Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk sind unverzüglich auf Amerikanische Faulbrut amtstierärztlich zu untersuchen. Bei der Untersuchung sind zusätzlich von jedem Volk Futterkranzproben zu nehmen.
      Diese Untersuchung ist frühestens zwei, spätestens neun Monate nach der Tötung oder der Behandlung der an der Seuche erkrankten Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes zu wiederholen. Die Wiederholungsuntersuchung kann in Absprache mit dem Amtstierarzt unterbleiben, wenn in den Futterkranzproben keine Faulbruterreger nachgewiesen wurden.
       
    3. Bewegliche Bienenstände dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden.
       
    4. Bienenvölker, lebende und tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften dürfen nicht aus den Bienenständen entfernt werden.
       
    5. Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in den Sperrbezirk verbracht werden.
       
    6. Andere Waben, Wabenteile, Wabenabfälle und Wachs können in bienendichter Verpackung als „Seuchenwachs“ gekennzeichnet an geeignete Betriebe abgegeben werden. Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen bestimmt ist, darf ebenfalls abgegeben werden.
       
  2. Ausnahmeregelung:

Das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt kann für Bienenvölker, Bienen, Bienenwohnungen und Gerätschaften sowie Futtervorräte Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn eine Verschleppung der Seuche nicht zu befürchten ist.
 

III

Jeder Besitzer von Bienenvölkern oder Bienenständen oder sein Vertreter ist verpflichtet, zur Durchführung der hiermit angeordneten Untersuchungen die erforderliche Hilfe zu leisten.

IV

Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen diese Tierseuchenverfügung sind nach § 26 Bienenseuchen-Verordnung Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 32 Absatz 2 Nr. 4 Buchstabe a Tiergesundheitsgesetz und können mit einer Geldbuße bis zu 30.000,00 € geahndet werden können.

V

Die Anfechtung dieser Tierseuchen-Allgemeinverfügung hat keine aufschiebende Wirkung.

VI

Diese Tierseuchen-Allgemeinverfügung tritt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag in Kraft und kann beim Landrat des Oberbergischen Kreises, Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, Moltkestraße 42, 51643 Gummersbach sowie auf der Internetseite des Oberbergischen Kreises www.obk.de eingesehen werden.

 

Begründung:
Am 15.05.2018 wurden in einer Bienenhaltung in Drabenderhöhe klinische Symptome von Faulbrut festgestellt.

Durch die amtliche Untersuchung des Chemischen und Veterinäruntersuchungsamtes Rhein-Ruhr-Wupper wurde am 24.05.2018 der Erreger der Amerikanischen Faulbrut nachgewiesen. Daraufhin wurde die Tierseuche am gleichen Tag amtstierärztlich festgestellt. Aufgrund dessen ergingen Schutzmaßnahmen in dem befallenen Bienenstand.

Die Festlegung eines Sperrbezirkes nach § 10 Abs. 1 der Bienenseuchen-Verordnung zu Nr. I sowie die Anordnung der Nr. II und III sind geeignet aber auch erforderlich, um die nach § 11 der Bienenseuchen-Verordnung vorgeschriebenen Schutzmaßregeln in Kraft treten zu lassen und um eine Weiterverbreitung der Amerikanischen Faulbrut der Bienen, die im Wesentlichen durch Räuberei im näheren Umkreis passiert, möglichst zu verhindern.

Andere geeignete Maßnahmen als die angeordneten sind nicht ersichtlich bzw. können nach den tierseuchenrechtlichen Vorschriften nicht gefordert werden.


Anordnung der sofortigen Vollziehung
Gemäß § 37 des Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz) hat die Anfechtung der Anordnung eines Verbringungsverbotes für Tiere eines Bestandes oder Gebietes, die Anordnung von Maßnahmen diagnostischer Art ebenso wie die unschädliche Beseitigung toter Tiere, von Teilen von Tieren oder Erzeugnissen keine aufschiebende Wirkung.


Rechtsbehelfsbelehrung:
Sie können gegen diese Tierseuchenverfügung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erheben. Die Klage ist bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln schriftlich einzulegen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamte/ der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zu erklären. Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 55a Abs. 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung-ERVV) vom 24.11.2017.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

Falls die Frist zur Klageerhebung durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.

Wird die Klage schriftlich erhoben, so sollen der Klage und allen Schriftsätzen vorbehaltlich des § 55 a Abs. 2 S. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden (§ 81 VwGO).
 

Gummersbach, den 29.05.2018
gez.
Jochen Hagt
Landrat

 

Veröffentlichungsdatum: 29.05.2018