Auflösung des Zweckverbandes Bergischer Transport (BTV) zum 31. Dezember 2018

Öffentliche Bekanntmachung

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Auflösung des Zweckverbandes Bergischer Transport (BTV)
zum 31. Dezember 2018

 

Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Bergischer Transportverband (BTV) hat in ihrer Sitzung am 19. Dezember 2018 unter TOP 5 a/b beschlossen, den Zweckverband Bergischer Transportverband zum 31.12.2018 aufzulösen.

Hiermit genehmige ich als untere staatliche Verwaltungsbehörde die Auflösung des Zweckverbandes Bergischer Transport (BTV) zum 31. Dezember 2018 gemäß § 20 Abs. Satz 1 Halbsatz 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90).

Zum Liquidator ist durch Beschluss der Verbandsversammlung der Geschäftsführer des Zweckverbandes Abfall-, Sammel- und Transportverband Oberberg (ASTO), Geschäftsanschrift Moltkestraße 2 in 51643 Gummersbach, bestimmt worden.

Gemäß § 20 Abs. 5 GkG NRW gilt nach seiner Auflösung der Zweckverband als fortbestehend, soweit der Zweck der Abwicklung es erfordert.


Bekanntmachungsanordnung:

Die vorstehende Auflösung des Zweckverbandes Bergischer Transport (BTV) zum 31. Dezember 2018 wird gemäß § 20 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90) öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sein denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Auflösung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

der Verbandsvorsteher hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Bergischen Transportverband (BTV) vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.


Gummersbach, 19. Dezember 2018
In Vertretung
gez.
Klaus Grootens
Kreisdirektor des Oberbergischen Kreises
als untere staatliche Verwaltungsbehörde

Veröffentlichungsdatum: 22.12.2018