Änderung der Satzung über die Durchführung der Sozialhilfe

Öffentliche Bekanntmachung

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2. Satzung vom 10.10.2019 zur Änderung der Satzung
über die Durchführung der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) im Oberbergischen Kreis vom 03.04.2014

Aufgrund des § 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (SGV NRW 2021 / GV NRW S. 646), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 759), und des § 99 Absatz 1 des Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 08.07.2019 (BGBl. I S. 1029) in Verbindung mit § 3 Absatz 1 des Landesausführungsgesetzes zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) - Sozialhilfe - für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-SGB XII NRW) vom 16.12.2004 (GV.NRW. S. 816) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 414), hat der Kreistag des Oberbergischen Kreises in seiner Sitzung am 10.10.2019 folgende 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Durchführung der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) im Oberbergischen Kreis vom 03.04.2014 beschlossen:


Artikel I

§ 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

 

„(1) Der Oberbergische Kreis als örtlicher Träger der Sozialhilfe nach § 3 Abs. 2 SGB XII überträgt den Gemeinden zur Entscheidung im eigenen Namen die Durchführung folgender ihm als Sozialhilfeträger nach § 97 SGB XII in Verbindung mit § 2a AG-SGB XII NRW obliegenden Aufgaben:

  1. die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel SGB XII außerhalb von Ein-richtungen,
     
  2. die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel SGB XII außerhalb von Einrichtungen,
     
  3. die Hilfen zur Gesundheit nach dem Fünften Kapitel SGB XII,
     
  4. die Übernahme von Bestattungskosten nach § 74 SGB XII.

Von der Übertragung nach Nrn. 1 und 2 ausgeschlossen sind Leistungsberechtigte, die in einer Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 SGB XII leben (besondere Wohnform).

Die Prozessvertretung vor den Sozialgerichten nimmt der Kreis wahr. Bei darlehensweiser Sozialhilfegewährung nach § 91 SGB XII schließt der Kreis die Darlehensverträge ab und verfolgt die sich daraus ergebenden Ansprüche selbst.“


Artikel II

Die 2. Satzung vom 10.10.2019 zur Änderung der Satzung über die Durchführung der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) im Oberbergischen Kreis vom 03.04.2014 tritt am 01.01.2020 in Kraft.


Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende „2. Satzung vom 10.10.2019 zur Änderung der Satzung über die Durchführung der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) im Oberbergischen Kreis vom 03.04.2014“ wird gemäß § 5 der Kreisordnung hiermit öffentlich bekannt gemacht.

 

Hinweis:

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a.) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b.) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden

c.) der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet
 
oder

d.) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
 

Gummersbach, 17.10.2019
In Vertretung
gez.
Klaus Grootens
- Kreisdirektor -

Veröffentlichungsdatum: 18.10.2019