Ordnungsbehördliche Verordnung „Saatkrähenkolonie Königsbornpark“ gemäß BNatSchG

Öffentliche Bekanntmachung

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Ordnungsbehördliche Verordnung des Oberbergischen Kreises
über die Ausweisung des geschützten Landschaftsbestandteils
„Saatkrähenkolonie Königsbornpark“
in der Stadt Waldbröl vom 10. Oktober 2019


Gemäß § 22 Abs. 1 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in der aktuell geltenden Fassung in Verbindung mit § 43 Absatz 2 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) in der aktuell geltenden Fassung und den §§ 12, 25 und 27 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV.NRW. S. 528) in der aktuell geltenden Fassung wird vom Landrat des Oberbergischen Kreises als Untere Naturschutzbehörde gemäß Kreistagsbeschluss vom 10.10.2019 die folgende ordnungsbehördliche Verordnung erlassen:
 

§ 1
Gegenstand der Verordnung

  1. Das in § 2 näher bezeichnete und in der Anlagekarte gekennzeichnete Gebiet wird als Geschützter Landschaftsbestandteil gemäß § 29 BNatSchG ausgewiesen.
     
  2. Der geschützte Landschaftsbestandteil trägt die Bezeichnung „Saatkrähenkolonie Königsbornpark“.


§ 2
Abgrenzung des Schutzgebietes

  1. Das Gebiet umfasst einen Teil des Königsbornparks in der Ortslage Waldbröl-Innenstadt, welcher gekennzeichnet ist durch den Baumbestand mit zahlreichen Nestern der Saatkrähen. Das Gebiet liegt nicht im Geltungsbereich eines rechtsgültigen Landschaftsplanes. Das sichergestellte Gebiet hat eine Größe von ca. 3,2 ha und umfasst in der Stadt Waldbröl, Gemarkung Waldbröl in der Flur 85 die Flurstücke 293 (teilweise), 668, 669, 670, 671, 673 (teilweise), 678 (teilweise).
     
  2. Die genauen Grenzen des geschützten Gebietes sind in der als Anlage beigefügten Karte im Maßstab 1:1.500 mit einer Schraffur dargestellt.
     
  3. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung und kann mit dem Verordnungstext als Originalausfertigung beim Landrat des Oberbergischen Kreises (Untere Naturschutzbehörde, Amt für Planung, Entwicklung und Mobilität) während der Dienststunden eingesehen werden.
     

§ 3
Schutzzweck

Die Sicherstellung erfolgt

gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG wegen der Bedeutung des Landschaftsbestandteils als Brutstätte der gesellig in Kolonien brütenden Saatkrähe (Corvus frugilegus). Die lokale Population der nach § 44 BNatSchG besonders geschützten Art ist im Oberbergischen Kreis vom Aussterben bedroht.  Es handelt sich um die letzte verbliebene Brutkolonie eines ehemals größeren Bestandes der Saatkrähen, der in den letzten Jahrzehnten dramatisch zurückgegangen ist.


§ 4
Verbote

  1. Nach § 29 Absatz 2 BNatSchG ist die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder schutzzweckwidrigen Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten.
     
  2. Innerhalb des geschützten Landschaftsbestandteils ist insbesondere verboten:
    1. bauliche Anlagen gemäß den Bestimmungen des § 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Verkehrsanlagen mit Nebenanlagen sowie der Bergbehörde unterliegende Anlagen zu errichten oder bestehende bauliche Anlagen einschließlich deren Nutzung zu ändern, auch wenn sie keiner Genehmigung oder Anzeige bedürfen.
       
    2. Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen.
       
    3. Wohnwagen, Zelte oder ähnliche, dem dauernden oder zeitweiligen Aufenthalt von Menschen dienenden Anlagen sowie der Unterbringung von Tieren dienenden Anlagen aufzustellen oder abzustellen.
       
    4. Straßen, Rad-, Fahr-, Reit- und Gehwege oder Plätze zu errichten oder zu ändern.
       
    5. mit Fahrzeugen außerhalb der Fahrwege, Park- und Stellplätze und Hofräume zu fahren und diese dort abzustellen.
       
    6. Verfüllungen, Auf- oder Abtragungen, Ausschachtungen, Sprengungen vorzunehmen oder die Boden- und Geländegestalt auf andere Weise zu verändern oder Gelände- oder Böschungskanten abzuschleifen  oder zu verändern.
       
    7. landschaftsfremde Stoffe oder Gegenstände, insbesondere feste oder flüssige oder in sonstiger Form vorliegende Abfallstoffe wie z.B. Schutt- oder Altmaterial oder organische Abfälle an anderen als an den dafür mit Genehmigung oder behördlicher Zustimmung zugelassenen Plätzen wegzuwerfen, abzuladen, zu lagern oder einzubauen.
       
    8. Gehölzbestände wie z.B. Hecken, Gebüsche, Einzelbäume, Baumgruppen, Baumalleen sowie Baumreihen und Gehölzstreifen teilweise oder gänzlich zu beseitigen oder zu  beschädigen.
       
    9. Bereiche unter Baumkronen (Kronen- und Traufbereich) ganz oder teilweise mit Asphalt, Beton, Fertigsteinen oder einer anderen wasserundurchlässigen Decke zu befestigen oder den Boden hier zu verdichten oder zu versiegeln.
       
    10. Einrichtungen für den Schieß-, Luft-, Motor- und Modellsport bereitzuhalten, anzulegen, zur Verfügung zu stellen, zu ändern oder diese Freizeitaktivitäten zu betreiben.
       
    11. der Betrieb von Drohnen oder anderen Fluggeräten im geschützten Landschaftsbestandteil bzw. im Luftraum über dem geschützten Landschaftsbestandteil.
       
    12. Frei- und Erdverkabelungen oder Rohrleitungen zu verlegen, zu bauen oder zu verändern.
       
    13. das Gebiet über den bisherigen Umfang hinaus für die Erholung zu nutzen.
       
    14. Feuer zu machen oder Feuerwerke abzubrennen; vom Verbot ausgenommen ist das Feuerwerk zur Jahreswende („Silvesterfeuerwerk“).
       
    15. Hunde außerhalb von Straßen, Rad-, Fahr-, Reit- und Gehwegen laufen zu lassen oder nicht angeleinte Hunde mit sich zu führen.
       
    16. Veranstaltungen aller Art durchzuführen; die Untere Naturschutzbehörde kann auf Antrag Veranstaltungen außerhalb der Brutzeit der Saatkrähen, in der Zeit vom 01. August bis zum 31. Januar, zulassen.
       
    17. Salze oder Pflanzenschutzmittel anzuwenden oder zu lagern; ausgenommen ist der punktuelle Einsatz von für diesen Zweck zugelassenen Herbiziden zur Bekämpfung von Problemunkräutern auf gärtnerisch genutzten Flächen sowie das Ausbringen von Streusalz im Rahmen der winterlichen Verkehrssicherungspflicht unmittelbar auf den Fußwegen.
       
    18. wildlebende Tiere einschließlich ihrer Entwicklungsformen - wie z. B. Eier, Puppen, Larven - zu beunruhigen, zu stören, zu verletzen, zu beschädigen, zu fangen, zu entnehmen, zu zerstören oder zu töten; ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen; ihre Brut- und Lebensstätten fortzunehmen, zu beeinträchtigen, zu beschädigen oder zu zerstören. Als Beunruhigung/Beeinträchtigung gilt auch das Besteigen oder Beklettern der Brutbäume während der Brutzeit (01. Februar bis 31. Juli)
       
    19. den Grundwasserstand zu verändern, Entwässerungs- oder andere den Wasserhaushalt verändernde Maßnahmen durchzuführen; im Einzelfall kann die Untere Naturschutzbehörde durch Erteilung einer Ausnahmegenehmigung Instandsetzungen von funktionslosen Dränagen und Abzugsgräben zulassen.
       
    20. eine forstliche Nutzung des Geländes vorzunehmen.


Darüber hinaus gelten die Bestimmungen des Kapitels 5 des BNatSchG über den Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope sowie § 65 BNatSchG über die Duldungspflicht für Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken und § 68 BNatSchG über die Beschränkungen des Eigentums, Entschädigung und Ausgleich.


§ 5
Nicht betroffene Tätigkeiten

Unberührt von den Verboten des § 4 bleiben:

a) die von der Unteren Naturschutzbehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen zur Pflege, Sicherung oder Entwicklung.

b) unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr; die Maßnahmen sind der Unteren Naturschutzbehörde nachträglich unverzüglich anzuzeigen.

Notwendigerweise gefällte Bäume sind durch geeignete Nachpflanzungen zu ersetzen.

c) schonende und fachgerechte Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses von Hecken und Sträuchern

d) die ordnungsgemäße Pflege der Grünflächen.

e) sonstige vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie ggf. bestehende Nutzungen im Sinne des § 4 BNatSchG.

 

§ 6
Ausnahmen und Befreiungen

 

  1. Der Landrat des Oberbergischen Kreises als Untere Naturschutzbehörde kann von den Verboten des § 4 auf Antrag eine Ausnahme erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt ist. Der Schutzzweck ist in der Regel nicht beeinträchtigt, wenn die erteilte Ausnahme keinerlei Auswirkung auf das Brutgeschehen der Saatkrähen hat (z. B. einmalige oder vorübergehende Maßnahmen außerhalb der Brutzeit) und ein für das Fortbestehen der Brutkolonie ausreichender Anteil von tatsächlichen oder potenziellen Nistbäumen gesichert ist und insgesamt der Baumbestand nicht verringert wird. Als Brutzeit gilt der Zeitraum vom 01. Februar bis 31. Juli.
     
  2. Der Landrat des Oberbergischen Kreises als Untere Naturschutzbehörde kann von den Verboten des § 4 auf Antrag eine Ausnahme für Maßnahmen und Handlungen erteilen, wenn nach dem Ergebnis einer im Einzelfall durchzuführenden Artenschutzprüfung keine nachhaltigen Beeinträchtigungen für die Saatkrähenkolonie zu erwarten sind.
     
  3. Gemäß § 67 BNatSchG kann der Landrat des Oberbergischen Kreises als Untere Naturschutzbehörde von den Verboten des § 4 auf Antrag eine Befreiung erteilen, wenn
    1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
    2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
       
  4. Gefällte Bäume sind durch geeignete Nachpflanzungen zu ersetzen.


§ 7
Ordnungswidrigkeiten

  1. Ordnungswidrig im Sinne des § 69 BNatSchG in Verbindung mit § 77 Abs. 1 Nr. 4 LNatSchG NRW handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Verbote des § 4 dieser Verordnung verstößt.
     
  2. Nach § 78 Abs.1 LNatSchG NRW können Ordnungswidrigkeiten in Fällen des § 77 LNatSchG NRW mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.


§ 8
Verfahrens- und Formvorschriften

Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes, des Landesnaturschutzgesetzes NRW und des Ordnungsbehördengesetzes NRW kann gegen diese ordnungsbehördliche Verordnung nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn

a.) die ordnungsbehördliche Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden oder

b.) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Naturschutzbehörde, die die Verordnung erlassen hat, vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.


§ 9
Geltungsdauer und Inkrafttreten

Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird auf drei Jahre befristet. Sie tritt gemäß § 33 Abs. 2 Ordnungsbehördengesetz NRW eine Woche nach dem Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.


Anlage
-  Detailkarte mit Schutzgebietsabgrenzung

Detailkarte mit Schutzgebietsabgrenzung

Veröffentlichungsdatum: 18.10.2019