Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises vom 18.03.2020 zur Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten

Öffentliche Bekanntmachung

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A L L G E M E I N V E R FÜ G U N G
 des Oberbergischen Kreises vom 18.03.2020 zur Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz)

 

Gemäß §§ 16 Abs. 7, 16 Abs. 1 S. 1, 28 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) wird zunächst befristet bis zum 19.04.2020 zur Verhütung der Weiterverbreitung und Bekämpfung von SARS-CoV-2 Virus-Infektionen folgende Allgemeinverfügung erlassen:

  1. Alle Veranstaltungen im Gebiet des Oberbergischen Kreises sind grundsätzlich verboten. Das schließt grundsätzlich auch Verbote für Versammlungen unter freiem Himmel wie Demonstrationen ein, die nach Durchführung einer individuellen Verhältnismäßigkeitsprüfung zugelassen werden können. Ausgenommen sind Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -Vorsorge zu dienen bestimmt sind oder der Versorgung der Bevölkerung dienen. Dies gilt insbesondere für die Durchführung von Blutspendeterminen.
    Versammlungen auch zur Religionsausübung sind verboten.
     
  2. Für Reiserückkehrer aus Risikogebieten nach Robert Koch-Institut (RKI)-Klassifizierung (www.rki.de) werden für den Zeitraum von 14 Tagen nach Aufenthalt Betretungsverbote für folgende Bereiche erlassen:
    a. Gemeinschaftseinrichtungen (Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege-stellen, Heilpädagogische Kindertages-einrichtungen, „Kinderbetreuung in besonderen Fällen", Schulen und Heime, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden)
    sowie betriebserlaubte Einrichtungen nach § 45 SGB VIII (stationäre Erziehungshilfe)
    b. Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitations-einrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken
    c. stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe
    d. Berufsschulen
    e. Hochschulen
    Reiserückkehrern, die gleichzeitig zum Personal einer Einrichtung im Sinne der Buchstaben b. oder c. gehören, können im Einzelfall durch die untere Gesundheitsbehörde - ggf. unter Auflagen - Ausnahmen hiervon erteilt werden.
     
  3. Für Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie für stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe, besondere Wohnformen im Sinne des SGB IX sowie ähnliche Einrichtungen im Gebiet des Oberbergischen Kreises werden nachstehende Maßnahmen angeordnet:
    a. Diese Einrichtungen haben Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von Corona-Viren zu erschweren, Patienten und Personal zu schützen und persönliche Schutzausrüstung einzusparen.
    b. Sie haben Besuchsverbote oder restriktive Einschränkungen der Besuche auszusprechen; maximal ist aber ein registrierter Besucher pro Bewohner/ Patient pro Tag mit Schutzmaßnahmen und mit Hygieneunterweisung zuzulassen. Ausgenommen davon sind medizinisch oder ethisch-sozial angezeigte Besuche (z. B. Kinderstationen, Palliativpatienten).
    c. Kantinen, Cafeterien oder andere der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen für Patienten und Besucher sind zu schließen.
    d. Sämtliche öffentliche Veranstaltungen wie Vorträge, Lesungen, Informationsveranstaltungen etc. sind zu unterlassen.
     
  4. Die Schließung folgender Einrichtungen und Begegnungsstätten sowie die Einstellung folgender Angebote im Gebiet des Oberbergischen Kreises wird angeordnet:
    a. alle Gastronomiebetriebe, insbesondere Restaurants, Speisegaststätten, Kneipen, Cafés, Bars; hiervon ausgenommen bleiben der Außerhausverkauf sowie die Lieferung von vorbestellten Speisen und Getränken,
    b. Clubs, Diskotheken, Theater, Opern- und Konzerthäuser, Kinos und Museen und ähnliche Einrichtungen unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder von Eigentumsverhältnissen,
    c. alle Messen, Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte und ähnliche Einrichtungen,
    d. alle Fitness-Studios, Schwimmbäder, „Spaßbäder", Saunen und ähnliche Einrichtungen,
    e. Spiel- und Bolzplätze,
    f. alle Angebote in Volkshochschulen, in Musikschulen, in sonstigen öffentlichen und privaten außerschulischen Bildungseinrichtungen,
    g. Reisebusreisen,
    h. jeglicher Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie alle Zusammenkünfte in Sportvereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen,
    i. Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und ähnliche Einrichtungen,
    j. gleiches gilt für Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen.
     
  5. Der Zugang zu Angeboten der nachstehenden Einrichtungen
    a) Bibliotheken außer Bibliotheken an Hochschulen,
    b) Mensen und Kantinen, sofern sie nicht für jedermann zugänglich sind, sowie Hotels
        für die Bewirtung von Übernachtungsgästen
    wird beschränkt und ist nur unter den folgenden Auflagen sowohl für den Innen- und Außenbereich gestattet:
    - Besucherregistrierung mit Kontaktdaten (Name, Vorname, Erreichbarkeit),
    - Mindestabstand zwischen den Tischen von 2 m,
    - Beschränkung der Besucherzahl auf 1 Person pro 2qm Fläche des Lesesaals bzw.
      Speiseraums wobei max. 2 Personen an einem Tisch Platz nehmen dürfen,
    - Aushang von Hinweisen zu richtigen Hygienemaßnahmen,
    - Desinfektion von Tischen und Stühlen vor jedem Wechsel der Gäste,
    - stündliche Reinigung der Wasch- und Toilettenanlagen,
    - Bereitstellung von Handwaschmitteln in ausreichender Menge.
     
  6. NICHT geschlossen werden der Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und der Großhandel. Alle anderen Verkaufsstellen sind zu schließen. Dienstleister und Handwerker können ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen.
     
  7. Der Zugang zu Einkaufszentren, „shopping-malls" oder „factory outlets" und vergleichbaren Einrichtungen im Gebiet des Oberbergischen Kreises wird nur gestattet, wenn sich dort nicht zu schließende Einrichtungen nach Ziffer 6 Satz 1 befinden, und nur zu dem Zweck, diese Einrichtungen aufzusuchen.
     
  8. Geschäften des Einzelhandels für Lebensmittel, Wochenmärkten, Abhol- und Lieferdiensten, Apotheken sowie Geschäften des Großhandels wird bis auf weiteres auch die Öffnung an Sonn- und Feiertagen von 13:00 bis 18:00 Uhr gestattet; dies gilt nicht für Karfreitag, Ostersonntag und Ostermontag.
     
  9. Sämtliche in Ziffer 6 dieser Allgemeinverfügung genannten Verkaufsstellen im Sinne des Ladenöffnungsgesetzes (LÖG NRW) werden hiermit darauf hingewiesen, dass Maßnahmen zur Hygiene entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (www.rki.de), zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen zu treffen sind.
     
  10. Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind verboten.
     
  11. Die Anordnungen unter Ziffer 1. bis 10. sind sofort vollziehbar.
     
  12. Die Anordnungen unter Ziffer 1. bis 10. treten am 19.03.2020 00:00 Uhr in Kraft und sind zunächst befristet bis zum 19.04.2020, 24:00 Uhr.
     
  13. Auf die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen diese Allgemeinverfügung wird hingewiesen (§ 75 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Infektionsschutzgesetz).

Der Oberbergische Kreis hat mit Weisung vom 18.03.2020 gem. § 9 Abs. 2 Buchst. a) OBG NRW die kreisangehörigen Kommunen angewiesen, bereits bekanntgemachte Allgemeinverfügungen mit gleichem/ ähnlichem Regelungsgegenstand unverzüglich aufzuheben.

Begründung:

Meine Befugnis als Gesundheitsamt zur Anordnung dieser Maßnahmen ergibt sich gem. §§ 16 Abs. 7 S. 1, 2 Nr. 14 IfSG i.V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (ZVO-IfSG) aus Gründen der Eilbedürftigkeit und der Notwendigkeit, für das Kreisgebiet eine einheitliche Regelung zu erlassen. Vor dem Hintergrund der in den letzten Tagen drastisch angestiegenen Infektionszahlen und der täglich kurzfristig erfolgenden und unmittelbar umzusetzenden Weisungen des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW ist Gefahr im Verzug gegeben. Mit dieser Allgemeinverfügung wird ein einheitliches Vorgehen und Rechtsklarheit für die Bürger und die handelnden Behörden geschaffen.

Aufgrund des Erlasses des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW vom 10.03.2020 wurden bereits alle Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 erwarteten Teilnehmerinnen/Teilnehmern zur Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV-2 untersagt.

Diesen Erlass hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW mit weiterem Erlass vom 13.03.2020 ergänzt, wonach ab dem 14.03.2020 auch bei sämtlichen Veranstaltungen unter 1.000 zu erwartenden Teilnehmerinnen/Teilnehmern eine Absage zu erfolgen hat.

Diese beiden Erlasse sind wiederum durch Erlasse vom 15.03.2020 und 17.03.2020 konkretisiert worden. Hierauf basierend erfolgt diese Allgemeinverfügung.

Zu 1:

Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde bzw. bei Gefahr im Verzug gem. § 16 Abs. 7 IfSG das Gesundheitsamt die notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist, §§ 28 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 3, 16 Abs. 7 IfSG. Unter diesen Voraussetzungen kann die zuständige Behörde bzw. das Gesundheitsamt gem. §§ 16 Abs. 1, 28 Abs. 1 S. 2 1. HS IfSG Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten. Ausgehend von der Gesetzesbegründung sind hiervon alle Zusammenkünfte von Menschen erfasst, die eine Verbreitung von Krankheitserregern begünstigen. Gemäß § 2 Nr. 1 IfSG sind Krankheitserreger im Sinne des

Infektionsschutzgesetzes vermehrungsfähige Agens (Virus, Bakterium, Pilz, Parasit) oder ein sonstiges biologisches transmissibles Agens, das bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen kann. Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nr. 1 IfSG.

Der Virus wird von Mensch zu Mensch übertragen. Hauptübertragungsweg ist die Tröpfcheninfektion. Dies kann direkt von Mensch zu Mensch über die Schleimhäute der Atemwege geschehen oder auch indirekt über Hände, die dann mit Mund- oder Nasenschleimhaut sowie der Augenbindehaut in Kontakt gebracht werden. Insofern erhöht sich das Risiko einer Ansteckung mit dem SARS-CoV-2 Virus bei Veranstaltungen mit einer hohen Besucherzahl potentiell und damit die Gefahr, dass sich die Infektionen in der Bevölkerung weiterverbreiten.

Nach der Einschätzung des Robert Koch-Institutes (RKI) sind zur Bewältigung der aktuellen Weiterverbreitung des SARS-CoV-2 Virus „massive Anstrengungen auf allen Ebenen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes erforderlich". Es wird das Ziel verfolgt, die Infektionen in Deutschland so früh wie möglich zu erkennen und die weitere Ausbreitung des Virus so weit wie möglich zu verzögern. Damit sind gesamtgesellschaftliche Anstrengungen wie die Reduzierung von sozialen Kontakten mit dem Ziel der Vermeidung von Infektionen im privaten, beruflichen und öffentlichen Bereich sowie eine Reduzierung der Reisetätigkeit verbunden.

Die Entwicklungen der letzten Tage zeigen, dass die bisherigen Maßnahmen nicht ausreichen. Die Zahl der Infizierten steigt stetig an. Im Oberbergischen Kreis ist die Zahl der infizierten Personen in den letzten Tage drastisch angestiegen. Aufgrund der geltenden Erlasslage ist das Entschließungsermessen insofern reduziert, als weitere Maßnahmen erforderlich sind, um die Ausbreitung des Virus einzudämmen und Infektionsketten zu unterbrechen.

Hinsichtlich des Auswahlermessens ist grundsätzlich davon auszugehen, dass aufgrund aktueller Entwicklungen und Erkenntnislagen, insbesondere der stark zunehmenden Ausbreitung von SARS-CoV-2 auch bei jeglicher Art von Veranstaltungen keine Schutzmaßnahmen getroffen werden können, die gleich effektiv, aber weniger eingriffsintensiv sind, als die Veranstaltung nicht durchzuführen. Laut Erlasslage reduziert sich das Auswahlermessen der zuständigen Behörden bzw. des Gesundheitsamtes regelmäßig dahingehend, dass nur die Absage oder zeitliche Verschiebung bis zur Änderung der Gefährdungslage und Aufhebung der getroffenen Maßnahmen in Betracht kommt. Nach aktuellem Erlass sind hiervon ausgenommen notwendige Veranstaltungen, insbesondere solche, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfürsorge und –vorsorge zu dienen bestimmt sind. Zur Begründung verweist der Erlass auf die in kurzer Zeit rasante Verbreitung des Virus. Vor dem Hintergrund der dynamischen Entwicklung der SARS-CoV-E müssen weiterhin kontaktreduzierende Maßnahmen zur Beeinflussung, insbesondere Verzögerung der Ausbreitungsdynamik ergriffen und Infektionsketten unterbrochen werden. Durch die oben angeordnete Maßnahme und die dadurch verlangsamte Weiterverbreitung des Virus kann die dringend erforderliche Zeit gewonnen werden, um im Interesse des Gesundheitsschutzes vulnerabler Personengruppen das Gesundheitssystem leistungsfähig zu halten.

Durch den vorherrschenden Übertragungsweg (Tröpfchen) z.B. durch Husten, Niesen, oder teils mild erkrankte oder auch asymptomatisch infizierte Personen kann es leicht zu Übertragungen von Mensch zu Mensch kommen. Laut Erlass ist eine Vermeidung von nicht notwendigen Veranstaltungen angezeigt, um dem Ziel, die Ausbreitung des Virus durch konsequente soziale Distanzierung im täglichen Leben zu verlangsamen, näher zu kommen.

Aufgrund der aktuellen Risikobewertung kann nur mit dem Verbot von Veranstaltungen die dringend erforderliche Verzögerung des Eintritts von weiteren Infektionen erreicht werden. Ziel ist es, das Gesundheitswesen nicht zu überlasten und die erforderlichen Kapazitäten für die Behandlung von Erkrankten sowie sonstigen Krankheitsfällen bereit zu halten. Damit wird auch Zeit gewonnen, Therapeutika und Impfstoffe zu entwickeln.

Unter Berücksichtigung dieser Faktoren ist das Verbot nicht nur zur Gefahrenabwehr geeignet, sondern auch erforderlich und verhältnismäßig. Zwar werden die Grundrechte der Art. 2, Absatz 2, Satz 2, Art. 4, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 8 Grundgesetz insoweit eingeschränkt. Die Maßnahme ist jedoch in Anbetracht der vorrangigen Interessen der Gesundheitssicherung der Bevölkerung, insbesondere der besonderen Risikogruppen, gerechtfertigt.

Zu 2 bis 10:

Auf die Begründung zu 1 wird verwiesen. Rechtgrundlagen der Maßnahmen unter 2-10 sind § 16 Abs. 7 S. 1 IfSG bzw. §§ 28 Abs. 3, 16 Abs. 7 S. 1 IfSG i.V.m. §§16 Abs. 1, 28 Abs. 1 S. 2 IfSG.

Vor dem Hintergrund drastisch steigender Infektionszahlen in den vergangenen Tagen und der weiterhin dynamischen Entwicklung der SARS-CoV-2 Infektionen ist es erforderlich, weitere – über die in den Ziffer 1 enthaltene hinausgehende – kontaktreduzierende Maßnahmen zur Beeinflussung der Ausbreitungsdynamik zu ergreifen und Infektionsketten zu unterbrechen. Die Maßnahmen sind geeignet, zu einer weiteren Verzögerung der Infektionsdynamik beizutragen und daher erforderlich.

Durch den vorherrschenden Übertragungsweg von SARS-CoV-2 (Tröpfchen) z. B. durch Husten, Niesen oder teils mild erkrankte oder auch asymptomatisch infizierte Personen kann es leicht zu Übertragungen von Mensch-zu-Mensch kommen.

Unter Berücksichtigung dieser Faktoren sind die Maßnahmen nicht nur zur Gefahrenabwehr geeignet, sondern auch erforderlich und verhältnismäßig.

Die unter Ziffer 5 genannten Auflagen sind unter Berücksichtigung der Informationen des RKI und der Bundeszentrale für Gesundheitliche Aufklärung das mildere Mittel gegenüber einer vollständigen Schließung.

Zu 11:

Die Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar nach § 16 Abs. 8 IfSG bzw. § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG. Die Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung.

Zu 13:

Die Strafbarkeit von Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung ergibt sich aus § 75 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 IfSG.

Hinweis auf bestehende Rechte:

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln schriftlich einzulegen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten/der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zu erklären.

Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 55a Abs. 4 VwGO eingereicht werden.

Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung-ERVV) vom 24.11.2017.

Weiterer Hinweis:

Die Klage hat gem. § 16 Abs. 8 IfSG bzw. § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG keine aufschiebende Wirkung, d.h. dass die getroffenen Maßnahmen auch im Falle einer Klage zu befolgen sind. Das Verwaltungsgericht Köln kann auf Ihren Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen.

Gummersbach, 18.03.2020

Oberbergischer Kreis

gez. Hagt
Landrat

 

Veröffentlichungsdatum: 18.03.2020