6. Satzung vom 19.03.2020 zur Änderung der Gebührensatzung des Oberbergischen Kreises vom 14.03.2013

Öffentliche Bekanntmachung

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6. Satzung vom 19.03.2020 zur Änderung der Gebührensatzung
des Oberbergischen Kreises vom 14.03.2013


Aufgrund des § 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 646/SGV NRW 2021), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.12.2018 (GV. NRW. S. 759), und der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712/ SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2019 (GV. NRW. S. 1029) und § 2 Abs. 3 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23.08.1999, zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.12.2015 (GV.NRW. S. 836) hat der Kreisausschuss des Oberbergischen Kreises in seiner Sitzung am 19.03.2020 durch Dringlichkeitsbeschluss folgende 6. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung des Oberbergischen Kreises vom 14.03.2013 beschlossen:

 

§ 1

Der Gebührentarif 1.2 „Ablichtungen und digitale Vervielfältigungen von Großformaten (größer DIN A 3), Ablichtungen von kartografischen Produkten in allen Formaten“ wird wie folgt neu gefasst:

Lfd. Nr. Gegenstand Gebühr
1.2 Ablichtungen und digitale Vervielfältigungen von Großformaten (größer DIN A 3), Ablichtungen von kartografischen Produkten in allen Formaten  
1.2.1 Grundgebühr je Auftrag 8,00 €
1.2.2 Gebühr je 5 Minuten Scanarbeiten  8,00 €
1.2.3 Gebühr je Plot oder Mehrausfertigung  
a.) bis einschließlich DIN A 2 6,00 €
b.) größer als DIN A 2 bis einschließlich DIN A 1 9,00 €
c.) größer als DIN A 1 12,00 €
1.2.4 Verwendung von Foto- und Spezialpapieren zusätzlich je dm² 0,10 €
1.2.5 Speicherung auf mobilen Datenträgern 8,00 €
1.2.6 bei Versand zusätzlich 8,00 €


§ 2
Der Gebührentarif 1.6 „Gebühren Geodatenmanagement“ wird wie folgt neu gefasst:

Lfd.-Nr. Gegenstand
1.6 Die Dienstleistungen werden je angefangener Arbeitsviertelstunde nach der in der Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung in Nordrhein-Westfalen (VermWertKostO NRW) festgelegten Zeitgebühr berechnet.



§ 3

Der Gebührentarif 2.3 „Fortführung des Liegenschaftskatasters“ entfällt.

 

§ 4

Die 6. Satzung vom 19.03.2020 zur Änderung der Gebührensatzung des Oberbergischen Kreises vom 14.03.2013 tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende „6. Satzung vom 19.03.2020 zur Änderung der Gebührensatzung
des Oberbergischen Kreises vom 14.03.2013“
wird gemäß § 5 der Kreisordnung hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Hinweis:
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a.) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b.) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden

c.) der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet
 
oder

d.) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
 

Gummersbach, 19.03.2020
gez.
Jochen Hagt
-Landrat-                        

 

Veröffentlichungsdatum: 23.03.2020