Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die am 13.09.2020 stattfindende Wahl des Landrates/der Landrätin und des Kreistages des Oberbergisches Kreises

Öffentliche Bekanntmachung

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Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die
am 13.09.2020 stattfindende Wahl des Landrates/der Landrätin und
des Kreistages des Oberbergisches Kreises

Gemäß §§ 24 Kommunalwahlordnung (KWahlO) vom 31. August 1993 (GV. NW. S. 592, 967), zuletzt geändert durch die 12. Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 09. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 601 bis 760), in Kraft getreten am 19. Oktober 2019, fordere ich hiermit zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Landrates / der Landrätin und des Kreistages des Oberbergischen Kreises in den Wahlbezirken und aus den Reservelisten auf. Wahlvorschläge können gemäß § 15 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 454, 509 und 1999 S.70) zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und weiterer wahlrechtlicher Vorschriften vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 201 bis 214), in Kraft getreten am 24. April 2019, bis zum 59. Tage vor der Wahl eingereicht werden.

Hierzu weise ich auf folgendes hin:

Die Wahlvorschläge sind bis spätestens

Donnerstag, den 16. Juli 2020, 18.00 Uhr

beim Kreiswahlleiter des Oberbergischen Kreises, Moltkestr. 42, 51643 Gummersbach, Zimmer 1-08 einzureichen. Die Wahlvorschläge sollten nach Möglichkeit frühzeitig vor dem 16. Juli 2020 eingereicht werden, damit etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, rechtzeitig behoben werden können.

Für die Einreichung der Wahlvorschläge sind amtliche Vordrucke nach Kommunalwahlordnung zu verwenden. Die Vordrucke gemäß § 79 KWahlO werden im Kreiswahlbüro, Moltkestraße 42, 51643 Gummersbach, Zimmer 1-08, 02261/88 1216, bereitgehalten. Zudem können Vordrucke auch über die „Parteienkomponente“ der Plattform „Votemanager“ unter www.votemanager.de/parteienkomponente erzeugt werden. Die Wahlvorschläge können ebenfalls mit Hilfe der Parteienkomponente erfasst werden. Zur Einhaltung der o. g. Frist ist jedoch die Einreichung der unterschriebenen Vordrucke erforderlich.

Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) sind unter den gleichen Voraussetzungen wie deutsche Staatsangehörige wählbar (§ 12 KWahlG).

1. Allgemeines:

1.1
Wahlvorschläge können von politischen Parteien im Sinne des Artikel 21 des Grundgesetzes (Parteien), von Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) und von einzelnen Wahlberechtigten (Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber) eingereicht werden, von letzteren allerdings keine Reserveliste.

1.2
Als Bewerberin oder Bewerber einer Partei oder einer Wählergruppe kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung im Wahlgebiet hierzu gewählt worden ist. Kommt eine derartige Versammlung nicht zustande, so kann die Partei oder Wählergruppe ihre Bewerberinnen oder Bewerber in einer Versammlung von Wahlberechtigten aufstellen lassen. Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen oder Unionsbürger), die im Wahlgebiet bzw. in Deutschland wohnen, sind unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche wählbar.

Die Bewerberinnen oder Bewerber und die Vertreterinnen oder Vertreter für die Vertreterversammlungen sind in geheimer Wahl zu wählen. Entsprechendes gilt für die Festlegung der Reihenfolge der Bewerberinnen oder Bewerber auf der Reserveliste und für die Bestimmung einer Bewerberin oder eines Bewerbers als Ersatzbewerberin oder Ersatzbewerber für eine andere Bewerberin oder einen anderen Bewerber. Stimmberechtigt ist nur, wer am Tage des Zusammentritts der Versammlung im Wahlgebiet wahlberechtigt ist. Das Wahlgebiet für die Wahl der Landrätin / des Landrates und des Kreistages des Oberbergischen Kreises ist der Oberbergische Kreis.

Als Vertreterin oder Vertreter für eine Vertreterversammlung kann nur gewählt werden, wer am Tage des Zusammentritts der zur Wahl der Vertreterinnen oder Vertreter einberufenen Versammlung im Wahlgebiet wahlberechtigt ist. Die Vertreterinnen oder Vertreter für die Vertreterversammlung und die Bewerberinnen oder Bewerber sind frühestens ab dem 01. August 2019, die Bewerberinnen oder Bewerber für die Wahlbezirke frühestens nach der öffentlichen Bekanntgabe der Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirke zu wählen.

Der Kreiswahlausschuss hat in seiner Sitzung am 10.03.2020 die Einteilung der Kreiswahlbezirke beschlossen. Die Einteilung wurde vom 11.03.2020 bis zum 27.03.2020 durch Aushang an der Bekanntmachungstafel des Kreishauses unter gleichzeitigem Hinweis auf die Einsichtnahmemöglichkeit im Kreiswahlbüro sowie im Internet des Oberbergischen Kreises öffentlich bekannt gemacht. Sie kann im Übrigen nach wie vor während der Servicezeiten der Kreisverwaltung (Montag bis Freitag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr, Montag bis Mittwoch 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr und Donnerstag 13:00 Uhr bis 17:30 Uhr) im Kreiswahlbüro, Moltkestraße 42, 51643 Gummersbach, Zimmer 1-08, sowie unter www.obk.de/wahlen eingesehen werden. 

Die in der Satzung der Partei oder Wählergruppe hierfür vorgesehene Stelle kann gegen den Beschluss einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung Einspruch erheben. Auf einen solchen Einspruch ist die Abstimmung zu wiederholen. Ihr Ergebnis ist endgültig. Das Nähere über die Wahl der Vertreterinnen oder Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl der Bewerberin oder des Bewerbers regeln die Parteien und Wählergruppen durch ihre Satzungen. Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerberinnen oder der Bewerber mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder, Vertreterinnen und Vertreter oder Wahlberechtigten und Ergebnis der Abstimmung ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen.

Hierbei haben die Leiterin oder der Leiter der Versammlung und zwei von dieser Leitung bestimmte Teilnehmerinnen oder Teilnehmer gegenüber der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerber/Bewerberinnen (Landrätin/Landrat, Wahlbezirke, Reserveliste) in geheimer Abstimmung erfolgt ist. Hinsichtlich der Reservelisten hat sich die Versicherung an Eides statt auch darauf zu erstrecken, dass die Festlegung der Reihenfolge der Bewerberinnen oder Bewerber und die Bestimmung der Ersatzbewerberinnen oder Ersatzbewerber in geheimer Abstimmung erfolgt sind.

Die Beibringung einer Ausfertigung der Niederschrift und der Versicherung an Eides statt bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlags.

1.3
Ist die Partei oder Wählergruppe in der im Zeitpunkt der Wahlausschreibung laufenden Wahlperiode nicht ununterbrochen im Kreistag des Oberbergischen Kreises, im Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Land im Bundestag vertreten, so kann sie einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie nachweist, dass sie einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand, eine schriftliche Satzung und ein Programm hat (und zwar durch beglaubigte Abschrift oder eine Ausfertigung der bei der Wahl gefertigten Niederschrift oder durch die schriftliche Erklärung mehrerer bei der Wahlhandlung anwesender Personen, ihre Satzung und ihr Programm). Dies gilt nicht für auf Landesebene organisierte Parteien, die die Unterlagen gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2, Abs. 4 des Parteiengesetzes bis zum Tage der Wahlausschreibung ordnungsgemäß beim Bundeswahlleiter eingereicht haben. Welche Parteien, die auf Landesebene organisiert sind, gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 KWahlG dem Bundeswahlleiter die Unterlagen eingereicht haben und wo und bis zu welchem Zeitpunkt Anträge auf Bestätigung der ordnungsgemäßen Einreichung von Satzung und Programm von Parteien und Wählergruppen eingereicht werden können, hat das Ministerium des Innern am 27. November 2019 öffentlich bekannt gemacht (MBl. NRW. S. 764).

2. Wahlvorschläge für das Amt der Landrätin / des Landrates

2.1
Wahlvorschläge für das Amt der Landrätin / des Landrates können auch von Parteien und Wählergruppen gemeinsam eingereicht werden. In diesem Fall ist die Bewerberin oder der Bewerber entweder in einer gemeinsamen Versammlung oder in getrennten Versammlungen der beteiligten Wahlvorschlagsträger zu wählen. Die Träger des gemeinsamen Wahlvorschlags dürfen keine andere als die gemeinsame Bewerberin oder keinen anderen als den gemeinsamen Bewerber wählen und zur Wahl vorschlagen.

Der Wahlvorschlag für das Amt der Landrätin / des Landrates soll nach dem Muster der Anlage 11d zur KWahlO eingereicht werden. Er muss enthalten:

  • den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe, die den Wahlvorschlag einreicht bzw. die Namen und ggf. die Kurzbezeichnungen der Parteien oder Wählergruppen, die den Wahlvorschlag einreichen; andere Wahlvorschläge können durch ein Kennwort des Wahlvorschlagsträgers gekennzeichnet werden;
     
  • Familienname, die Vornamen, Beruf, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift (Hauptwohnung), E-Mail-Adresse oder Postfach sowie Staatsangehörigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers.

 Der Wahlvorschlag soll ferner Namen, Anschriften und E-Mail-Adressen der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.
 
2.2
Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss von der für das Wahlgebiet zuständigen Leitung unterzeichnet sein. Gemeinsame Wahlvorschläge müssen von den für das Wahlgebiet zuständigen Leitungen aller beteiligten Wahlvorschlagsträger unterzeichnet sein. Bei anderen Wahlvorschlägen muss die Unterzeichnerin oder der Unterzeichner des Wahlvorschlags im Wahlgebiet wahlberechtigt sein. Wer für das Amt der Landrätin / des Landrates wählbar ist, kann sich selbst vorschlagen.

2.3
Wahlvorschläge der unter Nr. 1.3 genannten Parteien und Wählergruppen müssen außerdem von mindestens 290 Wahlberechtigten des Oberbergischen Kreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; dies gilt auch für Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen oder Einzelbewerbern. Dies gilt nicht, wenn der bisherige Landrat als Bewerber vorgeschlagen wird. Die Wahlberechtigung ist nachzuweisen. Die ordnungsgemäße Unterzeichnung durch eine ausreichende Anzahl von Unterstützenden jeweils mit dem Nachweis der Wahlberechtigung bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlags, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die der Wahlvorschlagsträger nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden.

Unterstützungsunterschriften für gemeinsame Wahlvorschläge sind nur beizubringen, wenn alle beteiligten Wahlvorschlagsträger unter die in Nr. 1.3 genannten Parteien und Wählergruppen fallen.

2.4
Muss ein Wahlvorschlag von mindestens 290 Wahlberechtigten unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14c zur KWahlO zu erbringen. Dabei ist folgendes zu beachten:

  • Die Formblätter werden auf Anforderung vom Wahlleiter kostenfrei geliefert. Bei der Anforderung sind der Name und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe, die den Wahlvorschlag einreichen will, bei Einzelbewerberinnen oder Einzelbewerbern das Kennwort, sowie Familienname, die Vornamen und Wohnort der vorzuschlagenden Bewerberin oder des Bewerbers und die Kontaktdaten, die in die Datenschutzhinweise auf der Rückseite der Anlage 14c unter Nr. 3 aufzunehmen sind, anzugeben. Der Wahlleiter oder die Wahlleiterin hat diese Angaben auf den Formblättern zu vermerken.
     
  • Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen dies auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterschreiben; die Angaben zum Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und zur Anschrift (Hauptwohnung) der Unterzeichnerin oder des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung sollen von der Unterzeichnerin oder vom Unterzeichner persönlich und handschriftlich ausgefüllt werden.
     
  • Für jede Unterzeichnerin oder für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt gesondert eine Bescheinigung ihrer bzw. seiner Gemeinde nach dem Muster der Anlage 15 zur KWahlO beizufügen, dass sie oder er im Wahlgebiet wahlberechtigt ist.

  • Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist ihre bzw. seine Unterschrift auf allen weiteren Wahlvorschlägen ungültig. Leistet eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter mehrere Unterstützungsunterschriften für verschiedene Wahlvorschläge mit unterschiedlichem oder gleichem Datum, kommt es für die Gültigkeit ausschließlich auf die Reihenfolge der Vorlage durch die Wahlvorschlagsträger bei der Gemeinde an, die die Wahlberechtigung bescheinigt. Gültig ist die zuerst vorgelegte Unterstützungsunterschrift. Die gleichzeitige Unterzeichnung einer Reserveliste bleibt unberührt. Die Unterzeichnung des Wahlvorschlags durch die Bewerberin oder den Bewerber ist zulässig.

2.5
Dem Wahlvorschlag sind ferner beizufügen:

  • die Zustimmungserklärung der Bewerberin oder des Bewerbers nach dem Muster der Anlage 12c zur KWahlO; die Erklärung kann auch auf dem Wahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 11d zur KWahlO abgegeben werden. Dabei hat die Bewerberin zu versichern, dass sie für keine andere Wahl zur Ober/Bürgermeisterin oder Landrätin kandidiert bzw. hat der Bewerber zu versichern, dass er für keine andere Wahl zum Ober/Bürgermeister oder Landrat kandidiert. Die ordnungsgemäße Abgabe der Zustimmungserklärung bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für die Abgabe eines gültigen Wahlvorschlags.
     
  • eine Wählbarkeitsbescheinigung (durch die zuständige Gemeinde) nach dem Muster der Anlage 13b zur KWahlO; die Bescheinigung kann auch auf dem Wahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 11d zur KWahlO abgegeben werden.
     
  • Bei Wahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen eine Ausfertigung der Niederschrift über die Versammlung der Partei oder Wählergruppe zur Aufstellung der Bewerberin oder des Bewerbers (Anlage 9c zur KWahlO) mit den vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt (Anlage 10c zur KWahlO).

3. Wahlvorschläge für einen Wahlbezirk

3.1
Der Wahlvorschlag für einen Wahlbezirk soll nach dem Muster der Anlage 11a zur KWahlO eingereicht wenden. Er muss enthalten:

  • den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe, die den Wahlvorschlag einreicht; Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen oder Einzelbewerbern können durch ein Kennwort gekennzeichnet werden;
     
  • Familienname, die Vornamen, Beruf, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift (Hauptwohnung), E-Mail-Adresse oder Postfach sowie Staatsangehörigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers; bei Beamten und Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern nach § 13 Abs. 1 und 6 KWahlG sind auch der Dienstherr und die Beschäftigungsbehörde oder die Gesellschaft, Stiftung oder Anstalt, bei der sie beschäftigt sind, anzugeben.

Der Wahlvorschlag soll ferner Namen, Anschriften und E-Mail-Adressen der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.
 
3.2
Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss von der für das Wahlgebiet zuständigen Leitung unterzeichnet sein. Bei anderen Wahlvorschlägen muss mindestens eine Unterzeichnerin ihre Unterschrift bzw. ein Unterzeichner seine Unterschrift auf dem Wahlvorschlag selbst leisten.
 
3.3
Wahlvorschläge der unter Nr 1.3 von Parteien und Wählergruppen müssen von mindestens 10 Wahlberechtigten des Wahlbezirks, für den die Kandidatin oder der Kandidat aufgestellt ist, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Dies gilt auch für Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen oder Einzelbewerbern, es sei denn, dass sie in der zu wählenden Vertretung einen Sitz auf Grund eines Wahlvorschlages haben, in dem sie als Einzelbewerberin oder Einzelbewerber benannt waren, und der Wahlvorschlag von ihnen selbst unterzeichnet ist.
 
3.4
Muss ein Wahlvorschlag für einen Wahlbezirk von mindestens 10 Wahlberechtigten des Wahlbezirks unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14a zur KWahlO zu erbringen. Nummer 2.4 gilt entsprechend.
 
3.5
Dem Wahlvorschlag sind ferner beizufügen:

  • die Zustimmungserklärung der Bewerberin oder des Bewerbers nach dem Muster der Anlage 12a zur KWahlO; die Erklärung kann auch auf dem Wahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 11a zur KWahlO abgegeben werden. Die ordnungsgemäße Abgabe der Zustimmungserklärung bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für die Abgabe eines gültigen Wahlvorschlags.
     
  • eine Wählbarkeitsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 13a zur KWahlO; die Bescheinigung kann auch auf dem Wahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 11a zur KWahlO erteilt werden.
     
  • bei Wahlvorschlägen von Parteien oder Wählergruppen eine Ausfertigung der Niederschrift über die Versammlung der Partei oder Wählergruppe zur Aufstellung der Bewerberinnen oder der Bewerber mit den vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt. Ihrer Beifügung bedarf es nicht, soweit eine Ausfertigung der Niederschrift und der Versicherungen an Eides statt einem anderen Wahlvorschlag im Wahlgebiet beigefügt ist.
     
  • sofern sich Beamte oder Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer nach § 13 Abs. 1 oder 6 des KWahlG bewerben, eine Bescheinigung über ihr Dienst oder Beschäftigungsverhältnis, falls der Wahlleiter bzw. die Wahlleiterin dies zur Behebung von Zweifeln für erforderlich hält.

4. Wahlvorschläge für die Reserveliste
 
4.1
Für die Reserveliste können nur Bewerberinnen oder Bewerber benannt werden, die für eine Partei oder Wählergruppe antreten. Die Reserveliste muss von der für das Wahlgebiet zuständigen Leitung unterzeichnet sein.
 
4.2
Die Reserveliste soll nach dem Muster der Anlage 11b zur KWahlO eingereicht werden. Sie muss enthalten:

  • den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe, die die Reserveliste einreicht;
     
  • Familienname, die Vornamen, Beruf, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift, E-Mail-Adresse oder Postfach sowie Staatsangehörigkeit der Bewerberinnen oder Bewerber in erkennbarer Reihenfolge; bei Beamten und Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern nach § 13 Abs. 1 und 6 KWahlG sind auch der Dienstherr und die Beschäftigungsbehörde oder die Gesellschaft, Stiftung oder Anstalt bei der sie beschäftigt sind, anzugeben.

4.3
Die Reserveliste soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten. Auf der Reserveliste kann vorgesehen werden, dass eine Bewerberin oder ein Bewerber, unbeschadet der Reihenfolge im Übrigen, Ersatzbewerberin oder Ersatzbewerber für eine bzw. für einen im Wahlbezirk oder für eine bzw. für einen auf einer Reserveliste aufgestellte Bewerberin bzw. aufgestellten Bewerber sein soll.

4.4
Soll eine Bewerberin oder ein Bewerber auf der Reserveliste Ersatzbewerberin oder Ersatzbewerber für eine oder einen im Wahlbezirk oder für eine oder einen auf der Reserveliste aufgestellte andere Bewerberin bzw. aufgestellten anderen Bewerber sein, so muss die Reserveliste ferner enthalten:

  • den Familiennamen und die Vornamen der zu ersetzenden Bewerberin oder des zu ersetzenden Bewerbers;
     
  • den Wahlbezirk oder die laufende Nummer der Reserveliste, in dem oder unter der die zu ersetzende Bewerberin bzw. der zu ersetzende Bewerber aufgestellt ist.

4.5
Reservelisten der unter Nr. 1.3 genannten Parteien und Wählergruppen müssen von mindestens 100 Wahlberechtigten des Oberbergischen Kreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
 
4.6
Muss die Reserveliste außerdem von mindestens 100 Wahlberechtigten unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach dem Muster der Anlage 14b zur KWahlO zu erbringen; bei Anforderung der Formblätter ist der Name und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe anzugeben. Nummer 2.4 gilt entsprechend.
 
4.7
Die Zustimmungserklärung der Bewerberinnen oder der Bewerber ist auf der Reserveliste nach dem Muster der Anlage 11b oder einzeln nach dem Muster der Anlage 12b zur KWahlO abzugeben. Einer Bescheinigung der Wählbarkeit bedarf es nicht, soweit Bewerberinnen oder Bewerber gleichzeitig für einen Wahlbezirk aufgestellt sind und die Bescheinigung dem Wahlbezirksvorschlag beigefügt ist.

Gummersbach, den 25.03.2020

gez.
Klaus Grootens
-Kreiswahlleiter-

 

Veröffentlichungsdatum: 27.03.2020