Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises vom 09.04.2020 für die Bewohnerinnen und Bewohner der Einrichtung Waldruhe in Wiehl

Öffentliche Bekanntmachung

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Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises vom 09.04.2020
für die Bewohnerinnen und Bewohner der Einrichtung Waldruhe in Wiehl nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz)

Gemäß §§ 28 Abs. 1, 29 Abs. 1 und 2 und 30 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) wird zur Verhütung der Weiterverbreitung und Bekämpfung von SARS-CoV-2 Virus-Infektionen folgende Allgemeinverfügung erlassen:

  1. Die Bewohnerinnen und Bewohner  der Einrichtung Waldruhe der Theodor Fliedner Stiftung, Wald 12 in 51674 Wiehl-Wald  werden verpflichtet, sich bis zum Ablauf des 23.04.2020 in den von  ihnen bewohnten  Gebäuden ununterbrochen aufzuhalten. Ein Verlassen der Gebäude, auch für einen Aufenthalt in einem anderen Gebäude oder auf dem Freigelände der Einrichtung, ist untersagt.
  2. Die unter Ziffer 1 genannten Personen haben bis zum Ablauf des 23.04.2020 nicht notwendige physische Kontakte zu anderen Personen sowie soweit möglich auch untereinander zu unterlassen. Zudem haben sie einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, es sei denn, das Tragen ist mit anderen Aktivitäten unvereinbar, insbesondere mit der Nahrungsaufnahme oder dem Schlafen.
  3. Die unter Ziffer 1 genannten Personen werden weiterhin verpflichtet, sich bis zum Ablauf des 23.04.2020 einer ärztlichen Beobachtung durch das Gesundheitsamt des Oberbergischen Kreises zu unterziehen; dazu gehört die Symptomabfrage durch das Gesundheitsamt. Das Gesundheitsamt des Oberbergischen Kreises trifft aufgrund der Untersuchungsergebnisse die notwendigen weiteren Maßnahmen.
  4. Etwaige Ausnahmen der unter den Ziffern 1 bis 3 angeordneten Maßnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Gesundheitsamtes des Oberbergischen Kreises.
  5. Wenn die unter Ziffer 1 genannten Personen geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, hat derjenige für die Erfüllung der genannten Verpflichtungen zu sorgen, dem die Sorge für die Person zusteht. Die gleiche Verpflichtung trifft die Betreuerin oder den Betreuer einer von den Verpflichtungen betroffenen Person, soweit die Erfüllung dieser Verpflichtungen zu dem Aufgabenkreis der Betreuung gehört. 
  6. Die vorstehenden Anordnungen treten mit sofortiger Wirkung in Kraft und sind sofort vollziehbar.

 
Begründung:

Allgemein: 
Meine Befugnis als Gesundheitsamt zur Anordnung dieser Maßnahmen ergibt sich gemäß §§ 28 Abs. 3, 16 Abs. 7 Satz 1, 2 Nr. 14 IfSG i.V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (ZVO-IfSG) aus Gründen der Eilbedürftigkeit. Vor dem Hintergrund der unter den Bewohnerinnen und Bewohnern der Einrichtung Waldruhe der  Theodor Fliedner Stiftung, Wald 12 in 51674 Wiehl-Wald aufgetretenen COVID-19-Infektionen (SARS-CoV-2) und der damit verbundenen drohenden Weiterverbreitung  ist Gefahr im Verzug gegeben. Die vergangenen Wochen haben gezeigt, dass sich der Erreger ohne die unverzügliche Einleitung von geeigneten Gegenmaßnahmen rasant ausbreitet und eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit und das Leben der Bevölkerung, insbesondere für die zu der Risikogruppe gehörenden älteren und vorerkrankten Menschen,  darstellt.

Zu 1.:
Die Anordnung, dass sich die Bewohnerinnen und Bewohner der Einrichtung Waldruhe der Theodor Fliedner Stiftung, Wald 12 in 51674 Wiehl-Wald eine befristete Zeit in den von ihnen bewohnten Gebäuden aufhalten müssen, stützt sich auf §§ 28 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz und 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG. Nach diesen Vorschriften können Personen, namentlich Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige und Ausscheider, verpflichtet werden, den Ort, an dem Sie sich befinden, nicht zu verlassen, bis die nötigen Schutzmaßnahmen durchgeführt sind. Unter anderem kann ihnen gegenüber angeordnet werden, dass sie in geeigneter Weise abgesondert werden.

Die Bewohnerinnen und Bewohner der Einrichtung Waldruhe gehören allesamt zu den vorgenannten Personen. Am 02.04.2020 wurden die ersten beiden Personen in dieser Einrichtung positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getestet. Mittlerweile sind insgesamt 4 Personen, darunter auch Personen des Personals, positiv auf SARS-CoV-2 getestet worden. Diese Personen hatten zwischenzeitlich engen physischen Kontakt zu zahlreichen weiteren Bewohnerinnen und Bewohnern sowie zu dem Personal der Einrichtung.

Eine Absonderung dieser Personen ist geboten, damit eine Übertragung von Krankheitserregern auf andere Personen, insbesondere auf Personen des nahen Wohnumfeldes so gering wie möglich gehalten wird. Die notwendigen Maßnahmen gegenüber dem betroffenen Personal der Einrichtung Waldruhe ergehen durch separate Ordnungsverfügungen.

Die Gültigkeit der Anordnung bis zu dem unter den Ziffern 1 bis 3 genannten Datum ist im Hinblick auf die Inkubationszeit erforderlich, damit eine Weiterverbreitung der Infektion aufgrund der Wechselwirkung zwischen den Bewohnerinnen und Bewohnern ausgeschlossen werden kann. Gegenüber einer Krankenhausquarantäne ist der auferlegte Aufenthalt in der gewohnten Umgebung der Einrichtung Waldruhe das ersichtlich mildere Mittel.

Für den Fall, dass dieser angeordneten Absonderung nicht Folge geleistet wird, kann gemäß § 30 Abs.2 IfSG  zwangsweise eine Unterbringung in einem abgeschlossenen Krankenhaus oder einem abgeschlossenen Teil eines Krankenhauses angeordnet werden.

Zu 2 und 3.:
Die in den Ziffern 2 bis 3 des Tenors dieser Allgemeinverfügung angeordneten Maßnahmen ergehen auf der Rechtsgrundlage der §§ 28 Abs. 1 i.V.m. 29 Abs. 1 und 2 IfSG.

Werden gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen. Diese Personen können insbesondere gemäß § 29 Abs. 1 IfSG einer Beobachtung unterworfen werden, haben den Anordnungen des Gesundheitsamtes Folge zu leisten und auf Verlangen über alle den Gesundheitszustand betreffenden Umstände Auskunft zu geben.

Die Anordnung, nicht notwendige physische Kontakte zu anderen Personen zu unterlassen, dient gleichermaßen dem Schutz der übrigen Bewohnerinnen und Bewohner sowie des Personals der Einrichtung wie die Verpflichtung, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.

Die in Ziffer 3 angeordnete Beobachtung ist erforderlich, um den Infektionsverlauf kontrollieren zu können und unverzüglich weitere notwendige und geeignete Maßnahmen ergreifen zu können.

Die Maßnahmen stellen den verhältnismäßig geringsten geeigneten Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen dar. Sie sind jedenfalls erforderlich, um das notwendige Maß des Infektionsschutzes gewährleisten zu können.

Zu 4.:
Durch die Möglichkeit, für bestimmte Fallkonstellationen eine Ausnahmeregelung zu treffen, wird dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprochen.

Zu 5.:
Die Verpflichtung, dass die Personensorgeberechtigten bzw. die Betreuerinnen und Betreuer für die Einhaltung der Anordnungen dieser Allgemeinverfügung zu sorgen haben, ergibt sich aus §§ 28 Abs. 3 i.V.m. 16 Abs. 5 IfSG.

Zu 6.:
Die Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG. Die Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung.
 
Hinweis:
Die Strafbarkeit von Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung ergibt sich aus § 75 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 und 4 IfSG.
 
Hinweis auf bestehende Rechte:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln schriftlich einzulegen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten/der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zu erklären.
Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Abs. 4 VwGO eingereicht werden.
Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung-ERVV) vom 24.11.2017.
 
Weiterer Hinweis:
Die Klage hat gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG keine aufschiebende Wirkung, d.h. dass die getroffenen Maßnahmen auch im Falle einer Klage zu befolgen sind. Das Verwaltungsgericht Köln kann auf Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen.
 
Gummersbach, 09.04.2020

gez.
Jochen Hagt
Landrat

Veröffentlichungsdatum: 09.04.2020