Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises vom 25.05.2020 für die Bewohnerinnen und Bewohner sowie die Pflegedienstleitung der Wohngemeinschaft „An der Ringmauer“ in Marienheide

Öffentliche Bekanntmachung

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A L L G E M E I N V E R F Ü G U N G

des Oberbergischen Kreises vom 25.05.2020 für die Bewohnerinnen und Bewohner sowie die Pflegedienstleitung der Wohngemeinschaft „An der Ringmauer“ in Marienheide nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz)

Gemäß §§ 28 Abs. 1, 29 Abs. 1 und 2 und 30 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) wird zur Verhütung der Weiterverbreitung und Bekämpfung von SARS-CoV-2 Virus-Infektionen folgende Allgemeinverfügung erlassen:

  1. Die Bewohnerinnen und Bewohner der ambulant betreuten Wohngemeinschaft „An der Ringmauer“, An der Ringmauer 3 in 51709 Marienheide werden verpflichtet, sich in den Räumlichkeiten der Wohngemeinschaft oder auf dem dazugehörigen abgegrenzten Freigelände ununterbrochen aufzuhalten.
     
  2. Die unter Ziffer 1 genannten Personen haben nicht notwendige physische Kontakte zu anderen Personen, dies gilt auch für die Inanspruchnahme fremder Dienstleistungen, sowie soweit möglich auch untereinander zu unterlassen. Zudem haben sie einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, es sei denn, das Tragen ist mit anderen Aktivitäten unvereinbar, insbesondere mit der Nahrungsaufnahme oder dem Schlafen.
     
  3. Die unter Ziffer 1 genannten Personen werden weiterhin verpflichtet, sich einer ärztlichen Beobachtung durch das Gesundheitsamt des Oberbergischen Kreises zu unterziehen; dazu gehört die Symptomabfrage durch das Gesundheitsamt. Das Gesundheitsamt des Oberbergischen Kreises trifft aufgrund der Untersuchungsergebnisse die notwendigen weiteren Maßnahmen.
     
  4. Etwaige Ausnahmen der unter den Ziffern 1 bis 3 angeordneten Maßnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Gesundheitsamtes des Oberbergischen Kreises.
     
  5. Wenn die unter Ziffer 1 genannten Personen geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, hat derjenige für die Erfüllung der genannten Verpflichtungen zu sorgen, dem die Sorge für die Person zusteht. Die gleiche Verpflichtung trifft die Betreuerin oder den Betreuer einer von den Verpflichtungen betroffenen Person, soweit die Erfüllung dieser Verpflichtungen zu dem Aufgabenkreis der Betreuung gehört.
     
  6. Die Leitung des betreuenden Pflegedienstes Stefan Stehling, Bahnhofstraße 1 in 51709 Marienheide wird verpflichtet, jede nicht lediglich innerhalb der unter Ziffer 1 genannten Räumlichkeiten erfolgende Verlegung der dort untergebrachten Bewohnerinnen und Bewohnern, insbesondere eine Krankenhauseinlieferung oder eine Krankenhausrückkehr, sowie den Tod von Bewohnerinnen und Bewohnern dem Gesundheitsamt des Oberbergischen Kreises unverzüglich zu melden. Neue Bewohnerinnen oder Bewohner dürfen ohne die vorherige Zustimmung des Gesundheitsamtes nicht in die Wohngemeinschaft aufgenommen werden. Eine vorherige Zustimmung des Gesundheitsamtes ist auch für den Einsatz neuen Personals des Pflegedienstes in der Wohngemeinschaft einzuholen.
     
  7. Der unter Ziffer 6 genannte Pflegedienst ist verpflichtet, zweimal täglich die Körpertemperatur der unter Ziffer 1 genannten Personen zu messen und die Ergebnisse zu dokumentieren.
    Falls Fieber über 38°C und/oder folgende Beschwerden
     
    • Verlust bzw. Beeinträchtigung des Geruchs- und Geschmackssinns
    • grippale Symptome (erhöhte Temperatur, Unwohlsein, Gliederschmerzen)
    • plötzlich auftretendes, schnell steigendes, hohes Fieber (über 38 °C)
    • Halsentzündung mit Kratzen, Husten und Heiserkeit
    • Atemprobleme
    • Kopfschmerzen
    • Infekt der unteren Luftwege (Husten/Lungenentzündung) ohne vorherigen Infekt der oberen Luftwege (Halsschmerzen oder ähnliches)
    • Entzündung beider Lungenflügel
    • in einzelnen Fällen auch eine Durchfallerkrankung

    auftreten sollten, besteht die Verpflichtung, unverzüglich das Gesundheitsamt zu informieren.

  8. Die vorstehenden Anordnungen sind sofort vollziehbar.
     
  9. Diese Allgemeinverfügung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft und mit Ablauf des 19.06.2020 außer Kraft.
     

Begründung:

Allgemein:
Meine Befugnis als untere Gesundheitsbehörde (Gesundheitsamt) zur Anordnung dieser Maßnahmen ergibt sich gemäß §§ 28 Abs. 3, 16 Abs. 7 Satz 1, 2 Nr. 14 IfSG i.V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (ZVO-IfSG) aus Gründen der Eilbedürftigkeit. Vor dem Hintergrund der in der ambulant betreuten Wohngemeinschaft „An der Ringmauer“, An der Ringmauer 3 in 51709 Marienheide aufgetretenen COVID-19-Infektion (SARS-CoV-2) und der damit verbundenen drohenden Weiterverbreitung ist Gefahr im Verzug gegeben. Die vergangenen Wochen und Monate haben gezeigt, dass sich der Erreger ohne die unverzügliche Einleitung von geeigneten Gegenmaßnahmen rasant ausbreitet und eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit und das Leben der Bevölkerung, insbesondere für die zu der Risikogruppe gehörenden älteren und vorerkrankten Menschen, darstellt.


Zu 1.:
Die Anordnung, dass sich die Bewohnerinnen und Bewohner der ambulant betreuten Wohngemeinschaft „An der Ringmauer“, An der Ringmauer 3 in 51709 Marienheide für die Gültigkeitsdauer der Allgemeinverfügung in den in den Räumlichkeiten der Wohngemeinschaft oder auf dem Freigelände aufhalten müssen, stützt sich auf §§ 28 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz und 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG. Nach diesen Vorschriften können Personen, namentlich Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige und Ausscheider, verpflichtet werden, den Ort, an dem Sie sich befinden, nicht zu verlassen, bis die nötigen Schutzmaßnahmen durchgeführt sind. Unter anderem kann ihnen gegenüber angeordnet werden, dass sie in geeigneter Weise abgesondert werden.

Die Bewohnerinnen und Bewohner der Wohngemeinschaft „An der Ringmauer“ gehören allesamt zu den vorgenannten Personen. Nachdem eine Person des betreuenden Pflegedienstes positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getestet worden ist, waren drei Testungen der Bewohnerinnen und Bewohner der Wohngemeinschaft am 22.05.2020 ebenfalls positiv. Diese Personen hatten zwischenzeitlich engen physischen Kontakt zu weiteren Bewohnerinnen und Bewohnern sowie zu dem Personal des betreuenden Pflegedienstes.

Eine Absonderung der Personen der Wohngemeinschaft „An der Ringmauer“ ist geboten, damit eine Übertragung von Krankheitserregern auf andere Personen, insbesondere auf Personen des nahen Wohnumfeldes, so gering wie möglich gehalten wird. Die notwendigen Maßnahmen gegenüber dem betroffenen Personal des ambulanten Pflegedienstes ergehen durch separate Ordnungsverfügungen.

Gegenüber einer Krankenhausquarantäne ist der auferlegte Aufenthalt in der gewohnten Umgebung der Wohngemeinschaft das ersichtlich mildere der geeigneten Mittel.

Für den Fall, dass dieser angeordneten Absonderung nicht Folge geleistet wird, kann gemäß § 30 Abs. 2 IfSG zwangsweise eine Unterbringung in einem abgeschlossenen Krankenhaus oder einem abgeschlossenen Teil eines Krankenhauses angeordnet werden.


Zu 2. und 3.:
Die in den Ziffern 2 bis 3 des Tenors dieser Allgemeinverfügung angeordneten Maßnahmen ergehen auf der Rechtsgrundlage der §§ 28 Abs. 1 i.V.m. 29 Abs. 1 und 2 IfSG.

Werden gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen. Diese Personen können insbesondere gemäß § 29 Abs. 1 IfSG einer Beobachtung unterworfen werden, haben den Anordnungen des Gesundheitsamtes Folge zu leisten und auf Verlangen über alle den Gesundheitszustand betreffenden Umstände Auskunft zu geben.

Die Anordnung, nicht notwendige physische Kontakte zu anderen Personen zu unterlassen, dient gleichermaßen dem Schutz der übrigen Bewohnerinnen und Bewohner sowie des Personals des Pflegedienstes wie die Verpflichtung, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.

Die in Ziffer 3 angeordnete Beobachtung ist erforderlich, um den Infektionsverlauf kontrollieren zu können und unverzüglich weitere notwendige und geeignete Maßnahmen ergreifen zu können.

Die Maßnahmen stellen den verhältnismäßig geringsten geeigneten Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen dar. Sie sind jedenfalls erforderlich, um das notwendige Maß des Infektionsschutzes gewährleisten zu können.
 

Zu 4.:
Durch die Möglichkeit, für bestimmte Fallkonstellationen eine Ausnahmeregelung zu treffen, wird dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprochen.


Zu 5.:
Die Verpflichtung, dass die Personensorgeberechtigten bzw. die Betreuerinnen und Betreuer für die Einhaltung der Anordnungen dieser Allgemeinverfügung zu sorgen haben, ergibt sich aus §§ 28 Abs. 3 i.V.m. 16 Abs. 5 IfSG.

 
Zu 6. und 7.:
Der Gesundheitszustand der Bewohnerinnen und Bewohner kann es erforderlich machen, dass trotz der angeordneten Absonderung eine Verlegung aus dem oder in den Absonderungsbereich geboten ist, insbesondere für eine oder nach einer Heilbehandlung. Gleiches gilt für den Abtransport eines Leichnams. Da damit grundsätzlich neue Infektionsgefahren verbunden sind, ist eine unverzügliche Mitteilung durch die Leitung des betreuenden Pflegedienstes an das Gesundheitsamt erforderlich. Diese Mitteilung kann von den betroffenen Personen selbst nicht bzw. nicht rechtzeitig erlangt werden. Aus diesem Grund ist die Leitung des betreuenden Pflegedienstes als dritte Person gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 IfSG in entsprechender Anwendung von § 16 Abs. 2 Satz 3 und 4 IfSG zur Auskunft verpflichtet. Diese Regelungen ermächtigt das Gesundheitsamt zur Einforderung der benötigten Informationen, insbesondere über Art, Ursache, Ansteckungsquelle und Ausbreitung der Krankheit.

Die Aufnahme von neuen Bewohnerinnen und Bewohnern steht der unter Ziffer 1 angeordneten Absonderung grundsätzlich entgegen. Ob dennoch eine Neuaufnahme im Hinblick auf die Infektionsgefahr vertretbar ist und unter welchen Voraussetzungen diese erfolgen kann, liegt in der Entscheidungskompetenz des Gesundheitsamtes. Entsprechendes gilt für den Einsatz neuen Personals des Pflegedienstes in der Wohngemeinschaft.

Zur Umsetzung der in Ziffer 3 bestehenden Verpflichtung, dass sich die Bewohnerinnen und Bewohner einer ärztlichen Beobachtung durch das Gesundheitsamt des Oberbergischen Kreises zu unterziehen haben, sind eine regelmäßige Überprüfung auf die typischen Symptome einer Infektion mit dem Erreger SARS-CoV-2 durch den betreuenden Pflegedienst sowie Meldungen bei entsprechend festgestellten Symptomen erforderlich.
 

Zu 8.:
Die Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG. Die Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung.
 

Zu 9.:
Die Gültigkeit der Anordnung bis zu dem unter der Ziffer 9 genannten Datum ist im Hinblick auf die Inkubationszeit unter Berücksichtigung von zeitversetzten Ansteckungszeitpunkten der Bewohnerinnen und Bewohner erforderlich, damit eine Weiterverbreitung der Infektion ausgeschlossen werden kann.


Hinweis:
Zuwiderhandlungen gegen Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung stellen gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 und 4 IfSG Straftaten dar.


Hinweis auf bestehende Rechte:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln schriftlich einzulegen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten/der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zu erklären.

Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Abs. 4 VwGO eingereicht werden.

Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung-ERVV) vom 24.11.2017.


Weiterer Hinweis:
Die Klage hat gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG keine aufschiebende Wirkung, d.h. dass die getroffenen Maßnahmen auch im Falle einer Klage zu befolgen sind. Das Verwaltungsgericht Köln kann auf Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen.

Gummersbach, 25.05.2020
 

In Vertretung
gez.
Klaus Grootens
Kreisdirektor

Veröffentlichungsdatum: 25.05.2020