Aufhebung meiner Tierseuchen-Allgemeinverfügung zum Schutz gegen die Amerikanische Faulbrut der Bienen vom 17.12.2018 und der Erweiterung vom 29.03.2019

Öffentliche Bekanntmachung

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Tierseuchen-Allgemeinverfügung

Aufhebung meiner Tierseuchen-Allgemeinverfügung
zum Schutz gegen die Amerikanische Faulbrut der Bienen
vom 17.12.2018 und der Erweiterung vom 29.03.2019


Aufgrund der

  •  §§ 1, 2 Nr. 3 a, 4, 6, 8, 24, 37  des Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen – TierGesG (Tiergesundheitsgesetz) vom 22.05.2013 (BGBl S.1324)
  • § 12 der Bienenseuchen-Verordnung vom 03.11.2004 (BGBl. I S. 2738),
  • § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Tiergesundheit, Tier-seuchenbekämpfung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte sowie zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen vom 27.02.1996 (GV.NW S. 104) zuletzt geändert Artikel 2 der Verordnung vom 1. März 2016 (GV. NRW. S. 148)

gibt der Oberbergische Kreis folgendes bekannt:

Im Oberbergischen Kreis wurde nach der amtlichen Feststellung des Ausbruchs der Amerikanischen Faulbrut mit Tierseuchen-Verfügung vom 17.12.2018 sowie einer Erweiterung vom 29.03.2019 für ein Gebiet im Bereich der Stadt Radevormwald ein Sperrbezirk errichtet.

Im o.g. Bereich wurden die erforderlichen Bekämpfungsmaßnahmen mit Erfolg durchgeführt. Die Amerikanische Faulbrut gilt dort somit als erloschen. Der Sperrbezirk ist daher aufzuheben.

Meine oben genannten Tierseuchen-Allgemeinverfügungen hebe ich mit sofortiger Wirkung auf. Die Aufhebung erfolgt nach § 12 Bienenseuchen-Verordnung.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Sie können gegen diese Tierseuchenverfügung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erheben. Die Klage ist bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln schriftlich einzulegen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamte/ der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zu erklären. Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 55a Abs. 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung-ERVV) vom 24.11.2017.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Falls die Frist zur Klageerhebung durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.
Wird die Klage schriftlich erhoben, so sollen der Klage und allen Schriftsätzen vorbehaltlich des § 55 a Abs. 2 S. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden (§ 81 VwGO).

Gummersbach, den 24.07.2020
gez.
Birgit Hähn
Dezernentin I

Veröffentlichungsdatum: 27.07.2020