Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises vom 19.10.2020 zur Feststellung des Erreichens der Gefährdungsstufe 1 gemäß § 15a CoronaSchVO für das Gebiet des Oberbergischen Kreises

Öffentliche Bekanntmachung

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Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises vom 19.10.2020 zur Feststellung des Erreichens der Gefährdungsstufe 1 gemäß § 15a CoronaSchVO für das Gebiet des Oberbergischen Kreises

Gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), § 15a Absatz 2 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 30. September 2020 sowie § 3 Absatz 2 Nr. 1 und Absatz 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung besonderer Handlungsbefugnisse im Rahmen einer epidemischen Lage von nationaler oder landesweiter Tragweite und zur Festlegung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (Infektionsschutz- und Befugnisgesetz - IfSBG-NRW) vom 14. April 2020 wird zur Verhütung der Weiterverbreitung und Bekämpfung von SARS-CoV-2 Virus-Infektionen folgende Allgemeinverfügung erlassen:

1. Für das Gebiet des Oberbergischen Kreises wird das Erreichen der Gefährdungsstufe 1 gemäß § 15a Absatz 2 Satz 1 CoronaSchVO festgestellt.

Mit der Feststellung der Gefährdungsstufe 1 treten gemäß § 15a Absatz 3 die folgenden Regelungen in Kraft:

a) Veranstaltungen und Versammlungen im Sinne der §§ 4, 6, 7, 8, 9 und 13 CoronaSchVO sowie Kongresse mit mehr als 1.000 Personen sind unzulässig.

Dieses Verbot gilt nicht für Beerdigungen, Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz sowie für Veranstaltungen und Versammlungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge (insbesondere politische Veranstaltungen von Parteien einschließlich Aufstellungsversammlungen zu Wahlen und Vorbereitungsversammlungen dazu sowie Blutspendetermine) zu dienen bestimmt sind.

b) Abweichend von § 13 Absatz 5 Satz 2 CoronaSchVO dürfen an Festen höchstens 25 Personen teilnehmen.

c) Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung gemäß § 2 Absatz 3 Satz 1 CoronaSchVO besteht auch am Sitz- oder Stehplatz

  • in geschlossenen Räumlichkeiten bei Konzerten und Aufführungen,
  • in geschlossenen Räumlichkeiten von sonstigen Veranstaltungen und Versammlungen nach § 13 Absatz 1 und 2 CoronaSchVO sowie
  • als Zuschauer von Sportveranstaltungen.

Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung besteht zudem in den folgenden öffentlichen Außenbereichen:

  • Fußgängerzone Kaiserstraße und Hindenburgstraße (zwischen der La Roche-Sur-Yon-Straße und der Wilhelm-Heidbreder-Straße), Lindenplatz, Kampstraße sowie der Fußweg zwischen Kampstraße und Steinmüllerallee in Gummersbach

Die persönlichen und sachlichen Ausnahmen des § 2 Absatz 3 Sätze 2 und 4 CoronaSchVO gelten entsprechend.

d) Abweichend von § 2b Absatz 1, § 6 Absatz 2, § 7 Absatz 1, § 8 Absatz 1, § 10 Absatz 6 und § 13 Absatz 1 CoronaSchVO darf das Erfordernis eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 CoronaSchVO genannten Gruppen gehören, nicht durch die Sicherstellung der qualifizierten Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 2 CoronaSchVO ersetzt werden.

2. Diese Allgemeinverfügung tritt am 20.10.2020 um 0:00 Uhr in Kraft und ist sofort vollziehbar. Die Feststellung der Gefährdungsstufe 1 und damit diese Allgemeinverfügung können erst aufgehoben werden, nachdem im Oberbergischen Kreis der Grenzwert der 7-Tages-Inzidenz von 35 über einen Zeitraum von sieben aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wurde.
 

Begründung:

Der Oberbergische Kreis ist als untere Gesundheitsbehörde zuständige Behörde im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Nr. 1 und Absatz 3 Nr. 1 IfSBG-NRW, da mit dieser Allgemeinverfügung Anordnungen für den Bereich mehrerer örtlicher Ordnungsbehörden erlassen werden und der Erlass der Allgemeinverfügung durch den Oberbergischen Kreis aus Gründen der unmittelbaren Gefahrenabwehr geboten erscheint.

Liegt die 7-Tages-Inzidenz, mithin die Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 innerhalb von sieben Tagen bezogen auf 100.000 Einwohner, nach den täglichen Veröffentlichungen des Landeszentrums Gesundheit (LZG) bezogen auf einen Kreis oder eine kreisfreie Stadt über dem Wert von 35 und ist das Infektionsgeschehen nicht ausschließlich auf bestimmte Einrichtungen o.ä. zurückzuführen und einzugrenzen, stellt gemäß § 15a Absatz 2 Satz 1 CoronaSchVO der betroffene Kreis oder die kreisfreie Stadt am ersten Werktag, für den der entsprechende Inzidenzwert festgestellt wird, durch Allgemeinverfügung für ihr Gebiet das Erreichen der Gefährdungsstufe 1 fest.

Der maßgebliche Grenzwert der 7-Tages-Inzidenz von 35 ist überschritten. Nach den täglichen Veröffentlichungen des LZG liegt der Wert im Oberbergischen Kreis seit dem gestrigen Sonntag über 35. Dieser Grenzwert wird auch am heutigen Montag überschritten. Das Infektionsgeschehen ist auch nicht ausschließlich auf bestimmte Einrichtungen zurückzuführen oder entsprechend eingrenzbar.

Die Allgemeinverfügung erstreckt sich auf das gesamte Gebiet des Oberbergischen Kreises. Zwar kann gemäß § 15a Absatz 2 Satz 4 CoronaSchVO das Gebiet einzelner Gemeinden von der Feststellung ausdrücklich ausgenommen werden, wenn dort gesichert ein signifikant geringeres Infektionsgeschehen unterhalb der jeweiligen Grenzwerte festzustellen ist und eine Verbreitung des Infektionsgeschehens in diese Gemeinden – gerade bei Umsetzung der verschärften Schutzmaßnahmen im restlichen Kreisgebiet – ausgeschlossen erscheint. Eine Herausnahme einzelner kreisangehöriger Kommunen von dem Anwendungsbereich dieser Allgemeinverfügung kommt jedoch nicht in Betracht, da alle kreisangehörigen Kommunen von Infektionen betroffen sind und eine dortige Verbreitung nicht ausgeschlossen werden kann. Insbesondere liegen im Einzugsbereich von kreisangehörigen Kommunen mit einer relativ geringen Zahl von Kranken und Ansteckungsverdächtigen Regionen mit erhöhten Fallzahlen, die im Fall einer Herausnahme dieser Kommunen aus dem Anwendungsbereich der Allgemeinverfügung und damit ohne Schutzmaßnahmen gemäß § 15a Absatz 3 CoronaSchVO eine Gefahr für das Infektionsgeschehen darstellen.

Von der Möglichkeit, gemäß § 15a Absatz 3 Nr. 5 CoronaSchVO öffentliche Außenbereiche festzulegen, in denen aufgrund einer regelmäßigen Unterschreitung des Mindestabstandes die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung angeordnet wird, wird nach Anhörung aller kreisangehöriger Städte und Gemeinden für einen Teil der Innenstadt der Stadt Gummersbach Gebrauch gemacht. Dies entspricht den Erkenntnissen der Stadt, welche vom Oberbergischen Kreis nach eigener Prüfung geteilt werden. Bei den unter Nr. 1 c) genannten Außenbereichen in Gummersbach handelt es sich um eine stark frequentierte Fußgängerzone mit Geschäften.

Über § 15a Absatz 3 CoronaSchVO hinausgehende Schutzmaßnahmen erscheinen unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes noch nicht geboten.

Die Geltungsdauer der Allgemeinverfügung richtet sich nach dem Infektionsgeschehen im Oberbergischen Kreis. Gemäß § 15a Absatz 2 Satz 3 CoronaSchVO kann die Feststellung der Gefährdungsstufe 1 erst aufgehoben werden, nachdem der Grenzwert der 7-Tages-Inzidenz über einen Zeitraum von sieben aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wurde.
 

Hinweis auf bestehende Rechte:

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln schriftlich einzulegen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten/der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zu erklären.

Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Abs. 4 VwGO eingereicht werden.

Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung-ERVV) vom 24.11.2017.


Weiterer Hinweis:

Die Klage hat gemäß § 28 Absatz 3 i.V.m. § 16 Absatz 8 IfSG keine aufschiebende Wirkung, d.h. dass die getroffenen Maßnahmen auch im Falle einer Klage zu befolgen sind. Das Verwaltungsgericht Köln kann auf Antrag gemäß § 80 Absatz 5 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen.


Gummersbach, 19.10.2020

 
In Vertretung

gez.

Klaus Grootens

Kreisdirektor

 

Veröffentlichungsdatum: 19.10.2020