Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises vom 23.10.2020 zur Regelung des Infektionsgeschehens in der Pflegeeinrichtung Haus Hohenfels in Engelskirchen nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz)

Öffentliche Bekanntmachung

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Ö F F E N T L I C H E   B E K A N N T M A C H U N G

Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises vom 23.10.2020 zur Regelung des Infektionsgeschehens in der Pflegeeinrichtung Haus Hohenfels in Engelskirchen nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz)

Gemäß §§ 28 Abs. 1, 29 Abs. 1 und 2 und 30 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) wird zur Verhütung der Weiterverbreitung und Bekämpfung von SARS-CoV-2 Virus-Infektionen folgende Allgemeinverfügung erlassen:

  1. Die Geltungsdauer der Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises vom 16.10.2020 für die Bewohnerinnen und Bewohner sowie die Einrichtungsleitung der Pflegeeinrichtung Haus Hohenfels in Engelskirchen nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz) wird abweichend ihrer Ziffer 8 bis einschließlich 10.11.2020 verlängert.
     
  2. Die in der psychiatrischen Pflegeeinrichtung für Erwachsene „Haus Hohenfels“, Olpener Straße 18 in 51766 Engelskirchen beruflich tätigen Personen werden verpflichtet, sich in häusliche Quarantäne zu begeben und sich dort nur innerhalb der geschlossenen Räumlichkeiten/Wohneinheit aufzuhalten. Sofern sich an die Räumlichkeiten/Wohneinheit ein Balkon, eine Terrasse oder ein Garten anschließt, dürfen sie sich auch in diesem Bereich aufhalten, wenn der Bereich ausschließlich von ihnen oder mit ihnen zusammenlebenden Personen genutzt wird und sie stets einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten (erlaubter Außenbereich).
     
  3. Sofern die unter Ziffer 2 genannten Personen negativ auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getestet worden sind und keine der in Ziffer 5 genannten Symptome haben, dürfen sie sich alternativ auch in den Räumlichkeiten der Pflegeeinrichtung Haus Hohenfels oder auf dem dazugehörigen abgegrenzten Außenbereich zur Versorgung der dort lebenden Personen aufhalten. Die Strecke zwischen beiden erlaubten Aufenthaltsorten ist maximal zweimal pro Tag alleine mit einem eigenen Fortbewegungsmittel oder notfalls zu Fuß auf dem kürzesten Weg zurückzulegen. Dabei ist zwingend ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten. Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist nicht gestattet. Während der Versorgungstätigkeit müssen sie eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 oder höher ohne Ausatemventil tragen. Zudem sind die Husten- und Nies-Etikette sowie die Handhygiene nach den Empfehlungen des Robert Koch Instituts (abrufbar unter www.rki.de) strikt einzuhalten.
     
  4. Die unter Ziffer 2 genannten Personen werden weiterhin verpflichtet, sich einer ärztlichen Beobachtung durch das Gesundheitsamt des Oberbergischen Kreises zu unterziehen; dazu gehört die Symptomabfrage durch das Gesundheitsamt.
     
  5. Die unter Ziffer 2 genannten Personen sind verpflichtet, sich zweimal täglich die Körpertemperatur zu messen und die Ergebnisse zu dokumentieren.
    Falls Fieber über 38°C und/oder folgende Beschwerden

    • Verlust bzw. Beeinträchtigung des Geruchs- und Geschmackssinns
    • grippale Symptome (erhöhte Temperatur, Unwohlsein, Gliederschmerzen)
    • plötzlich auftretendes, schnell steigendes, hohes Fieber (über 38 °C)
    • Halsentzündung mit Kratzen, Husten und Heiserkeit
    • Atemprobleme
    • Kopfschmerzen
    • Infekt der unteren Luftwege (Husten/Lungenentzündung) ohne vorherigen Infekt der
      oberen Luftwege (Halsschmerzen oder ähnliches)
    • Entzündung beider Lungenflügel
    • in einzelnen Fällen auch eine Durchfallerkrankung

    auftreten sollten, besteht die Verpflichtung, unverzüglich die Tätigkeit in der Pflegeeinrichtung einzustellen und das Gesundheitsamt zu informieren.
     
  6. Etwaige Ausnahmen der unter den Ziffern 1 bis 5 angeordneten Maßnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Gesundheitsamtes des Oberbergischen Kreises.
     
  7. Die vorstehenden Anordnungen sind sofort vollziehbar.
     
  8. Diese Allgemeinverfügung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft und mit Ablauf des 10.11.2020 außer Kraft.


Begründung:

Allgemein:
Meine Befugnis als untere Gesundheitsbehörde (Gesundheitsamt) zur Anordnung dieser Maßnahmen ergibt sich gemäß §§ 28 Abs. 3, 16 Abs. 7 Satz 1, 2 Nr. 14 IfSG i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (ZVO-IfSG) aus Gründen der Eilbedürftigkeit sowie der unmittelbaren Gefahrenabwehr. Vor dem Hintergrund der in der psychiatrischen Pflegeeinrichtung für Erwachsene „Haus Hohenfels“, Olpener Straße 18 in 51766 Engelskirchen aufgetretenen COVID-19-Infektion (SARS-CoV-2) und der damit verbundenen drohenden Weiterverbreitung ist Gefahr im Verzug gegeben. Die vergangenen Wochen und Monate haben gezeigt, dass sich der Erreger ohne die unverzügliche Einleitung von geeigneten Gegenmaßnahmen rasant ausbreitet und eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit und das Leben der Bevölkerung, insbesondere für die zu der Risikogruppe gehörenden älteren und vorerkrankten Menschen, darstellt.


Zu 1.:

Mit Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises vom 16.10.2020 für die Bewohnerinnen und Bewohner sowie die Einrichtungsleitung der Pflegeeinrichtung Haus Hohenfels in Engelskirchen nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz) wurden die Bewohnerinnen und Bewohner aufgrund einer positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Person aus dem Beschäftigtenkreis als ansteckungsverdächtig im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG bis zum 27.10.2020 abgesondert und weitere Schutzmaßnahmen angeordnet. Die Geltungsdauer dieser Allgemeinverfügung wird nunmehr bis zum 10.11.2020 verlängert, da sich das Coronavirus in der Pflegeeinrichtung ausgebreitet hat. Zwischenzeitlich wurden insgesamt 7 Bewohnerinnen bzw. Bewohner sowie 5 beruflich dort tätige Personen positiv getestet. Die Verlängerung der Schutzmaßnahmen bis zum 10.11.2020 ist im Hinblick auf die Inkubationszeit des SARS-CoV-2-Erregers und die Wechselwirkung zwischen den Personen in der Pflegeeinrichtung erforderlich, damit eine Weiterverbreitung der Infektion  unterbunden werden kann.

Zu 2.:

Die Anordnung, dass sich die beruflich tätigen Personen der psychiatrischen Pflegeeinrichtung für Erwachsene „Haus Hohenfels“, Olpener Straße 18 in 51766 Engelskirchen für die Gültigkeitsdauer der Allgemeinverfügung in häusliche Quarantäne begeben müssen, stützt sich auf §§ 28 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz und 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG. Nach diesen Vorschriften können Personen, namentlich Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige und Ausscheider, verpflichtet werden, den Ort, an dem Sie sich befinden, nicht zu verlassen, bis die nötigen Schutzmaßnahmen durchgeführt sind. Unter anderem kann ihnen gegenüber angeordnet werden, dass sie in geeigneter Weise abgesondert werden.

Die beruflich tätigen Personen der Pflegeeinrichtung gehören allesamt zu den vorgenannten Personen. 5 dieser Personen sind bereits positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getestet worden und sind damit Kranke im Sinne des § 2 Nr. 4 IfSG. Die übrigen Personen hatten einen engen physischen Kontakt zu den Infizierten der Pflegeeinrichtung. Diese gelten nach den Richtlinien des Robert Koch Instituts (RKI) als Kontaktpersonen der Kategorie I und damit als Ansteckungsverdächtige im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG.

Eine Absonderung der beruflich tätigen Personen der Pflegeeinrichtung ist geboten, damit eine Übertragung von Krankheitserregern auf andere Personen, insbesondere auf Personen des nahen Wohnumfeldes, so gering wie möglich gehalten wird.

Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) werden gemäß § 28 Abs. 1 Satz 4 IfSG insoweit eingeschränkt.

Zu 3.:

Die Erlaubnis, sich neben der häuslichen Quarantäne ausnahmsweise auch in der Pflegeeinrichtung aufhalten und die entsprechende Wegstrecke unter den oben aufgeführten Bedingungen zurücklegen zu dürfen, ist Folge einer Abwägung zwischen dem Risiko, weitere Personen anzustecken, und dem Interesse an der Aufrechterhaltung der notwendigen Versorgung der Bewohnerinnen und Bewohnern der Pflegeeinrichtung. Die Anordnung, eine Atemschutzmaske mindestens der Schutzklasse FFP2 zu tragen und Personen nur symptomfrei zu versorgen, dient gleichermaßen dem Schutz dieser Personen wie die Anordnung der strikten Einhaltung der Husten- und Nies-Etikette sowie der Handhygiene. Aufgrund dieser Vorgaben ist die Ausweitung des erlaubten Aufenthaltsbereichs auf die Pflegeeinrichtung nebst den erforderlichen Wegstrecken aus Gründen der Verhältnismäßigkeit vertretbar und im Interesse der Bevölkerung an der notwendigen pflegerischen Versorgung für geboten.

Zu 4. und 5.:

Die in den Ziffern 4 und 5 des Tenors dieser Allgemeinverfügung angeordneten Maßnahmen ergehen auf der Rechtsgrundlage der §§ 28 Abs. 1 i.V.m. 29 Abs. 1 und 2 IfSG.

Werden gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen. Diese Personen können insbesondere gemäß § 29 Abs. 1 IfSG einer Beobachtung unterworfen werden, haben den Anordnungen des Gesundheitsamtes Folge zu leisten und auf Verlangen über alle den Gesundheitszustand betreffenden Umstände Auskunft zu geben.

Die angeordnete Beobachtung ist erforderlich, um den Infektionsverlauf kontrollieren zu können und unverzüglich weitere notwendige und geeignete Maßnahmen ergreifen zu können. Zur Umsetzung dieser Verpflichtung sind eine regelmäßige Überprüfung auf die typischen Symptome einer Infektion mit dem Erreger SARS-CoV-2 sowie Meldungen bei entsprechend festgestellten Symptomen erforderlich. Zum Schutz der übrigen Personen der Pflegeeinrichtung ist bei einem Auftreten von typischen Symptomen einer Covid-19-Infektion die Tätigkeit in der Pflegeinrichtung sofort einzustellen.

Die Maßnahmen stellen den verhältnismäßig geringsten geeigneten Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen dar. Sie sind jedenfalls erforderlich, um das notwendige Maß des Infektionsschutzes gewährleisten zu können.

Zu 6.:

Durch die Möglichkeit, für bestimmte Fallkonstellationen eine Ausnahmeregelung zu treffen, wird dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprochen.

Zu 7.:

Die Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG. Die Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung.

Zu 8.:

Die Gültigkeit dieser Allgemeinverfügung bis zum 10.11.2020 ist im Hinblick auf die Inkubationszeit des SARS-CoV-2-Erregers und die Wechselwirkung zwischen den Personen in der Pflegeeinrichtung erforderlich, damit eine Weiterverbreitung der Infektion ausgeschlossen werden kann.


Hinweis:
Zuwiderhandlungen gegen die Absonderungsregelungen der Ziffern 2 und 3 dieser Allgemeinverfügung stellen eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG dar, die mit einer Geldbuße bis zu 25.000,00 € geahndet werden kann. Wer die Zuwiderhandlung vorsätzlich begeht und dadurch den SARS-CoV-2-Erreger verbreitet, begeht gemäß § 74 IfSG eine Straftat und wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


Hinweis auf bestehende Rechte:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln schriftlich einzulegen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten/der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zu erklären.


Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Abs. 4 VwGO eingereicht werden.
Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung-ERVV) vom 24.11.2017.

Weiterer Hinweis:
Die Klage hat gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG keine aufschiebende Wirkung, d.h. dass die getroffenen Maßnahmen auch im Falle einer Klage zu befolgen sind. Das Verwaltungsgericht Köln kann auf Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen.

 
Gummersbach, 23.10.2020
In Vertretung                  
gez.
Klaus Grootens
Kreisdirektor

Veröffentlichungsdatum: 23.10.2020