Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises vom 02.11.2020 zur Aufhebung der Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises vom 22.10.2020 zur Feststellung des Erreichens der Gefährdungsstufe 2 gemäß § 15a CoronaSchVO für das Gebiet des Oberbergischen Kreises und zur Festlegung von Bereichen, in denen eine zusätzliche Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung gilt

Öffentliche Bekanntmachung

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Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises vom 02.11.2020 zur Aufhebung der Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises vom 22.10.2020 zur Feststellung des Erreichens der Gefährdungsstufe 2 gemäß § 15a CoronaSchVO für das Gebiet des Oberbergischen Kreises und zur Festlegung von Bereichen, in denen eine zusätzliche Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung gilt


Gemäß §§ 28 Abs. 1, 29 Abs. 1 und 2 und 30 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) wird die folgende Allgemeinverfügung erlassen:

  1. Die Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises vom 22.10.2020 zur Feststellung des Erreichens der Gefährdungsstufe 2 gemäß § 15a CoronaSchVO für das Gebiet des Oberbergischen Kreises und zur Festlegung von Bereichen, in denen eine zusätzliche Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung gilt, wird aufgehoben.
     
  2. Diese Allgemeinverfügung tritt am 03.11.2020 um 00:00 Uhr in Kraft.


Begründung:

Mit Allgemeinverfügung vom 22.10.2020 wurde für das Gebiet des Oberbergischen Kreises das Erreichen der Gefährdungsstufe 2 gemäß § 15a Absatz 2 Satz 2 CoronaSchVO festgestellt. Diese Feststellung entfaltet keine Rechtswirkung mehr. Zwischenzeitlich hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen eine neue Fassung der Coronaschutzverordnung mit Wirkung vom 02.11.2020 mit weitreichenden Schutzmaßnahmen veröffentlicht. Das Feststellen von Gefährdungsstufen ist in der neuen Coronaschutzverordnung nicht mehr vorgesehen. Die entsprechenden Regelungen inklusive der Rechtsfolgen wurden aus der Verordnung herausgenommen.

Soweit mit der Allgemeinverfügung vom 22.10.2020 die Pflicht zum Tagen einer Mund-Nase-Bedeckung für Teile der Fußgängerzone im Zentrum der Stadt Gummersbach angeordnet wurde, entfällt auch – in Abstimmung mit der Stadt Gummersbach – diese mit der Aufhebung der Allgemeinverfügung. Die Pflicht war Bestandteil der Schutzmaßnahmen im Rahmen der Gefährdungsstufe 2. Zwar eröffnet der neue § 3 Abs. 2 Nr. 8 CoronaSchVO der zuständigen Behörde gleichermaßen, eine Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske an weiteren Orten unter freiem Himmel anzuordnen, wenn gemessen an der verfügbaren Fläche mit dem Zusammentreffen einer so großen Anzahl von Menschen zu rechnen ist, dass Mindestabstände nicht sichergestellt werden können. Eine Anordnung erscheint im Hinblick auf den umfassenden Schutzmaßnahmenkatalog der neuen Coronaschutzverordnung derzeit jedoch nicht erforderlich.


Gummersbach, 02.11.2020
gez.
Klaus Grootens
Kreisdirektor

Veröffentlichungsdatum: 02.11.2020