Satzung des Oberbergischen Kreises vom 10.12.2020 über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Fleischhygiene
Öffentliche Bekanntmachung
Satzung des Oberbergischen Kreises vom 10.12.2020 über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Fleischhygiene
Auf Grund
- der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) vom 15. März 2019 (ABl. Nr. L 95/1, ber. durch ABl. Nr. L 137/40 vom 24.05.2017 und ABl Nr. L 48/44 vom 21.02.2018) in der jeweils geltenden Fassung – (VO (EU) 2017/625)
- des § 2 Abs. 3 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.08.1999 (GV NW S. 524/SGV NRW 2011) in der jeweils geltenden Fassung
- § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf Gebieten des Verbraucherschutzes (Zuständigkeitsverordnung Verbraucherschutz NRW – ZustVOVS NRW) vom 03.02.2015 (GV. NRW. S. 293/SGV NRW 788) in der jeweils geltenden Fassung
- §§ 5, 26 Abs. 1 Buchstabe f der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 646/SGV NRW 2021) in der jeweils geltenden Fassung
hat der Kreisausschuss des Oberbergischen Kreises gemäß § 50 Abs. 4 Kreisordnung NRW am 10.12.2020 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Gebührentatbestand und Gebührenschuldner
Für die in Anhang IV Kapitel II der VO (EU) 2017/625genannten Tätigkeiten (Amtshandlungen) werden Gebühren nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO NRW) vom 03.07.2001 (GV NW 2001 S. 262/SGV NRW 2011) in der zurzeit geltenden Fassung erhoben.
Für die in dieser Satzung aufgeführten Amtshandlungen werden Gebührensätze festgelegt, die von den Gebührensätzen der AVerwGebO NRW abweichen. Für diese abweichenden Gebührensätze wurden die in Kapitel VI der Verordnung (EU) Nr. 2017/625 vorgegebenen Kriterien berücksichtigt.
(2) Gebührenpflichtig sind die natürlichen oder juristischen Personen, die die nach Absatz 1 gebühren- oder kostenpflichtigen Amtshandlungen zurechenbar verursachen bzw. deren Tätigkeiten Amtshandlungen im Sinne des Absatzes 1 unterliegen.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Kleinbetriebe im Sinne dieser Satzung sind Betriebe, in denen im Durchschnitt des vergangenen Kalenderjahres weniger als 1.500 Tiere im Kalendermonat geschlachtet worden sind.
(2) Hausschlachtungen im Sinne dieser Satzung sind Schlachtungen außerhalb zugelassener Schlachtbetriebe, bei denen das erschlachtete Fleisch ausschließlich für den eigenen häuslichen Verbrauch des Besitzers bestimmt ist.
§ 3
Gebühren in gewerblichen Kleinbetrieben
(1) Die Gebühr beträgt je Tierart:
Tierart |
Schlachtungen in zugelassenen Betrieben insgesamt je Schlachtdurchgang an einem Tag je Tier |
||||
für das 1. Tier | 2 – 5 Tiere | 6 – 35 Tiere | 36-64 Tiere | 65-119 Tiere | |
Rinder, einschl. Jungrinder | 39,00 € | 25,00 € | 22,00 € | 20,00 € | 17,00 € |
Schweine, Wildschweine inkl. Trichinenunter- suchung nach Verdauungsmethode | 33,00 € | 19,00 € | 16,00 € | 15,00 € | 14,00 € |
Einhufer (Pferde, Esel) inkl. Trichinenunter- suchung nach Verdauungsmethode | 67,00 € | 53,00 € | 50,00 € | 46,00 € | 43,00 € |
Schafe, Ziegen | 28,00 € | 15,00 € | 12,00 € | 11,00 € | 10,00 € |
Haarwild (Rehe, Hirsche, Damwild u. sonst.), Laufvögel | 30,00 € | 16,00 € | 13,00 € | 12,00 € | 11,00 € |
(2) Wird in einem Betrieb bei einem Schlachtdurchgang mehr als eine Tierart geschlachtet, so wird bei der Gebühr nach Absatz 1 der Betrag aus der Spalte „für das 1. Tier“ lediglich bei einer Tierart berechnet, da bei dieser Gebühr die Fahrtkosten berücksichtigt werden. Bei jeder weiteren bei diesem Schlachtdurchgang geschlachteten Tierart ergibt sich die Gebühr für das 1.-5. Tier aus der jeweiligen Spalte „2-5 Tiere“.
§ 4
Gebühren bei Hausschlachtungen
Bei Hausschlachtungen ohne Schlachttieruntersuchung (Lebendbeschau) beträgt die Gebühr für die Fleischuntersuchung je Tierart:
Tierart | Hausschlachtungen insgesamt je Tag je Tier | ||
für das 1. Tier | 2 – 5 Tiere | ab 6 Tiere | |
Rinder, einschl. Jungrinder | 28,00 € | 21,00 € | |
Schweine, Wildschweine inkl. Trichinenunter- suchung nach Verdauungsmethode | 24,00 € | 18,00 € | |
Einhufer (Pferde, Esel) inkl. Trichinenunter- suchung nach Verdauungsmethode | 48,00 € | 42,00 € | |
Schafe, Ziegen | 20,00 € | 13,00 € | 11,00 € |
Haarwild (Rehe, Hirsche, Damwild u. sonst.), Laufvögel | 22,00 € | 15,00 € | 12,00 € |
(2) Ist bei Hausschlachtungen auf Grund einer festgestellten Störung des Allgemeinbefindens des Tieres eine Schlachttieruntersuchung (Lebendbeschau) erforderlich oder wird die Untersuchung auf Anforderung des Gebührenpflichtigen durchgeführt, beträgt die Gebühr für die Fleischuntersuchung je Tierart:
Tierart | Hausschlachtungen insgesamt je Tag je Tier | ||
für das 1. Tier | 2 – 5 Tiere | ab 6 Tiere | |
Rinder, einschl. Jungrinder | 38,00 € | 24,00 € | |
Schweine, Wildschweine inkl. Trichinenunter- suchung nach Verdauungsmethode | 32,00 € | 19,00 € | |
Einhufer (Pferde, Esel) inkl. Trichinenunter- suchung nach Verdauungsmethode | 59,00 € | 46,00 € | |
Schafe, Ziegen | 28,00 € | 14,00 € | 12,00 € |
Haarwild (Rehe, Hirsche, Damwild u. sonst.), Laufvögel | 30,00 € | 16,00 € | 13,00 € |
(2) Wird in einem Betrieb an einem Tag mehr als eine Tierart geschlachtet, so wird bei der Gebühr nach Absatz 1 und Abs.2 der Betrag aus der Spalte „für das 1. Tier“ lediglich bei einer Tierart berechnet, da bei dieser Gebühr die Fahrtkosten berücksichtigt werden. Bei jeder weiteren an diesem Tag geschlachteten Tierart ergibt sich die Gebühr für das 1.-5. Tier aus der jeweiligen Spalte „2-5 Tiere“.
§ 5
Gebühren für die Trichinenuntersuchung
Die Gebühr für die Trichinenuntersuchung bei Wildschweinen und anderen Tieren, die ausschließlich der Trichinenuntersuchung unterliegen, beträgt 16,00 Euro pro Tier.
§ 6
Gebühr für fleischhygienerechtliche Untersuchung an Schlachtrindern auf BSE
(1) Neben den Gebühren nach §§ 3 und 4 werden im Zusammenhang mit den Untersuchungen auf BSE (Bovine Spongiforme Enzephalopathie) in gewerblichen Kleinbetrieben und bei Hausschlachtungen für die Entnahme und den Transport der Probe Gebühren in Höhe von 8,00 Euro je Tier erhoben.
(2) Hinzu kommen je Tier jeweils die dem Kreis seitens des Untersuchungsamtes in Rechnung gestellten Gebühren für die Untersuchung der BSE-Proben gemäß der AVerwGebO NRW.
(3) Eine ggfs. in Aussicht gestellte finanzielle Beteiligung der Europäischen Union an den Untersuchungskosten vermindert die Gebühr nach Absatz 2 um die Höhe der in Aussicht gestellten Beteiligung. Sollte die finanzielle Beteiligung nicht oder nur in geringerem Umfang erfolgen, erhöht sich die verminderte Gebühr nach Abs. 2 um die Differenz der Gebühr nach AVerwGebO NRW und des bereits gezahlten Betrages.
§ 7
Gebühr für die Überwachung in zugelassenen Zerlegungsbetrieben
Für die Überwachung der hygienischen Mindestanforderungen bei der Zerlegung von Fleisch in zugelassenen Zerlegungsbetrieben werden im Falle des Tätigwerdens der amtlichen Tierärzte Gebührensätze je Tonne zerlegten Fleisches erhoben. Die Gebühr beträgt für die Zerlegung von Rindfleisch, Kalbsfleisch, Schweinefleisch, Einhufer/Equidenfleisch, Schaf- und Ziegenfleisch bis zu einer Tonne 66,00 €. Ab der zweiten Tonne werden je Tonne Gebühren gemäß Anhang IV Kapitel II Abschnitt II der Verordnung (EU) 2017/625 und Tarifstelle 23.8.4.2 der AVerwGebO NRW erhoben.
§ 8
Gebühr für das Nichtausführen eines Teils der Untersuchung oder der gesamten Untersuchung (Versäumnisgebühr) und bei Verzögerungen (Wartegebühr)
(1) Unterbleibt die angemeldete Untersuchung oder die Amtshandlung, weil diese nicht zu der angemeldeten Zeit ausgeführt werden konnte und hat der Gebührenpflichtige dies zu vertreten, so ist als Ersatz für die tatsächlich entstandenen Kosten eine Versäumnisgebühr zu entrichten.
(2) Stehen die angemeldeten Tiere nicht zur angegebenen Zeit zur Untersuchung bereit oder entstehen Unterbrechungen der Amtshandlungen, die von der/dem Gebührenpflichtigen zu vertreten sind, so wird eine Wartegebühr erhoben.
(3) Die Gebühr zu Absatz 1 und 2 ist in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten zu entrichten. Unter den tatsächlich entstandenen Kosten sind die auf den Einzelfall bezogenen anteiligen Personal- und Sachkosten (einschließlich der entstandenen Reise- und Materialkosten) zu verstehen.
§ 9
Gebühr für Untersuchungen zu besonderen Zeiten:
(1) Auf die Gebühren nach §§ 3, 4 erfolgt ein Zuschlag in Höhe von 80 %, wenn die Untersuchung auf Verlangen zwischen 18:00 Uhr und 07:00 Uhr, an Samstagen nach 15:00 Uhr oder an Sonntagen oder an gesetzlichen Feiertagen durchgeführt wird.
(2) Die Aufschläge nach Absatz 1 sind auch zu zahlen, wenn nicht die gesamte Untersuchung, mindestens aber die Fleischuntersuchung auf Verlangen in den aufschlagspflichtigen Zeiten durchgeführt wird.
§ 10
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 10.12.2020 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlung nach dem Fleischhygienerecht vom 04.07.2013 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung des Oberbergischen Kreises vom 10.12.2020 über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Fleischhygiene wird gemäß § 5 der Kreisordnung hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a.) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b.) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c.) der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet,
d.) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Gummersbach, den 10.12.2020
gez.
Jochen Hagt
-Landrat-