Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises zur Anordnung zusätzlicher Maßnahmen zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 10.01.2021

Öffentliche Bekanntmachung

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Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises zur Anordnung zusätzlicher Maßnahmen zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 10.01.2021

Gemäß §§ 28 Absatz 1 und 28a Absatz 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), §§ 16 Absatz 2 und 17 Absatz 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 07.01.2021 sowie § 3 Absatz 2 Nr. 1 und Absatz 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung besonderer Handlungsbefugnisse im Rahmen einer epidemischen Lage von nationaler oder landesweiter Tragweite und zur Festlegung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (Infektionsschutz- und Befugnisgesetz - IfSBG-NRW) vom 14. April 2020 in der jeweils geltenden Fassung wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS NRW) zur Verhütung der Weiterverbreitung und Bekämpfung von SARS-CoV-2 Virus-Infektionen folgende Allgemeinverfügung erlassen:

1.) Der gemeinsame Aufenthalt in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist vorbehaltlich Nr. 2 dieser Allgemeinverfügung nur gestattet

a) mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie

b) zusätzlich mit einer Person eines anderen Hausstands, die von zu betreuenden Kindern aus ihrem Hausstand begleitet werden kann.

Die Regelung findet keine Anwendung bei der Wahrnehmung eines Sorge- und Umgangsrechts sowie bei der Begleitung Sterbender. Des Weiteren gilt dies nicht für berufliche und dienstliche Tätigkeiten sowie für ehrenamtliche Tätigkeiten in Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen zwingend erforderlich ist.

2. ) Im gesamten Oberbergischen Kreis ist von 22 Uhr bis 5 Uhr der Aufenthalt außerhalb einer Wohnung untersagt, es sei denn dies ist begründet aufgrund

a.) eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder anderer medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen,

b.) der Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten oder unaufschiebbarer Ausbildungszwecke,

c.) der Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,

d.) der unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjähriger,

e.) der Begleitung Sterbender,

f.) von Handlungen zur Versorgung von Tieren oder

g.) von ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen.

Ausnahmen in diesem Sinne sind vom Betroffenen - bspw. durch Vorlage einer geeigneten Bescheinigung - glaubhaft zu machen.

3.) Gottesdienste und andere Versammlungen zur Religionsausübung als Präsenzveranstaltungen sind im gesamten Oberbergischen Kreis untersagt. Ausgenommen sind Beerdigungen mit einer Höchstteilnehmerzahl von 25 Personen unter strenger Beachtung der geltenden Regelungen der Coronaschutzverordnung.

4.) Beschäftigte in vollstationären Pflegeeinrichtungen sowie in besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe im Sinne des § 5 Absatz 2 CoronaSchVO haben grundsätzlich eine FFP2-Maske zu tragen, sofern in der Einrichtung eine Person positiv auf den SARS-CoV-2-Erreger getestet worden ist und die Beschäftigten Kontakt mit anderen Personen haben bzw. mit einem Kontakt rechnen müssen. Dies gilt auch für Kontakte unter den Beschäftigten oder zu Dritten.

5.) Diese Allgemeinverfügung tritt am 11. Januar 2021 um 0:00 Uhr in Kraft und mit Ablauf des 25. Januar 2021 außer Kraft. Sie ist sofort vollziehbar.
 

Begründung:

Allgemein:

Ermächtigungsgrundlage für die Allgemeinverfügung sind §§ 28 Absatz 1 und 28a Absatz 1 IfSG i.V.m. 16 Absatz 2 CoronaSchVO.

Zuständige Behörde im Sinne der §§ 28 Absatz 1 und 28a Absatz 1 IfSG ist gemäß § 3 Absatz 2 Nr. 1 und Absatz 3 Nr. 1 IfSBG-NRW das Gesundheitsamt des Oberbergischen Kreises, da mit dieser Allgemeinverfügung Anordnungen für den Bereich mehrerer örtlicher Ordnungsbehörden erlassen werden und der Erlass der Allgemeinverfügung durch den Oberbergischen Kreis aus Gründen der unmittelbaren Gefahrenabwehr geboten erscheint.

Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in § 28a Absatz 1 IfSG genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Unter diesen Voraussetzungen kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat bereits mit der Coronaschutzverordnung vom 07. Januar 2021 auf der Grundlage von § 32 IfSG weitreichende Schutzmaßnahmen angeordnet, da sich in der Bundesrepublik Deutschland das Infektionsgeschehen im Zusammenhang mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) besorgniserregend entwickelt hat. Die vergangenen Wochen und Monate haben gezeigt, dass sich der Erreger ohne die unverzügliche Einleitung von geeigneten Gegenmaßnahmen rasant ausbreitet und eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit und das Leben der Bevölkerung, insbesondere für die zu der Risikogruppe gehörenden älteren und vorerkrankten Menschen, darstellt.

Gemäß § 16 Absatz 2 CoronaSchVO können Kreise und kreisfreie Städte, in denen die Zahl der Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen bezogen auf 100.000 Einwohner (7-Tages-Inzidenz) nach den täglichen Veröffentlichungen des Landeszentrums Gesundheit Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) über einem Wert von 200 liegt, im Einvernehmen mit dem MAGS NRW über die Coronaschutzverordnung hinausgehende zusätzliche Schutzmaßnahmen anordnen. Seit dem 08.01.2021 liegt die 7-Tages-Inzidenz im Oberbergischen Kreis über dem Wert von 200. Aktuell beträgt dieser Wert 292,2 (Stand: 10.01.2021 - 00:00 Uhr nach LZG NRW). Daraus ist zu entnehmen, dass die bislang getroffenen Maßnahmen nicht ausreichen, um den weiteren Anstieg der Neuinfektionen aufzuhalten bzw. einen Rückgang der Infektionszahlen zu erreichen.

Die vorstehenden Regelungen dienen dem Schutz der Bevölkerung vor Erkrankungen. Sie sind auch insofern erforderlich, als der Wert der Neuinfektionen sich vor dem oben geschilderten Hintergrund nach der Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 25.11.2020 und am 05.01.2021 als „besonders extreme Infektionslage“ darstellt. Hinzu kommen die steigende Anzahl von Sterbefällen, die auf das Coronavirus zurückzuführen sind, sowie die zunehmende Zahl von Infektionen in stationären Einrichtungen der Altenpflege. Der Anstieg an Neuinfektionen, die einer (intensiv)medizinischen Versorgung in einem Krankenhaus – ggf. auch durch invasive Beatmung – bedürfen, hat insbesondere nach den Weihnachts- und Neujahrsfeiertagen ein signifikantes Ausmaß erreicht und die Kliniken im gesamten Kreisgebiet an den Rand ihrer Auslastung geführt.

Aus diesem Grund ordnet der Oberbergische Kreis mit dieser Allgemeinverfügung zusätzliche Schutzmaßnahmen an, die mit dem MAGS NRW abgestimmt sind.

Zu 1.:
Das Infektionsgeschehen ist in den vergangenen Tagen auf dem bislang bereits hohen Niveau nicht stagniert, sondern zusätzlich bedingt durch die Feiertage weiterhin angestiegen. Die bisherige Auswertung des Infektionsumfelds hat ergeben, dass sich kreisweit ca. 38% aller Neuinfektionen innerhalb des eigenen Hausstandes vollziehen. In manchen kreisangehörigen Kommunen gilt das sogar für über die Hälfte der Ansteckungen. Zur Verminderung des Übertragungsrisikos sind die schnelle Isolierung von positiv getesteten Personen sowie die Identifikation und die frühzeitige Quarantäne enger Kontaktpersonen erforderlich. Die Unterbrechung der Infektionsketten wird durch das gesteigerte Infektionsgeschehen und die diffuse Ausbreitung des Virus in der Bevölkerung zunehmend erschwert. Daher ist es notwendig, durch eine erhebliche Reduzierung der Kontakte in der Bevölkerung insgesamt das Infektionsgeschehen einzudämmen, um die Zahl der Neuinfektionen wieder auf einen Inzidenzwert von unter 50 zu senken. Es ist daher dringend erforderlich, alle nicht notwendigen Kontakte unbedingt zu vermeiden, so dass die Maßnahmen, die im öffentlichen Raum ohnehin ab dem 11.01.2021 in ganz Nordrhein-Westfalen gelten, im Oberbergischen Kreis nun auf den privaten Raum übertragen werden.

Zu 2.:
Ein Großteil der Neuinfektionen kann keinem bestimmten Infektionsumfeld zugeordnet werden. Hierdurch wird insbesondere die Rückverfolgbarkeit wesentlich erschwert. Die Zahl der Fälle, in denen Infektionsketten nicht mehr nachvollzogen werden können, steigt. Insofern gilt es die Mobilität der Bevölkerung und die damit entstehenden Kontakte zu reduzieren. Eine nächtliche Ausgangsbeschränkung dient der weiteren notwendigen Reduktion von Kontakten – insbesondere im Hinblick auf die wie bereits dargelegt besonders infektionsgefährdenden privaten Zusammenkünfte im häuslichen Umfeld – und dient damit dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems. Eine zeitlich befristete, merkliche Einschränkung persönlicher Kontakte ist nach den Erfahrungen aus der ersten Welle der Pandemie geeignet, die Ausbreitung des Virus in der Bevölkerung wirksam einzugrenzen.

Zu 3.:
Gemäß § 1 Absatz 3 CoronaSchVO obliegt es zunächst der Verantwortung der Kirchen und Religionsgemeinschaften, auf der Basis der Coronaschutzverordnung durch eigene Regelungen Neuinfizierungen in ihren Gemeinden zu unterbinden. Sie entscheiden grundsätzlich auch unter Berücksichtigung des lokalen Infektionsgeschehens, inwieweit Versammlungen in Präsenz durchgeführt werden können. Soweit jedoch keine oder nicht ausreichende Regelungen der Kirchen und Religionsgemeinschaften existieren, kann die zuständige Behörde weitere Maßnahmen im Rahmen der Coronaschutzverordnung treffen.

Nachdem bereits mit Allgemeinverfügung vom 23.12.2020 in den Städten und Gemeinden Bergneustadt, Gummersbach, Nümbrecht, Radevormwald und Waldbröl Gottesdienste und andere Versammlungen zur Religionsausübung als Präsenzveranstaltungen untersagt wurden, konnten bei den Besuchern dieser religiösen Veranstaltungen Ausweichbewegungen in benachbarte Kommunen, in denen das Verbot nicht galt, festgestellt werden. Hierzu wurden die Gläubigen mitunter teilweise sogar ausdrücklich von Vertretern einzelner Religionsgemeinschaften - auch über die Medien – aufgefordert. Diese Entwicklung führte dazu, dass in den von dem Verbot nicht erfassten Kommunen das Infektionsrisiko anstieg, so dass ein kreisweites - bis zum 25.01.2021 befristetes - Verbot gerade in der jetzigen Situation das einzige geeignete Mittel ist, um die Ausweichbewegungen der Gläubigen und Menschenansammlungen zu verhindern.

Aufgrund der beschriebenen Sachlage ist die befristete Untersagung von Präsenzgottesdiensten und vergleichbaren Veranstaltungen als Schutzmaßnahme geeignet und erforderlich, damit die Ausbreitung des Coronavirus durch religiöse Zusammenkünfte wirksam eingedämmt wird.

Die Durchführung von Beerdigungen mit einer Höchstteilnehmerzahl von 25 Personen unter Beachtung der Abstands- und Hygieneregeln, insbesondere die Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern, die Praktizierung einer Handhygiene sowie das Tragen mindestens einer Alltagsmaske (empfehlenswerter ist eine FFP2-Maske), ist im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zulässig.

Zu 4.:
Gemäß § 5 Absatz 3 CoronaSchVO besteht für das Pflegepersonal und weitere Beschäftigte vollstationärer Pflegeeinrichtungen sowie besonderer Wohnformen der Eingliederungshilfe bereits die Verpflichtung, beim unmittelbaren Kontakt mit den zu betreuenden Personen eine FFP2-Maske zu tragen. Die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske wird insoweit ausgeweitet, dass alle Beschäftigten dieser Einrichtungen generell diese Schutzmaßnahme treffen müssen, sofern bereits ein bestätigter COVID-19-Fall in der Einrichtung aus dem Kreis der Bewohnerinnen und Bewohner bzw. Beschäftigten aufgetreten ist. Die FFP2-Maske ist dann stets zu tragen, auch wenn die Beschäftigten untereinander oder mit Dritten Kontakt haben oder haben könnten. Dies soll sicherstellen, dass sich das Coronavirus insbesondere nicht durch gemeinsame Besprechungen, Pausen oder gemeinsames Umkleiden in der Einrichtung ausbreitet. Denn die Erfahrungen mit den Pflegeeinrichtungen haben gezeigt, dass die ansonsten umgesetzten Schutzmaßnahmen bei der nicht unmittelbaren Pflege gelegentlich Lücken aufweisen und es dadurch zu einem Infektionsausbruch kommen kann.

Zu 5.:
Die Geltungsdauer der Allgemeinverfügung ist unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes befristet und endet mit Ablauf des 25. Januar 2021. Die Dauer ist angelehnt an die vom RKI ausgewiesene maximale Inkubationszeit von 14 Tagen.

Die Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar gemäß § 28 Absatz 3 i.V.m. § 16 Absatz 8 IfSG.


Hinweis auf bestehende Rechte:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln schriftlich einzulegen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten/der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zu erklären.

Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Abs. 4 VwGO eingereicht werden.

Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung-ERVV) vom 24.11.2017.


Weiterer Hinweis:
Die Klage hat gemäß § 28 Absatz 3 i.V.m. § 16 Absatz 8 IfSG keine aufschiebende Wirkung, d.h. dass die getroffenen Maßnahmen auch im Falle einer Klage zu befolgen sind. Das Verwaltungsgericht Köln kann auf Antrag gemäß § 80 Absatz 5 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen.


Hinweis auf mögliche Sanktionen:
Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die mit dieser Allgemeinverfügung getroffenen Anordnungen stellen gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 6 in Verbindung mit §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG und § 18 Abs. 3 CoronaSchVO aufgrund  der sofortigen Vollziehbarkeit der Anordnungen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden können. Die Höhe der Geldbuße für derartige Verstöße beträgt gemäß Ziffer II des Bußgeldkatalogs zur Coronaschutzverordnung in der Regel 500,00 Euro.

Wer die Zuwiderhandlung vorsätzlich begeht und dadurch den SARS-CoV-2-Erreger verbreitet, begeht gemäß § 74 IfSG eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft wird.


Gummersbach, 10.01.2021
gez.
Jochen Hagt
Landrat

Veröffentlichungsdatum: 10.01.2021