Tierseuchen-Allgemeinverfügung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit - Impfgenehmigung – vom 05.02.2021

Öffentliche Bekanntmachung

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Tierseuchen-Allgemeinverfügung
zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit
- Impfgenehmigung –
vom 05.02.2021

Aufgrund der

  • §§ 35 Satz 2, 36, 39 Abs. 2 Nr. 5, 41 Abs. 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 06.07.2004 (GV. NRW. S. 370/SGV. NRW. 2010)
  • § 4 Abs. 1  und Abs. 2 der EG-Blauzungenbekämpfungs-Durchführungsverordnung vom 31.08.2006, Neugefasst durch Bekanntgabe vom 30.06.2015 BGBl. I S. 1098, zuletzt geändert am 03.05.2016
  • § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Tiergesundheit, der Tierseuchenbekämpfung und der Beseitigung tierischer Nebenprodukte sowie zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen vom 27.02.1996 (GV.NRW S. 104) zuletzt geändert Artikel 2 der Verordnung vom 1. März 2016 (GV. NRW. S. 148)
  • § 24 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz) vom 22.05.2013 (BGBl. I S. 1324)

- in den jeweils zurzeit gültigen Fassungen –

wird folgende Tierseuchen-Allgemeinverfügung erlassen:

I. Geltungsbereich

Diese Tierseuchen-Allgemeinverfügung richtet sich an alle Halter (private und gewerbliche) von Rindern, Schafen und Ziegen im Oberbergischen Kreis.

II. Entscheidung

Ab sofort wird den vorgenannten Tierhaltern die Genehmigung erteilt, Rinder sowie Schafe und Ziegen, die im Oberbergischen Kreis gehalten werden, gegen den Erreger der Blauzungenkrankheit mit den Serotypen 4 und 8 mit einem inaktivierten Impfstoff impfen zu lassen.

III. Nebenbestimmungen

Der Tierhalter hat in der HIT-Datenbank (Herkunftssicherungs- und Informationssystems für Tiere) jede in seinem Tierbestand (Rinder/Schafe/Ziegen) durchgeführte Impfung gegen die Blauzungenkrankheit innerhalb von sieben Tagen nach Durchführung der Impfung einzutragen oder (durch den Impftierarzt) eintragen zu lassen, unter Angabe:

  1. der Registriernummer seines Betriebes,
  2. des Datums der Impfung,
  3. des verwendeten Impfstoffes, einschließlich der Chargennummer und
  4. bei den Rindern die Ohrmarkennummer des geimpften Tieres.

IV. Widerrufsvorbehalt/Geltungsdauer:

Diese Tierseuchen-Allgemeinverfügung kann jederzeit – auch kurzfristig – insbesondere aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung und der aktuellen Seuchenlage, auch im Einzelfall, gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG) widerrufen werden.

Diese Allgemeinverfügung tritt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag in Kraft und kann beim Landrat des Oberbergischen Kreises, Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, Moltkestraße 42, 51643 Gummersbach sowie auf der Internetseite des Oberbergischen Kreises www.obk.de eingesehen werden.

Sie verliert ihre Gültigkeit spätestens mit Ablauf des 31.12.2025.

Begründung:

Rechtsgrundlage für die Genehmigung der Impfung ist § 4 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher und unionsrechtlicher Vorschriften über Maßnahmen zur Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit (EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung) vom 30. Juni 2015 (BGBl. S. 1098)  in der zurzeit gültigen Fassung.

Empfängliche Tiere (Wiederkäuer) dürfen gegen die Blauzungenkrankheit nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nur mit inaktiviertem Impfstoff geimpft werden. Die Genehmigung ist unter Berücksichtigung einer Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-Institutes zu erteilen.

Gemäß § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Tiergesundheit, Tierseuchenbekämpfung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte sowie zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen bin ich zuständige Behörde für die Erteilung der Genehmigung.

Bei der Blauzungenkrankheit handelt es sich um eine anzeigepflichtige Tierseuche gemäß der Verordnung über die anzeigepflichtigen Tierseuchen vom 19. Juli 2011, zuletzt geändert durch Art. 6 vom 29.12.2014 I 2481 sowie der Änderung durch Art. 3 V vom 03.05.2016 I 1057 Nr. 21 in der zurzeit gültigen Fassung.

Die Blauzungenkrankheit ist eine Krankheit, die durch das Bluetongue-Virus (BTV) verursacht wird. BTV wird von Gnitzen, blutsaugenden Mücken der Gattung Culixoides, von Tier zu Tier übertragen und auf diesem Wege weiterverbreitet. Neben Tierverlusten verursacht die Blauzungenkrankheit hohe wirtschaftliche Einbußen der betroffenen Betriebe mit Rinder-, Schaf- und Ziegenhaltung durch Produktionsausfälle und bestehende Handelsrestriktionen.

Es werden mehrere Serotypen des Virus unterschieden.

Der Ausbruch der Blauzungenkrankheit des Serotyps 8 wurde in Deutschland erstmalig am 11.01.2019 in einem Betrieb in Wincheringen, Landkreis Trier-Saarburg und am 18.01.2019 im Kreis Bad Kreuznach amtlich festgestellt. Aufgrund dieser Ausbrüche der Blauzungenkrankheit liegen nun auch Teile von NRW innerhalb der 150 km großen Restriktionszone rund um den jeweiligen Ausbruchsbetrieb. Der gesamte Oberbergische Kreis gehört seit dem 14.01.2019 zum Sperrgebiet. Seit dem 11.01.2019 wurde der Erreger der Blauzungenkrankheit in der Ausbruchsregion insgesamt 13mal nachgewiesen, zuletzt am 04.02.2021. Um Tiere aus der Sperrzone in freie Gebiete zu verbringen, ist eine wirksame zweimalige Impfung die Voraussetzung.

Durch die Ausbreitung lebender, infizierter Vektoren (Krankheitsüberträger) mit dem Wind, durch Einschleppung infizierter Vektoren, durch den Handel und Verkehr und durch den Handel mit empfänglichen Tieren, Sperma, Embryos und Eizellen wird das Eintragsrisiko für die Ausbreitung in der Gnitzen-Saison durch die Einschätzung des Friedrich-Loeffler-Institutes (FLI) vom 26.04.2019 je nach Jahreszeit von mäßig bis hoch eingeschätzt.

Das Risiko der Verschleppung des Virus der Blauzungenkrankheit durch Verbringen von virämischen Wiederkäuern aus der Restriktionszone ist nach Einschätzung des FLI vom 26.04.2019 grundsätzlich vorhanden und hängt ebenfalls von der Vektoraktivität ab. Um das Risiko zu minimieren gibt es nationale und EU-Verbringungsregeln. Danach dürfen Tiere nur verbracht werden, wenn sie nachweislich einen Impfschutz haben.

Durch die serotyp-spezifische Immunisierung empfänglicher Tiere kann die Blauzungenkrankheit sicher verhindert werden. Eine Expositionsprophylaxe, z.B. durch Aufstallen oder die Verwendung von Repellentien, kann die Infektionsrate zwar herabsetzen, Infektionen lassen sich auf diesem Weg aber nicht sicher verhindern. Da abwehrende Wirkstoffe wiederholt aufgetragen werden müssen, sind derartige Maßnahmen aufwändig und kostenintensiv. Sie haben sich in der vergangenen BTV-8-Epidemie zudem als weitgehend unwirksam erwiesen.

Gegen BTV geimpfte Tiere sind im Falle eines Ausbruchs geschützt. Darüber hinaus kann die Ausbreitung des Virus durch die Impfung möglichst vieler empfänglicher Tiere zumindest verlangsamt und bestenfalls vollständig verhindert werden.

Zur Verhinderung einer weiteren Ausbreitung wäre nach Einschätzung des Friedrich-Loeffler-Instituts eine Impfabdeckung der empfänglichen Hauswiederkäuerpopulation von 80 % erforderlich. Aus diesem Grund wird die Genehmigung zur weiter andauernden Impfmöglichkeit gegen BTV für das gesamte Kreisgebiet weiter erteilt.

Aufgrund des bisherigen aktuellen Seuchengeschehens wird auch in den nächsten Jahren eine Impfung erforderlich sein. Die Tierseuchen-Allgemeinverfügung (Impfgenehmigung für Rinder, Schafe und Ziegen) wird deshalb bis zum 31.12.2025 befristet.

Gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 23. Januar 2003, BGBl. I S. 102 i.V. m. § 4 Abs. 2 der EG-Blauzungenbekämpfungs-Durchführungsverordnung, jeweils in der zurzeit gültigen Fassung, darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßen Ermessen mit Nebenbestimmungen erlassen werden. Die Nebenbestimmungen sollen eine lückenlose Dokumentation der durchgeführten Impfungen sicherstellen und somit sowohl die Feststellung des Impfstatus von Einzeltieren (insbesondere im Falle von Rindern) als auch einen Überblick über die Impfquote innerhalb der Gesamtpopulation der empfänglichen Tiere im Kreisgebiet ermöglichen. Darüber hinaus wird auch im Falle des Verbringens von Tieren die Weitergabe der Information über den Impfstatus an den Übernehmer gewährleistet und sichergestellt, dass die Tierhalterin oder der Tierhalter umfassende und zutreffende Angaben zu der Impfung erhalten.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Sie können gegen diese tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erheben. Die Klage ist bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln schriftlich einzulegen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamte/ der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zu erklären. Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein.

Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 55a Abs. 4 VwGO eingereicht werden.

Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung-ERVV) vom 24.11.2017.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

Falls die Frist zur Klageerhebung durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.

Wird die Klage schriftlich erhoben, so sollen der Klage und allen Schriftsätzen vorbehaltlich des § 55 a Abs. 2 S. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden (§ 81 VwGO).

Allgemeine Hinweise
Jeder Verdacht der Erkrankung auf die Blauzungenkrankheit ist sofort der für Veterinärangelegenheiten zuständigen Behörde, dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Oberbergischen Kreises, Moltkestraße 42, 51643 Gummersbach  unter der Telefon-Nr. 02261/883903 anzuzeigen.

Weitere Hinweise:
Nähere Informationen sind bei meinem Amt – Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt unter der Telefon-Nummer 02261/883903 zu erhalten.


Gummersbach, den 05.02.2021
gez.
Birgit Hähn
Dezernentin I

Veröffentlichungsdatum: 09.02.2021