Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises zur Anordnung zusätzlicher Maßnahmen zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 19.03.2021

Öffentliche Bekanntmachung

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Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises zur Anordnung zusätzlicher Maßnahmen zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 19.03.2021

Gemäß §§ 28 Absatz 1 und 28a Absatz 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), §§ 16 Absatz 2 und 17 Absatz 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 5. März 2021, § 5 Absatz 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur (Coronabetreuungsverordnung – CoronaBetrVO) vom 7. Januar 2021 sowie § 3 Absatz 2 Nr. 1 und Absatz 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung besonderer Handlungsbefugnisse im Rahmen einer epidemischen Lage von nationaler oder landesweiter Tragweite und zur Festlegung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (Infektionsschutz- und Befugnisgesetz - IfSBG-NRW) vom 14. April 2020 in der jeweils geltenden Fassung wird unter Beteiligung der Bezirksregierung Köln und im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS NRW) zur Verhütung der Weiterverbreitung und Bekämpfung von SARS-CoV-2 Virus-Infektionen folgende Allgemeinverfügung erlassen:

1. Der gemeinsame Aufenthalt in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur gestattet

a) mit den Angehörigen des eigenen Hausstands ohne Personenbegrenzung,

b) mit einer Person eines anderen Hausstands, die von zu betreuenden Kindern aus ihrem Hausstand begleitet werden kann, sowie

c) mit mehreren Personen aus einem anderen Hausstand bis zu einer Gesamtzahl von höchstens fünf Personen, wobei Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren bei der Berechnung der Personenzahl nicht mitgezählt werden und Paare unabhängig von den Wohnverhältnissen lediglich als ein Hausstand gelten.

Die Regelung findet keine Anwendung bei der Wahrnehmung eines Sorge- und Umgangsrechts sowie bei der Begleitung Sterbender. Des Weiteren gilt dies nicht für berufliche und dienstliche Tätigkeiten sowie für ehrenamtliche Tätigkeiten in Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen zwingend erforderlich ist.

2. Bis zum 28. März 2021 einschließlich ist für Gottesdienste und andere Versammlungen zur Religionsausübung, zu denen auch Trauungen und Trauerfeiern gehören, die Anzahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern auf 1 Person pro 10 Quadratmeter der für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer zur Verfügung stehenden Fläche sowie auf maximal 100 Personen insgesamt begrenzt. Die Dauer dieser religiösen Veranstaltungen darf bis dahin 1 Stunde und 30 Minuten nicht
überschreiten. Auf die nach § 1 Absatz 3 Satz 3 CoronaSchVO bestehenden Verpflichtungen der Kirchen und Religionsgemeinschaften

- zur Sicherung der Einhaltung des Mindestabstands,

- zur Verpflichtung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zum Tragen einer medizinischen Maske auch am Sitzplatz,

- zur Erfassung der Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie

- zum Verzicht auf Gemeindegesang

wird ausdrücklich hingewiesen.

Die Regelungen gelten nicht für rein digitale Formate, bei denen die teilnehmenden oder leistungserbringenden Personen sich nicht am selben Ort befinden und ein Kontakt deshalb ausgeschlossen ist.

3. Bei der gemeinsamen Nutzung von Fahrzeugen durch Personen aus verschiedenen Hausständen besteht für alle Personen die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske im Sinne des § 3 Absatz 1 CoronaSchVO, mithin auch für die fahrzeugführende Person.

Soweit Kinder unter 14 Jahren aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen können, ist ersatzweise eine Alltagsmaske zu tragen. Kinder bis zum Schuleintritt und Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können, sind von der Verpflichtung ausgenommen. Das Vorliegen der medizinischen Gründe ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, welches auf Verlangen vorzulegen ist.

4. In vollstationären Pflegeeinrichtungen sowie in besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe im Sinne des § 5 Absatz 2 CoronaSchVO gilt Folgendes:

a) Beschäftigte haben grundsätzlich eine FFP2-Maske oder eine dieser vergleichbaren Maske (KN95/N95) zu tragen, wenn die Beschäftigten Kontakt mit anderen Personen haben bzw. mit einem Kontakt rechnen müssen. Dies gilt auch für Kontakte unter den Beschäftigten oder zu Dritten.

b) Personen, die in diesen Einrichtungen tätig sind oder werden sowie Besucher, sind im Rahmen des einrichtungsbezogenen Testkonzeptes durch einen PoC-Antigen-Test regelmäßig auf den SARS-CoV-2-Erreger zu testen.

5. Die Förderung von Kindern gemäß den §§ 22 ff. des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist in allen Kindertageseinrichtungen (einschließlich Hort- und Spielgruppen), Kindertagespflegestellen und heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen zur Verringerung von Infektionsrisiken bezogen auf das SARS-CoV-2-Virus nur im Rahmen eines eingeschränkten Pandemiebetriebs zugelassen. Für den eingeschränkten Pandemiebetrieb gelten die Regelungen aus der offiziellen Information des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen vom 07. Januar 2021, welche bereits in dem Zeitraum vom 11. Januar 2021 bis 21. Februar 2021 gegolten haben (siehe Seite 7 f dieser Verfügung).

6. Der Präsenzunterricht an den Schulen der Primarstufe und der Sekundarstufen I und II ist in dem Zeitraum vom 22. März 2021 bis 26. März 2021 untersagt. Dies gilt nicht für die Abschlussklassen der allgemeinbildenden Schulen, der Berufskollegs und der Förderschulen sowie die entsprechenden Semester im Bildungsgang Realschule des Weiterbildungskollegs. Gleichermaßen ausgenommen sind die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe, des beruflichen Gymnasiums und der Bildungsgänge des Weiterbildungskollegs. Für Schülerinnen und Schüler bis zur Klassenstufe 6 kann die Schule auf Antrag der Eltern eine pädagogische Betreuung ermöglichen (Notbetreuung).

7. Der Freizeit- und Amateursport im Rahmen des § 9 CoronaSchVO ist nur allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes auf Sportanlagen unter freiem Himmel einschließlich der sportlichen Ausbildung im Einzelunterricht zulässig. Zwischen verschiedenen Personen oder Personengruppen, die aufgrund dieser Regelung gleichzeitig Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel treiben, ist dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten. Die für die Sportanlagen Verantwortlichen haben den Zugang zu der Einrichtung so zu beschränken, dass unzulässige Nutzungen ausgeschlossen sind und die Einhaltung der Mindestabstände gewährleistet ist. Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen, von Sportanlagen ist unzulässig.

8. Diese Allgemeinverfügung tritt am 22. März 2021 um 0:00 Uhr in Kraft und mit Ablauf des 11. April 2021 außer Kraft. Sie ist sofort vollziehbar. Sobald sich aus den täglichen Veröffentlichungen des Landeszentrums Gesundheit Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) ein nachhaltiges und signifikantes Absinken der 7-Tages-Inzidenz im Oberbergischen Kreis ergibt, wird über eine vorzeitige Beendigung der vorstehenden zusätzlichen Schutzmaßnahmen beraten. Ferner wird die Allgemeinverfügung aufgehoben, wenn und soweit eine ihr zugrundeliegende Rechtsgrundlage ersatzlos entfällt.

Begründung:

Allgemein:

Ermächtigungsgrundlage für die Allgemeinverfügung sind §§ 28 Absatz 1 und 28a Absatz 1 IfSG i.V.m. § 16 Absatz 2 Satz 2 CoronaSchVO und § 5 Absatz 1 CoronaBetrVO.

Zuständige Behörde im Sinne der §§ 28 Absatz 1 und 28a Absatz 1 IfSG ist gemäß § 3 Absatz 2 Nr. 1 und Absatz 3 Nr. 1 IfSBG-NRW der Oberbergische Kreis als untere Gesundheitsbehörde, da mit dieser Allgemeinverfügung Anordnungen für den Bereich mehrerer örtlicher Ordnungsbehörden erlassen werden und der Erlass der Allgemeinverfügung durch den Oberbergischen Kreis aus Gründen der unmittelbaren Gefahrenabwehr geboten erscheint.

Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in § 28a Absatz 1 IfSG genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Unter diesen Voraussetzungen kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten.

Gemäß § 16 Absatz 2 Satz 1 CoronaSchVO können Kreise und kreisfreie Städte, in denen die Zahl der Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen bezogen auf 100.000 Einwohner (7-Tages-Inzidenz) nach den täglichen Veröffentlichungen des LZG NRW nachhaltig und signifikant über einem Wert von 100 liegt, im Einvernehmen mit dem MAGS NRW über die Coronaschutzverordnung hinausgehende zusätzliche Schutzmaßnahmen anordnen.

Die durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 ausgelöste pandemische Lage hält im Oberbergischen Kreis weiter an. Seit dem 2. März 2021 liegt die 7-Tages-Inzidenz im Kreisgebiet nach den Veröffentlichungen des LZG NRW nunmehr ununterbrochen über dem Wert von 100 und beträgt aktuell 131,6 (Stand: 19.03.2021 – 00:00 Uhr nach LZG NRW) mit kontinuierlich steigender Tendenz. Gestern betrug der vorläufige Spitzenwert im Monat März 138,6. Damit sind die Kriterien der Nachhaltigkeit (Dynamik des Infektionsgeschehens) und der Signifikanz (Deutlichkeit des Überschreitens) erfüllt. Das Infektionsgeschehen im Oberbergischen Kreis entwickelt sich dabei seit Monaten überdurchschnittlich gegenüber dem Infektionsgeschehen auf Bundes- und Landesebene. Die Infektionszahlen steigen jedoch auch auf diesen Ebenen an. Die 7-Tages-Inzidenz im Land Nordrhein-Westfalen beträgt derzeit 96,4 mit steigender Tendenz. Es ist zu erwarten, dass die Landesinzidenz zeitnah ebenfalls den Schwellenwert von 100 überschreiten wird.

Der Oberbergische Kreis steuert im Rahmen seiner Möglichkeiten den steigenden Infektionszahlen entgegen, unter anderem durch die Anordnung zusätzlicher Schutzmaßnahmen im Rahmen von Allgemeinverfügungen. Im Jahr 2021 hat der Kreis insoweit bereits 8 allgemeine und 103 einrichtungsspezifische Allgemeinverfügungen erlassen, darunter 75 gegenüber Kindertageseinrichtungen und Schulen. Obwohl diese Maßnahmen durchaus Wirkung zeigen, konnte das Infektionsgeschehen noch nicht dauerhaft auf ein gut beherrschbares Maß zurückgeführt werden. Die Ursache des zuletzt wieder steigenden Infektionsgeschehens liegt im Wesentlichen an der Ausbreitung der deutlich infektiöseren Mutation B.1.1.7 des Virus aus Großbritannien, welche im Oberbergischen Kreis derzeit bei einem Anteil von 42,0 % der infizierten Personen liegt. Um Infektionen insbesondere mit dieser Virusvariante zu vermeiden, sind weitergehende Maßnahmen geboten.

Zudem ist festzustellen, dass sich das Infektionsgeschehen innerhalb der Bevölkerung verlagert hat. Bis zum Jahreswechsel waren von dem Infektionsgeschehen in einem besonderen Maß die Bewohnerinnen und Bewohner von Alten- und Pflegeheimen betroffen. Derzeit breitet sich die Infektion in Unternehmen und vermehrt auch in Kindertageseinrichtungen und Schulen aus. Dadurch hat sich das Durchschnittsalter der infizierten Person merklich verringert und beträgt im Oberbergischen Kreis 38 Jahre mit sinkender Tendenz.

Das Infektionsgeschehen gestaltet sich im Oberbergischen Kreis weiterhin sehr diffus und kann nicht auf bestimmte Städte und Gemeinden im Kreisgebiet eingegrenzt werden. Die Fallzahlen in den einzelnen Kommunen unterliegen starken Schwankungen, so dass eine Stadt bzw. Gemeinde mit aktuell niedrigen Fallzahlen nicht von dem Anwendungsbereich der Allgemeinverfügung ausgenommen werden kann.

Aus diesem Grund ordnet der Oberbergische Kreis mit dieser Allgemeinverfügung zusätzliche Schutzmaßnahmen an, welche die bisherigen – insbesondere durch Allgemeinverfügung vom 14. Februar 2021 getroffenen – Regelungen im Wesentlichen fortführen und zudem ergänzen. Die Schutzmaßnahmen sind mit dem MAGS NRW abgestimmt und im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit geeignet, erforderlich und angemessen.

Zu 1.:

Die Kontakte im eigenen Hausstand gelten als eine wesentliche Ursache dafür, dass die 7-Tages-Inzidenz im Oberbergischen Kreis und damit die Infektionszahlen noch nicht nachhaltig auf ein infektiologisch vertretbares Niveau abgesenkt werden konnten. Die im öffentlichen Bereich einzuhaltenden Kontaktbeschränkungen des § 2 Absatz 2 Nr. 1 bis 1b CoronaSchVO werden daher weiterhin auf den privaten Bereich übertragen, damit sich die in der Öffentlichkeit unzulässigen Kontakte insbesondere nicht in die Privathaushalte verlagern. Die Übertragung der Kontaktbeschränkung, welche im Oberbergischen Kreis erstmals mit Allgemeinverfügung vom 10.01.2021 eingeführt worden ist, hat sich seitdem als eine wirksame Maßnahme erwiesen.

Zu 2.:

Der Oberbergische Kreis sowie die kreisangehörigen Städte und Gemeinden pflegen einen regelmäßigen und konstruktiven Austausch mit Vertretern verschiedener Religionsgemeinschaften. Aus diesem Austausch und der eigenen Wahrnehmung der Behörden ergibt sich, dass die Mehrheit der Gläubigen die Bedrohung durch die Corona-Pandemie durchaus ernst nimmt, die Regelungen der Coronaschutzverordnung befolgt und über verordnungskonforme Hygienekonzepte für Gottesdienste verfügt.

Allerdings ist auch festzustellen, dass einzelne Kirchen und Religionsgemeinschaften im Kreisgebiet die Vorgaben des § 1 Absatz 3 CoronaSchVO nicht ausreichend umsetzen. Es werden zum Teil Schutzkonzepte verfasst, deren Regelungen selbst bei einer konsequenten Einhaltung keine wirksamen Maßnahmen darstellen, die zur Eindämmung des Infektionsgeschehens geeignet sind. Entsprechend sind kreisweit auch Infektionen innerhalb von Religionsgemeinschaften zu verzeichnen. Da dort über die Selbstregulierung dem lokalen Infektionsgeschehen nicht wirksam entgegengewirkt wird, sind in diesem Bereich weitere Maßnahmen anzuordnen bzw. aufrechtzuerhalten, um das Infektionsgeschehen einzudämmen.

Entsprechend des Regelungszweckes des § 1 Absatz 3 CoronaSchVO werden mit dieser Allgemeinverfügung konkrete weitere Anordnungen getroffen. Insbesondere wird eine Personenhöchstgrenze von 100 festgelegt. Zudem muss für jede teilnehmende Person eine Fläche von mindestens 10 Quadratmetern zur Verfügung stehen, um einen ausreichenden Mindestabstand bzw. genügend Raumluft gewährleisten zu können. Die flächenmäßige Begrenzung von 10 Quadratmetern pro Person entspricht dabei den Regelungen für vergleichbare Menschenansammlungen (z.B. in § 10 Absatz 1a und § 11 Absatz 1 CoronaSchVO).

Die Begrenzung der Dauer von Gottesdiensten und anderen Versammlungen zur Religionsausübung auf maximal 1 Stunde und 30 Minuten dient dazu, die Gefahr einer erhöhten Konzentration von potentiell infektiösem Aerosol auch in größeren Gotteshäusern wirksam einzudämmen. Zudem wird klargestellt, dass die Regelungen nur für Präsensveranstaltungen gelten.

Bei der Wahl der zusätzlichen Schutzmaßnahmen wurde berücksichtigt, dass die Maßnahmen die verfassungsrechtlich geschützte Religionsausübung tangieren. Zwar handelt es sich bei der Religionsausübung gemäß Artikel 4 GG um ein schrankenloses Grundrecht. Dies bedeutet jedoch nicht, dass keine Eingriffe in dieses Grundrecht erlaubt sind. Ein Eingriff in ein vorbehaltlos gewährleistetes Grundrecht ist jedenfalls dann zulässig, wenn die Schutzgüter eines kollidierenden anderen Verfassungsrechtes überwiegen. Das Grundrecht der Religionsausübung findet seine Grenzen in Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG. Mit den Regelungen der Ziffer 2 dieser Allgemeinverfügung wird nicht in den Kernbereich des Grundrechts nach Artikel 4 GG eingegriffen. Die Religionsausübung ist weiterhin zulässig. Es werden lediglich Rahmenbedingungen für den Fall einer Zusammenkunft von mehreren Personen zur Religionsausübung festgelegt, ohne die religiösen Inhalte selbst anzutasten. Insoweit ist ein Eingriff nach Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG zum Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung zulässig. Die auf infektionsschutzrechtlicher Grundlage gegenüber den teilnehmenden Personen von Gottesdiensten und anderen Versammlungen zur Religionsausübung angeordneten Maßnahmen dienen dem Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung und überwiegen damit reinen Verhaltensregeln, die auf die Zusammenkünfte an sich und nicht auf den religiösen Inhalt abzielen.

Die einschränkenden Vorgaben für Kirchen und Religionsgemeinschaften sind zum Schutz der Bevölkerung vor infektiösen Erkrankungen geeignet und stellen im Vergleich zu einem Verbot von religiösen Präsenzveranstaltungen das mildere Mittel dar. Soweit sich Religionsgemeinschaften bereits selbst strenge Hygieneregeln auferlegt haben und befolgen, werden diese durch die Regelungen der Allgemeinverfügung nicht oder nur unwesentlich belastet. Aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes und der Feststellung, dass durch die Verhaltensweise einiger Religionsgemeinschaften die erfolgreiche Bekämpfung der Pandemie gefährdet wird, kann von der Anordnung von Schutzmaßnahmen in diesem Bereich jedoch zu dem gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abgesehen werden.

Das Verwaltungsgericht Köln hat in seinem Beschluss vom 16. März 2021, Aktenzeichen: 7 L 304/21, bereits festgestellt, dass keine ernstlichen Bedenken an der Rechtmäßigkeit dieser Regelung bestehen.

Zu 3.:

Bei der Nutzung von Beförderungsleistungen des Personenverkehrs und seiner Einrichtungen schreibt § 3 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 CoronaSchVO verpflichtend das Tragen einer medizinischen Maske vor, da in engen geschlossenen Räumen eine besonders erhöhte Gefahr der Ansteckung durch infektiöses Aerosol besteht. Diese Gefahr besteht allgemein bei der gemeinsamen Nutzung von Fahrzeugen durch Personen aus verschiedenen Hausständen, insbesondere bei Fahrgemeinschaften. Aus diesem Grund wird die vorgenannte Regelung auch auf andere Fahrzeuge erweitert, zumal in Privatfahrzeugen in der Regel ein engerer Kontakt und ein geringeres Raumvolumen bestehen. Die Ausnahmevorschriften der Coronaschutzverordnung werden berücksichtigt.

Von der Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske ist die fahrzeugführende Person nicht ausgenommen. Die Pflicht steht im Einklang mit § 23 Absatz 4 StVO, wonach die kraftfahrzeugführende Person ihr Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken darf, dass sie nicht mehr erkennbar ist. Das Tragen einer medizinischen Maske alleine stellt keine unzulässige Vermummung dar. Bei einer sachgemäßen Verwendung einer Maske ist regelmäßig zwar die Nasen- und Mundpartie verdeckt, aber Augen und Stirn sowie weitere persönliche Merkmale der fahrzeugführenden Person sind noch zu erkennen.

Die vorstehende Rechtsauffassung zu § 23 Absatz 4 StVO wird gleichermaßen von dem MAGS NRW sowie den Ministerien für Verkehr und des Innern NRW vertreten.

Zu 4.:

Gemäß § 5 Absatz 3 Satz 3 CoronaSchVO besteht für das Pflegepersonal und weitere Beschäftigte vollstationärer Pflegeeinrichtungen sowie besonderer Wohnformen der Eingliederungshilfe bereits die Verpflichtung, beim unmittelbaren Kontakt mit den zu betreuenden Personen eine FFP2-Maske zu tragen. Die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske oder einer vergleichbaren Maske (KN95/N95) wird insoweit ausgeweitet, dass alle Beschäftigten dieser Einrichtungen generell diese Schutzmaßnahme treffen müssen. Die Maske ist dann stets zu tragen, auch wenn die Beschäftigten untereinander oder mit Dritten Kontakt haben oder haben könnten. Dies soll sicherstellen, dass sich das Coronavirus insbesondere nicht durch gemeinsame Besprechungen, Pausen oder gemeinsames Umkleiden in der Einrichtung ausbreitet. Denn die Erfahrungen mit den Pflegeeinrichtungen haben gezeigt, dass die ansonsten umgesetzten Schutzmaßnahmen bei der nicht unmittelbaren Pflege gelegentlich Lücken aufweisen und es dadurch zu einem Infektionsausbruch kommen kann.

Die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske oder einer vergleichbaren Maske (KN95/N95) gilt im Vergleich zur Regelung in der Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises zur Anordnung zusätzlicher Maßnahmen zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in vollstationären Pflegeeinrichtungen sowie in besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe vom 01.02.2021 unabhängig von einer Positivtestung auf das Coronavirus in der Einrichtung, damit bereits dem Primärfall vorgebeugt wird.

Die am 27. Januar 2021 in Kraft getretene SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) des Bundesministerium für Arbeit und Soziales vom 21. Januar 2021 regelt den obigen Sachverhalt – insbesondere den Kontakt des Personals untereinander in den Arbeitspausen – nicht in entsprechendem Umfang, so dass diese zusätzliche Maßnahme erforderlich ist, da die Auswertung des Gesundheitsamtes bei Infektionen von Bewohnerinnen und Bewohnern sowie bei Beschäftigten von Pflegeeinrichtungen gezeigt hat, dass gerade in diesen Situationen hohe Ansteckungsrisiken bestehen.

Für in vollstationäre Pflegeeinrichtungen sowie in besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe im Sinne des § 5 Absatz 2 CoronaSchVO tätige Personen sowie für dortige Besucher wird sichergestellt, dass diese in das einrichtungsbezogene Testkonzept aufgenommen werden und regelmäßig getestet werden, da in diesen Einrichtungen trotz konsequent durchgeführter Impftermine durch den Oberbergischen Kreis weiterhin Ausbruchsgeschehen festgestellt werden. Sofern für den Geltungszeitraum dieser Allgemeinverfügung durch das Land Nordrhein-Westfalen gleichermaßen eine Testpflicht angeordnet wird, dient Ziffer 4 b) lediglich als klarstellende Regelung.

Zu 5.:

Mit Ziffer 5 werden für die Kindertageseinrichtungen, die Kindertagespflegestellen sowie die heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen wieder die Regelungen eingeführt, die im eingeschränkten Pandemiebetrieb in dem Zeitraum vom 11. Januar 2021 bis 21. Februar 2021 gegolten haben. Diese ergeben sich aus der offiziellen Information zum eingeschränkten Pandemiebetrieb des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen vom 7. Januar 2021. Im Wesentlichen bedeutet dies, dass die Eltern – soweit möglich – ihre Kinder wieder selbst betreuen. Konkret bedeutet dies:

Kindertageseinrichtungen:

• Es wird der dringende Appell aufrechterhalten, dass Eltern ihre Kinder, im Sinne der Kontaktvermeidung, wann immer möglich, selber betreuen.

• Die Kindertageseinrichtungen bleiben jedoch grundsätzlich geöffnet. Ob Eltern das Angebot in Anspruch nehmen, entscheiden Eltern eigenverantwortlich. Die Einforderung von Arbeitergeberbescheinigungen als Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist unzulässig.

• Aspekte des Kindeswohles sind besonders zu berücksichtigen, d.h. konkret, dass die Kindertagesbetreuungsangebote Familien auch individuell ansprechen und einladen sollen, wenn sie aus ihrer fachlichen Sicht die Betreuung des Kindes für unverzichtbar halten.

• Kinder, die aus Gründen des Kinderschutzes betreut werden, sowie Kinder, die aus besonderen Härten betreut werden müssen, sind zu betreuen. In diesen Fällen ist der Betreuungsumfang von der Jugendamtsleitung oder einer von ihr benannten Person in Abstimmung mit der Leitung der Kindertageseinrichtung festzulegen.

• Es gelten die Vorgaben der Coronabetreuungsverordnung, das heißt, zwischen den Erwachsenen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, ist von Erwachsenen eine medizinische Maske zu tragen. Geeignete Vorkehrungen zur Hygiene sind zu treffen und die Rückverfolgbarkeit ist sicherzustellen.

• Es sind landesweit Gruppentrennungen umzusetzen, d.h. fest zugeordnete Räumlichkeiten, eine feste Zusammensetzung (immer dieselben Kinder) und in der Regel ein fester Personalstamm. Die verschiedenen Gruppen sollen keinen unmittelbaren Kontakt zueinander haben. Das gilt für den gesamten pädagogischen Alltag, die Bring- und Abholsituation, in der Randzeitenbetreuung, für die Nutzung der Räume, bei den Schlafzeiten und Verpflegungssituationen. Die maximale Größe der einzelnen Gruppen entspricht den jeweiligen maximalen Gruppengrößen nach der Anlage zu § 33 KiBiz. Geschwisterkinder sollen in der Regel in einer Gruppe betreut werden. (Teil-)Offene Konzepte dürfen nicht um-gesetzt werden.

• Um die Gruppentrennung umsetzen zu können, wird landesweit der Betreuungsumfang in Kindertageseinrichtungen für jedes Kind um 10 Wochenstunden eingeschränkt. Soweit die jeweiligen Personalressourcen dies zulassen und eine Überlastung der Gesamtsituation in der Einrichtung ausgeschlossen werden kann, sind auch höhere Betreuungsumfänge möglich. Über die jeweilige Ausgestaltung entscheidet die Einrichtung bzw. der Träger.

• Es gelten die Personalstandards des KiBiz in Verbindung mit der Personalverordnung.

Kindertagespflege:

• Es wird der dringende Appell aufrechterhalten, dass Eltern ihre Kinder, im Sinne der Kontaktvermeidung, wann immer möglich, selber betreuen.

• Es gelten die Vorgaben der Coronabetreuungsverordnung, das heißt, zwischen den Erwachsenen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, ist von Erwachsenen eine medizinische Maske zu tragen. Geeignete Vorkehrungen zur Hygiene sind zu treffen und die Rückverfolgbarkeit ist sicherzustellen.

• In der Kindertagespflege erfolgt die Betreuung der Kinder grundsätzlich im zeitlichen Umfang der Betreuungsverträge. In der Großtagespflege sollte nach Möglichkeit eine räumliche Trennung der Kindertagespflegepersonen mit den ihnen zugeordneten Kindern für die gesamte tägliche Betreuungszeit eingehalten werden.

Zu 6.:

Aufgrund der Tatsache, dass die 7-Tages-Inzidenz im Oberbergischen Kreis bereits seit über zwei Wochen nachhaltig und signifikant über dem Wert von 100 mit steigender Tendenz liegt, sich auch deutlich oberhalb der Inzidenz des Landes Nordrhein-Westfalen bewegt und sich damit eine innerhalb des Bundeslandes besondere lokale Infektionssituation entwickelt hat, ist es geboten, nunmehr auch Maßnahmen zu ergreifen, die in den Schulbetrieb eingreifen. Die Anordnung entsprechender Maßnahmen ist über § 5 Absatz 1 CoronaBetrVO i.V.m. § 16 Absatz 1 bis 3 CoronaSchVO zulässig.

Konkret wird der Präsenzunterricht grundsätzlich an allen Schulen der Primarstufe und der Sekundarstufen I und II im Kreisgebiet untersagt mit Ausnahme der Abschlussklassen und Qualifizierungsstufen der Sekundarstufen. Denn in den letzten Wochen wurden verstärkt Infektionsausbrüche in den Schulen festgestellt, denen durch andere Maßnahmen nicht ausreichend wirksam vorgebeugt werden kann. Die in den Schulen vorgesehenen Selbsttests einmal pro Woche sind nicht geeignet zu verhindern, dass Infektionen in die Schulen hineingetragen werden. Hierfür ist der Testabstand zu groß und die Schülerinnen und Schüler hatten bereits Kontakt auf dem Schulweg und in der Schule selbst, da die Testungen während der Unterrichtszeit stattfinden.

Bei der Untersagung des Präsenzunterrichts wurde das Recht auf Bildung und die Auswirkungen dieser Regelung auf die Schülerinnen und Schüler mit dem Interesse der Allgemeinheit an der Ergreifung wirksamer Maßnahmen im Rahmen der Pandemiebekämpfung abgewogen. Für die Schülerinnen und Schüler besteht weiterhin wieder die Möglichkeit, Bildung im Distanzunterricht wahrzunehmen. Insoweit bestehen – jedenfalls überwiegend - bereits die notwendigen Infrastrukturen und wurde das Verfahren zwischenzeitlich eingeübt. Die angeordnete Maßnahme erstreckt sich auch nur über eine Woche bis zu dem Beginn der Osterferien in Nordrhein-Westfalen und damit auf ein überschaubares und notwendiges Maß. Die Abschlussklassen und Qualifikationsstufen sind ausdrücklich von dem Verbot ausgenommen, damit sich die Schülerinnen und Schüler dieser Klassen in dem gewohnten Rahmen auf ihre Abschlussprüfungen vorbereiten können. Das Fernhalten der übrigen Schülerinnen und Schülern dient letztlich auch dazu, die Abschlussprüfungen nicht unnötig zu gefährden. Im Übrigen ist sowohl von Seiten der Schulen, der Lehrergewerkschaft sowie der Eltern die Bitte an den Oberbergischen Kreis herangetragen worden, die Schulen im Kreisgebiet zumindest bis zu den Osterferien nicht weiter zu öffnen. Letztlich ist es nach Abwägung allseitiger Interessen sowie nach Ausschöpfung und Anordnung zusätzlicher Schutzmaßnahmen geeignet, erforderlich und angemessen, den Präsenzunterricht für die von der Allgemeinverfügung betroffenen Schulklassen für eine Woche zu untersagen.

Zu 7.:

Der Sportbetrieb stellt eine besondere Gefahrenquelle für eine Infektion dar, da durch die körperliche Betätigung vermehrt Aerosole produziert, ausgestoßen und verteilt werden. Aus diesem Grund wird der Freizeit- und Amateursport im Sinne des § 9 CoronaSchVO eingeschränkt und auf den Regelungsstand zurückversetzt, der vor dem 8. März 2021 in Nordrhein-Westfalen gegolten hat. Mithin ist Sport wieder nur allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes auf Sportanlagen unter freiem Himmel einschließlich der sportlichen Ausbildung im Einzelunterricht zulässig.

Zu 8.:

Die Geltungsdauer der Allgemeinverfügung ist unter Beachtung des Verhältnismäßigkeits-grundsatzes bis zum 11. April 2021 befristet und endet damit zusammen mit dem Ende der Osterferien in Nordrhein-Westfalen.

Die Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar gemäß § 28 Absatz 3 i.V.m. § 16 Absatz 8 IfSG.

Sobald während der Geltungsdauer der Allgemeinverfügung erkennbar wird, dass der Inzidenzwert im Oberbergischen Kreis nachhaltig und signifikant absinkt, erfolgt eine Evaluierung der angeordneten Maßnahmen dahingehend, ob vorzeitigen Lockerungen vertretbar oder sogar geboten sind. Ferner wird die Allgemeinverfügung aufgehoben, wenn und soweit eine ihr zugrundeliegende Rechtsgrundlage ersatzlos entfällt.
 

Hinweis auf bestehende Rechte:

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln schriftlich einzulegen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten/der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zu erklären.

Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Abs. 4 VwGO eingereicht werden.

Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung-ERVV) vom 24.11.2017.

Weiterer Hinweis:

Die Klage hat gemäß § 28 Absatz 3 i.V.m. § 16 Absatz 8 IfSG keine aufschiebende Wirkung, d.h. dass die getroffenen Maßnahmen auch im Falle einer Klage zu befolgen sind. Das Verwaltungsgericht Köln kann auf Antrag gemäß § 80 Absatz 5 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen.

Hinweis auf mögliche Sanktionen:

Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die mit dieser Allgemeinverfügung getroffenen Anordnungen stellen gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 6 in Verbindung mit §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG und § 18 Abs. 3 CoronaSchVO aufgrund der sofortigen Vollziehbarkeit der Anordnungen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden können. Die Höhe der Geldbuße für derartige Verstöße beträgt gemäß Ziffer II des Bußgeldkatalogs zur Coronaschutzverordnung in der Regel 500,00 Euro.

Wer die Zuwiderhandlung vorsätzlich begeht und dadurch den SARS-CoV-2-Erreger verbreitet, begeht gemäß § 74 IfSG eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft wird.

Gummersbach, 19.03.2021
gez.
Jochen Hagt
Landrat

Veröffentlichungsdatum: 19.03.2021