Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises vom 21.05.2021 zur Verlängerung der Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises zur Anordnung zusätzlicher Maßnahmen zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 15.04.2021

Öffentliche Bekanntmachung

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Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises vom 21.05.2021 zur Verlängerung der Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises zur Anordnung zusätzlicher Maßnahmen zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 15.04.2021

Gemäß §§ 28 Absatz 1 und 28a Absatz 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), §§ 5 Absatz 2, 16 Absätze 1 und 2 sowie 17 Absatz 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 12. Mai 2021 sowie § 6 Absatz 2 Nr. 1 und Absatz 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung besonderer Handlungsbefugnisse im Rahmen einer epidemischen Lage von nationaler oder landesweiter Tragweite und zur Festlegung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (Infektionsschutz- und Befugnisgesetz - IfSBG-NRW) vom 14. April 2020 in der jeweils geltenden Fassung wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS NRW) zur Verhütung der Weiterverbreitung und Bekämpfung von SARS-CoV-2 Virus-Infektionen folgende Allgemeinverfügung erlassen:

  1. Die Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises zur Anordnung zusätzlicher Maßnahmen zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 15.04.2021 in der Fassung der Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises vom 30.04.2021 zur Änderung und Anpassung der Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises zur Anordnung zusätzlicher Maßnahmen zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 15.04.2021 wird wie folgt geändert:     

    a.) Unter Ziffer I. werden Ziffer 1 Sätze 1 und 2 wie folgt ersetzt:

    „Für Gottesdienste und andere Versammlungen zur Religionsausübung, zu denen auch Trauungen und Trauerfeiern gehören, ist die Anzahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern auf 1 Person pro 10 Quadratmeter der für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer zur Verfügung stehenden Fläche sowie grundsätzlich auf maximal 100 Personen insgesamt begrenzt. Bei der Höchstzahl von maximal 100 zulässigen Personen werden Personen mit einer nachgewiesenen Immunisierung durch Impfung oder Genesung unter den Voraussetzungen von § 1 Absatz 3, § 2 Nummer 1 bis 5, § 3 und § 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) nicht eingerechnet, wobei für diese Personen jeweils eine Fläche von 10 Quadratmetern zur Verfügung stehen muss. Die Dauer dieser religiösen Veranstaltungen darf 90 Minuten nicht überschreiten.“

    b.) In Ziffer II Satz 1 wird die Angabe „24. Mai 2021“ durch die Angabe „31. Mai 2021“ ersetzt.
     
  2. Diese Allgemeinverfügung tritt am 22. Mai 2021 um 0:00 Uhr in Kraft und ist sofort vollziehbar.


Begründung:

Mit Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises zur Anordnung zusätzlicher Maßnahmen zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 15.04.2021 hat der Oberbergische Kreis auf Basis der Ermächtigungsgrundlage der §§ 28 Absatz 1 und 28a Absatz 1 IfSG und der §§ 5 Absatz 2, 16 Absätze 1 und 2 sowie 17 Absatz 1 CoronaSchVO Regelungen angeordnet, mit denen die landes- und bundesweit geltenden Schutzmaßnahmen ergänzt worden sind, um der Ausbreitung des Coronavirus in der Bevölkerung entgegenzuwirken. Die durch den Oberbergischen Kreis angeordneten Regelungen wurden mit Allgemeinverfügungen vom 23.04.2021 sowie vom 30.04.2021 jeweils an das aktuelle Infektionsgeschehen sowie an die zwischenzeitlich veränderte Rechtslage, insbesondere durch die Einführung der „Bundes-Notbremse“ mit § 28b IfSG, angepasst und entsprechend verlängert. Die ab dem 22.05.2021 im Kreisgebiet geltenden zusätzlichen Maßnahmen lauten dann zusammengefasst wie folgt:

  1. Für Gottesdienste und andere Versammlungen zur Religionsausübung, zu denen auch Trauungen und Trauerfeiern gehören, ist die Anzahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern auf 1 Person pro 10 Quadratmeter der für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer zur Verfügung stehenden Fläche sowie grundsätzlich auf maximal 100 Personen insgesamt begrenzt. Bei der Höchstzahl von maximal 100 zulässigen Personen werden Personen mit einer nachgewiesenen Immunisierung durch Impfung oder Genesung unter den Voraussetzungen von § 1 Absatz 3, § 2 Nummer 1 bis 5, § 3 und § 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) nicht eingerechnet, wobei für diese Personen jeweils eine Fläche von 10 Quadratmetern zur Verfügung stehen muss. Die Dauer dieser religiösen Veranstaltungen darf 90 Minuten nicht überschreiten. Diese Regelungen gelten sowohl innerhalb als auch außerhalb geschlossener Räumlichkeiten. Auf die nach § 1 Absatz 3 Satz 3 CoronaSchVO bestehenden Verpflichtungen der Kirchen und Religionsgemeinschaften
     
    • zur Sicherung der Einhaltung des Mindestabstands,
    • zur Verpflichtung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zum Tragen einer medizinischen Maske auch am Sitzplatz,
    • zur Erfassung der Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie
    • zum Verzicht auf Gemeindegesang

      wird ausdrücklich hingewiesen.

      Die Regelungen gelten nicht für rein digitale Formate, bei denen die teilnehmenden oder leistungserbringenden Personen sich nicht am selben Ort befinden und ein Kontakt deshalb ausgeschlossen ist.

      Der Oberbergische Kreis appelliert an die Glaubens- und Religionsgemeinschaften, angesichts der aktuell hohen Inzidenzwerte von der Durchführung von Präsenzgottesdiensten abzusehen.
       
  2. Bei der gemeinsamen Nutzung von Fahrzeugen durch Personen aus verschiedenen Hausständen besteht für alle Personen in den Innenbereichen der Fahrzeuge die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske im Sinne des § 3 Absatz 1 CoronaSchVO, mithin auch für die fahrzeugführende Person.

    Soweit Kinder unter 14 Jahren aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen können, ist ersatzweise eine Alltagsmaske zu tragen. Kinder bis zum Schuleintritt und Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können, sind von der Verpflichtung ausgenommen. Das Vorliegen der medizinischen Gründe ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, welches auf Verlangen vorzulegen ist.
     
  3. In vollstationären Pflegeeinrichtungen sowie in besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe im Sinne des § 5 Absatz 2 CoronaSchVO gilt – auch für COVID-19-geimpfte Personen – Folgendes:

    a.) Beschäftigte haben grundsätzlich eine FFP2-Maske oder eine dieser vergleichbaren Maske (KN95/N95) zu tragen, wenn die Beschäftigten Kontakt mit anderen Personen haben bzw. mit einem Kontakt rechnen müssen. Dies gilt auch für Kontakte unter den Beschäftigten oder zu Dritten.

    b.) Personen, die in diesen Einrichtungen tätig sind oder werden sowie Besucherinnen und Besucher, sind im Rahmen des einrichtungsbezogenen Testkonzeptes durch einen PoC-Antigen-Test regelmäßig auf den SARS-CoV-2-Erreger zu testen.
     
  4. Bei der Nutzung des Angebots von Bürgertests nach § 4a der Coronavirus-Testverordnung in Testzentren oder Teststellen i.S.d. CoronaTeststrukturVO NRW besteht für die Nutzerinnen und Nutzer eine Verpflichtung zum Tragen einer Atemschutzmaske i.S.d. § 3 Abs. 1 S. 2 CoronaSchVO NRW, d.h. einer Maske des Standards FFP2 und höheren Standards jeweils ohne Ausatemventil oder dieser vergleichbaren Maske (insbesondere KN95/N95). Die Maske darf lediglich für die Dauer der Durchführung des Abstrichs abgesetzt werden. Darüber hinaus besteht die Verpflichtung zum Tragen einer Atemschutzmaske im Umfeld von Testzentren und Teststellen, insbesondere während der Wartezeit, innerhalb einer Entfernung von 10 Metern zum Eingang. Sollte die Anmeldung bzw. Registrierung außerhalb von geschlossenen Räumlichkeiten im Freien erfolgen, so gelten die 10 Meter vom Ort der Anmeldung bzw. Registrierung aus.

    Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Soweit Kinder unter 14 Jahren aufgrund der Passform keine Atemschutzmaske tragen können, ist ersatzweise eine medizinische Maske, äußerst hilfsweise eine Alltagsmaske zu tragen.

Durch die vorstehenden zusätzlichen Maßnahmen des Oberbergischen Kreises in Kombination mit den bundes- und landesrechtlichen Schutzmaßnahmen konnte ein Absinken der 7-Tages-Inzidenz erreicht werden. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Allgemeinverfügung am 15.04.2021 betrugt der Wert der 7-Tages-Inzidenz im Oberbergischen Kreis nach den täglichen Veröffentlichungen des Landeszentrums Gesundheit (LZG) NRW noch 269,4. Aktuell liegt der Wert der 7-Tages-Inzidenz im Kreisgebiet bei 83,8 (Stand: 21.05.2021 – 00:00 Uhr nach LZG NRW). Da das Ziel des Unterschreitens des Schwellenwertes von 100 an zumindest fünf aufeinander folgenden Werktagen analog der Regelungen der Bundes-Notbremse als Voraussetzungen für weitere Lockerungen der Schutzmaßnahmen noch nicht erreicht ist, werden die lokalen zusätzlichen Maßnahmen, die nach der letzten Anpassung noch bis einschließlich 24.05.2021 (Pfingstmontag) gelten, um eine Woche bis einschließlich 31.05.2021 verlängert.

Im Hinblick auf das bevorstehende Pfingstfest und die gesunkene 7-Tages-Inzidenz wird die erlaubte Dauer von Gottesdiensten und anderen Versammlungen zur Religionsausübung bereits mit Wirkung vom 22.05.2021 von bisher 50 Minuten auf 90 Minuten erweitert. Zudem werden analog der Regelung des § 1a Absatz 4 CoronaSchVO die Personen, welche aufgrund ihrer Impfung gegen das Coronavirus bzw. aufgrund ihrer zurückliegenden Infektion mit dem Coronavirus als derzeit immun gelten, von der Höchstzahlregelung für Gottesdienste und andere Versammlungen zur Religionsausübung (max. 100 Personen) ausgenommen.

Während der Laufzeit dieser Allgemeinverfügung bis zum 31.05.2021 werden die rechtlichen Rahmenbedingungen sowie das Infektionsgeschehen fortlaufend überprüft. Sollte sich ein Anpassungsbedarf ergeben, wird die Allgemeinverfügung entsprechend geändert oder ganz bzw. teilweise aufgehoben.

Die Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar gemäß § 28 Absatz 3 i.V.m. § 16 Absatz 8 IfSG.


Hinweis auf bestehende Rechte:

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln schriftlich einzulegen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten/der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zu erklären.

Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Abs. 4 VwGO eingereicht werden.

Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung-ERVV) vom 24.11.2017.


Weiterer Hinweis:

Die Klage hat gemäß § 28 Absatz 3 i.V.m. § 16 Absatz 8 IfSG keine aufschiebende Wirkung, d.h. dass die getroffenen Maßnahmen auch im Falle einer Klage zu befolgen sind. Das Verwaltungsgericht Köln kann auf Antrag gemäß § 80 Absatz 5 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen.


Hinweis auf mögliche Sanktionen:

Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die mit dieser Allgemeinverfügung getroffenen Anordnungen stellen gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 6 in Verbindung mit §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG und § 18 Abs. 3 CoronaSchVO aufgrund der sofortigen Vollziehbarkeit der Anordnungen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden können. Die Höhe der Geldbuße für derartige Verstöße beträgt gemäß Ziffer II des Bußgeldkatalogs zur Coronaschutzverordnung in der Regel 500,00 Euro.

Wer die Zuwiderhandlung vorsätzlich begeht und dadurch den SARS-CoV-2-Erreger verbreitet, begeht gemäß § 74 IfSG eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft wird.


Gummersbach, 21.05.2021
gez.
Jochen Hagt
Landrat

Veröffentlichungsdatum: 21.05.2021