Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises vom 22.12.2021 zur Fortführung der Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises zur Anordnung zusätzlicher Maßnahmen zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 03.12.2021

Öffentliche Bekanntmachung

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG
Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises vom 22.12.2021 zur Fortführung der Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises zur Anordnung zusätzlicher Maßnahmen zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 03.12.2021
Gemäß §§ 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie 28a Absatz 7 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), §§ 2 Absatz 7 Satz 4, 3 Absatz 1 Nummer 4 sowie 7 Absatz 1 und 2 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 3. Dezember 2021 sowie § 6 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes zur Regelung besonderer Handlungsbefugnisse im Rahmen einer epidemischen Lage von nationaler oder landesweiter Tragweite und zur Festlegung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (Infektionsschutz- und Befugnisgesetz - IfSBG-NRW) vom 14. April 2020 in der jeweils geltenden Fassung wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS NRW) zur Verhütung der Weiterverbreitung und Bekämpfung von SARS-CoV-2 Virus-Infektionen folgende Allgemeinverfügung erlassen:


1. 3G-Regelung für Versammlungen zur Religionsausübung

a) An Versammlungen zur Religionsausübung dürfen nur immunisierte oder getestete Personen teilnehmen.

b) Immunisierte Personen im Sinne dieser Allgemeinverfügung sind vollständig geimpfte und genesene Personen gemäß den Regelungen von § 1 Absatz 3, § 2 Nummer 1 bis 5, § 3 und § 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1).

c) Als getestet gelten Personen, die über ein nach der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung bescheinigtes negatives Ergebnis eines höchstens 24 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltests oder eines von einem anerkannten Labor bescheinigten höchstens 48 Stunden zurückliegenden PCR-Tests verfügen oder deren vor Ort unter Aufsicht einer hierzu unterwiesenen oder zur Vornahme eines Coronaschnelltests befugten Person vorgenommener Coronaselbsttest negativ ist. Schülerinnen und Schüler gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen grundsätzlich als getestete Personen, nicht jedoch in dem Zeitraum vom 27. Dezember 2021 bis einschließlich 9. Januar 2022. Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Vornahme eines Coronatests getesteten Personen gleichgestellt.d) Die Nachweise einer Immunisierung oder negativen Testung sind beim Zutritt zu den Versammlungen von den für die Versammlungen verantwortlichen Personen oder ihren Beauftragten zu kontrollieren. Bei Schülerinnen und Schülern ab 16 Jahren wird der Testnachweis – außer in dem Zeitraum vom 27. Dezember 2021 bis einschließlich 9. Januar 2022 – durch eine Bescheinigung der Schule ersetzt. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren gelten aufgrund ihres Alters als Schülerinnen und Schüler und benötigen – außer in dem Zeitraum vom 27. Dezember 2021 bis einschließlich 9. Januar 2022 – weder einen Testnachweis noch eine Schulbescheinigung. Die weiteren Regelungen zur Zugangskontrolle gemäß § 4 Absatz 6 und 8 CoronaSchVO gelten entsprechend.

2. Maskenpflicht für Versammlungen zur Religionsausübung
a) Bei Versammlungen zur Religionsausübung ist mindestens eine medizinische Maske (sogenannte OP-Maske) zu tragen. Die Maskenpflicht besteht grundsätzlich für alle teilnehmenden Personen unabhängig eines Mindestabstandes auch an festen Steh- oder Sitzplätzen, beim Gemeindegesang sowie auf den zu den Versammlungsstätten zugehörigen Außenbereichen (Kirchenvorplätzen etc.).

b) Im Rahmen der Religionsausübung vortragende Personen dürfen für die Zeit ihres Vortrages die Maske abnehmen, wenn das Tragen einer Maske während des Vortrages eine wesentliche Beeinträchtigung darstellt bzw. der Vortrag durch das Tragen einer Maske unmöglich gemacht wird und ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen nicht vortragenden Personen eingehalten wird. Dies gilt insbesondere für Zelebranten, Lektoren, Vorleser, Krippenspieler, Chormitglieder oder Blasmusiker. Gleichermaßen ist es erlaubt, die Maske zur Einnahme der Hostie, des Abendmahles oder bei vergleichbaren rituellen Handlungen kurzzeitig zu entfernen.

c) Kinder bis zum Schuleintritt sind von der Verpflichtung zum Tragen einer Maske ausgenommen. Soweit Kinder vom Schuleintritt bis zum Alter von 13 Jahren aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen können, ist ersatzweise eine Alltagsmaske zu tragen. Die weiteren Ausnahmen zur Maskenpflicht gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 10a, 11, 17 und 18 CoronaSchVO bleiben unberührt.

d) Personen, welche die Verpflichtung zum Tragen einer Maske nicht beachten, sind von der Teilnahme an der Versammlung durch die für die Versammlung verantwortlichen Personen oder ihren Beauftragten auszuschließen.

e) Auf das Tragen einer Maske wird ausnahmsweise verzichtet bei Veranstaltungen zur Religionsausübung im Freien an festen Sitz- oder Stehplätzen, wenn die Plätze von Personen aus verschiedenen Haushalten einen Mindestabstand von 1,5 Metern haben oder als Sitzplätze im Schachbrettmuster angeordnet sind.

3. Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Evaluation
a) Diese Allgemeinverfügung tritt am 23. Dezember 2021 in Kraft und mit Ablauf des 12. Januar 2022 außer Kraft. Die Allgemeinverfügung ist sofort vollziehbar.

b) Der Oberbergische Kreis überprüft die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Regelungen fortlaufend und passt die Regelungen insbesondere dem aktuellen Infektionsgeschehen und den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Verlauf der Covid-19-Pandemie an. Die Allgemeinverfügung oder Teile davon werden aufgehoben, wenn und soweit eine ihr zugrunde liegende Rechtsgrundlage ersatzlos entfällt.

Begründung:
Allgemein:

Ermächtigungsgrundlage für die Allgemeinverfügung sind §§ 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie 28a Absatz 7 IfSG i.V.m. §§ 2 Absatz 7 Satz 4, 3 Absatz 1 Nummer 4 sowie 7 Absatz 1 und 2 CoronaSchVO.
Zuständige Behörde im Sinne des § 28 IfSG ist gemäß § 6 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1 IfSBG-NRW der Oberbergische Kreis als untere Gesundheitsbehörde nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 ÖGDG, da mit dieser Allgemeinverfügung Anordnungen für den Bereich mehrerer örtlicher Ordnungsbehörden erlassen werden und der Erlass der Allgemeinverfügung durch den Oberbergischen Kreis aus Gründen der unmittelbaren Gefahrenabwehr geboten erscheint.
Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft gemäß § 28 Absatz 1 IfSG die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in § 28a IfSG genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Gemäß § 28a Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 und 4 IfSG können die Verpflichtung zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) oder einer medizinischen Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz) sowie die Verpflichtung zur Vorlage von Impf-, Genesenen- oder Testnachweisen sowie an die Vorlage solcher Nachweise anknüpfende Zugangsbeschränkungen notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Absatz 1 IfSG sein.
Das MAGS NRW hat bereits über § 32 IfSG im Rahmen der Coronaschutzverordnung von dieser Ermächtigungsgrundlage Gebrauch gemacht und mit § 3 CoronaSchVO eine Regelung zur Maskenpflicht sowie mit § 4 CoronaSchVO eine Regelung zu Zugangsbeschränkungen und zur Testpflicht getroffen. Gemäß § 7 Absatz 2 Satz 2 CoronaSchVO bleiben die zuständigen Behörden, mithin auch der Oberbergische Kreis, befugt, im Einzelfall auch über diese Verordnung hinausgehende Schutzmaßnahmen anzuordnen; dies gilt ausdrücklich auch für Beschränkungen des Zugangs zu Versammlungen zur Religionsausübung auf immunisierte und getestete Personen.
Von dieser Ermächtigungsgrundlage hat der Oberbergische Kreis mit Allgemeinverfügung vom 03.12.2021 Gebrauch gemacht und ab dem 06.12.2021 für Versammlungen zur
Religionsausübung den Zugang auf immunisierte bzw. getestete Personen beschränkt (3G-Regelung) und das Tragen mindestens einer medizinischen Maske angeordnet (Maskenpflicht). Mit Allgemeinverfügung vom 16.12.2021 wurde eine Ausnahmeregelung zur Maskenpflicht für Versammlungen im Freien ergänzt. Die Laufzeit war zunächst bis zum 21.12.2021 einschließlich begrenzt.
Nach Auswertung des aktuellen Infektionsgeschehens ist eine Fortführung der zusätzlichen Schutzmaßnahmen im Oberbergischen Kreis über die Weihnachtsfeiertage und den Jahreswechsel hinaus aufgrund der damit verbundenen Kontaktsituationen geboten. Zwar ist die 7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen bezogen auf das Kreisgebiet innerhalb der letzten zwei Wochen gesunken und beträgt aktuell 300,7. Absolut ist dieser Wert jedoch weiterhin besorgniserregend und liegt deutlich über dem Durchschnittswert von 220,6 in Nordrhein-Westfalen. Die Hospitalisierungsinzidenz liegt in Nordrhein-Westfalen bei 3,53 (jeweils Datenstand 22.12.2021 - 00:00 Uhr) und überschreitet damit den in der Videoschaltkonferenz der damaligen Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 18.11.2021 vereinbarten Schwellenwert von 3, welcher eine flächendeckende 2G-Regelung auslöst. Der Bedarf an intensivmedizinischen Behandlungen ist gleichermaßen erhöht. Die besorgniserregende SARS-CoV-2-Virusvariante Omikron (B.1.1.529), welche sich nach dem Expertenrat der Bundesregierung zu COVID-19 durch eine stark gesteigerte Übertragbarkeit und ein Unterlaufen eines bestehenden Immunschutzes auszeichnet, wurde zudem auch im Oberbergischen Kreis bereits nachgewiesen und droht ohne konsequente Gegenmaßnahmen eine neue Infektionswelle auszulösen. Entsprechend haben auch der Bundeskanzler sowie die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 21.12.2021 beschlossen, dass zeitnah weitere Schutzmaßnahmen geboten sind und neben dem konsequenten Vorantreiben der Impfkampagne insbesondere engere Kontaktbeschränkungen und Testungen umzusetzen sind.
 

Zu 1.:
Der Oberbergische Kreis sowie die kreisangehörigen Städte und Gemeinden pflegen weiterhin einen regelmäßigen und konstruktiven Austausch mit Vertretern verschiedener Religionsgemeinschaften. Aus diesem Austausch und der eigenen Wahrnehmung der Behörden ergibt sich, dass die Mehrheit der Gläubigen die Bedrohung durch die Corona-Pandemie durchaus ernst nimmt, die Regelungen der Coronaschutzverordnung befolgt und über verordnungskonforme Hygienekonzepte für Gottesdienste verfügt.
Allerdings ist auch festzustellen, dass einzelne Kirchen und Religionsgemeinschaften im Kreisgebiet nicht über eigene Regelungen verfügen oder anwenden, die gemäß § 2 Absatz 7 CoronaSchVO ein mit der Coronaschutzverordnung vergleichbares Schutzniveau sicherstellen. Entsprechend sind kreisweit auch Infektionen innerhalb von Religionsgemeinschaften zu verzeichnen. Da dort über die Selbstregulierung dem lokalen Infektionsgeschehen nicht wirksam entgegengewirkt wird, sind in diesem Bereich weitere Maßnahmen anzuordnen bzw. aufrechtzuerhalten, um das Infektionsgeschehen einzudämmen.
Gemäß § 2 Absatz 7 Satz 4 i.V.m. § 7 Absatz 2 Satz 2 CoronaSchVO ermächtigt der Verordnungsgeber die zuständigen Behörden ausdrücklich, Beschränkungen des Zugangs zu Versammlungen zur Religionsausübung auf immunisierte und getestete Personen anzuwenden. Von dieser Ermächtigung macht der Oberbergische Kreis Gebrauch und ordnet für Versammlungen zur Religionsausübung die sogenannte 3G-Regelung (Zugang
nur für geimpfte, genesene und getestete Personen) an, deren Einhaltung von den für die Versammlungen verantwortlichen Personen oder ihren Beauftragten zu kontrollieren ist. Damit wird eine Gleichbehandlung mit Versammlungen hergestellt, bei denen ein vergleichbares Infektionsrisiko besteht und für die bereits gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 CoronaSchVO die 3G-Regelung gilt.
Bei Anordnung dieser zusätzlichen Schutzmaßnahme wurde berücksichtigt, dass sie die verfassungsrechtlich geschützte Religionsausübung tangiert. Zwar handelt es sich bei der Religionsausübung gemäß Artikel 4 GG um ein schrankenloses Grundrecht. Dies bedeutet jedoch nicht, dass keine Eingriffe in dieses Grundrecht erlaubt sind. Ein Eingriff in ein vorbehaltlos gewährleistetes Grundrecht ist jedenfalls dann zulässig, wenn die Schutzgüter eines kollidierenden anderen Verfassungsrechtes überwiegen. Das Grundrecht der Religionsausübung findet seine Grenzen in Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG. Mit der Regelung der Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung wird nicht in den Kernbereich des Grundrechts nach Artikel 4 GG eingegriffen. Die Religionsausübung ist weiterhin zulässig. Es werden lediglich Rahmenbedingungen für den Fall einer Zusammenkunft von mehreren Personen zur Religionsausübung festgelegt, ohne die religiösen Inhalte selbst anzutasten. Insoweit ist ein Eingriff nach Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG zum Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung zulässig. Die auf infektionsschutzrechtlicher Grundlage gegenüber den teilnehmenden Personen von Gottesdiensten und anderen Versammlungen zur Religionsausübung angeordnete Maßnahme dienen dem Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung und überwiegen damit reinen Verhaltensregeln, die auf die Zusammenkünfte an sich und nicht auf den religiösen Inhalt abzielen.
Die einschränkenden Vorgaben für Kirchen und Religionsgemeinschaften sind zum Schutz der Bevölkerung vor infektiösen Erkrankungen geeignet und stellen im Vergleich zu einem Verbot von religiösen Präsenzveranstaltungen das mildere Mittel dar. Zudem ist es in Erweiterung der 3G-Regelung der Coronaschutzverordnung erlaubt, den geforderten Testnachweis auch im Rahmen eines begleiteten Selbsttests vor Ort zu erbringen. Das negative Ergebnis eines begleiteten Selbsttests berechtigt ausschließlich zur Teilnahme an der Versammlung, vor welcher der Test unmittelbar durchgeführt worden ist. Eine allgemeingültige Testbescheinigung auf der Grundlage der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung darf nicht ausgestellt werden.
Die Schülerinnen und Schüler sind in dem Zeitraum vom 27. Dezember 2021 bis einschließlich 9. Januar 2022 von der Testpflicht und dem entsprechenden Nachweis nicht befreit, da in diesem Zeitraum aufgrund der Schulferien keine regelmäßigen Schultestungen stattfinden. Dies entspricht auch der Regelung des § 2 Absatz 8a Satz 2 CoronaSchVO, mit der die Testfiktion insoweit ausgesetzt wird.
Soweit sich Religionsgemeinschaften bereits selbst strenge Hygieneregeln auferlegt haben und befolgen, werden diese durch die Regelungen der Allgemeinverfügung nicht oder nur unwesentlich belastet. Unter Abwägung allseitiger Interessen ist die Anordnung der 3G-Regelung für Versammlungen zur Religionsausübung angemessen.
 

Zu 2.:
Die Anordnung zum Tragen mindestens einer medizinischen Maske während Versammlungen zur Religionsausübung stellt in Ergänzung zu Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung eine weitere zusätzliche Schutzmaßnahme dar, die der Infektionsgefahr bei diesen Versammlungen gleichermaßen entgegenwirkt. Alternativ können auch höherwertige Atemschutzmasken (FFP2 oder vergleichbar) verwendet werden. Die Maskenplicht hat sich im Rahmen der Pandemiebekämpfung wie die Impfungen und konsequenten Testungen als eine wirksame Maßnahme bewährt und stellt eine zulässige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28a Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 IfSG dar. Da das Gefährdungspotential bei Versammlungen zur Religionsausübung vergleichbar mit dem bei Zusammentreffen mehrerer Personen im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 2 CoronaSchVO ist, wird die Maskenpflicht auch auf erstgenannte Versammlungen übertragen.
Die Maskenpflicht wird gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 4 CoronaSchVO auch auf den Außenbereich der Versammlungsstätten angeordnet, da sich die Gläubigen dort erfahrungsgemäß gleichermaßen zusammenfinden und unübersichtliche, infektiologisch relevante Kontaktsituationen entstehen.
Da das Infektionsrisiko im Freien geringer als in Innenräumen ist und die Coronaschutzverordnung für Zusammenkünfte von Personen im Freien nur in einem eingeschränkten Rahmen das Tragen einer Maske vorschreibt, wird unter Abwägung der Interessen sowie unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes der Regelungsgehalt des § 3 Absatz 1 Nummer 3 CoronaSchVO für Veranstaltungen im Freien auf die Versammlungen zur Religionsgemeinschaften übertragen, sofern diese ebenfalls draußen stattfinden. Dies bedeutet, dass das Abnehmen der Maske am festen Teilnahmeplatz erlaubt ist, wenn die Plätze einen Mindestabstand von 1,5 Metern haben oder als Sitzplätze im Schachbrettmuster (je ein freier Nachbarplatz zu jeder Seite) angeordnet sind. In Erweiterung des Regelungsgehaltes des § 3 Absatz 1 Nummer 3 CoronaSchVO gilt diese Ausnahme nicht nur an festen Sitzplätzen, sondern auch an festen Stehplätzen. Zudem ist es Personen aus einem Haushalt erlaubt, die Maske im Freien auch dann abzunehmen, wenn ihre Plätze zueinander den Mindestabstand unterschreiten. Für den Weg zu den festen Plätzen sowie auf dem übrigen Außenbereich der Versammlungsstätte bleibt die Maskenpflicht bestehen.
Hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme wird auf die Ausführungen unter Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung verwiesen. Auch bei der Maskenpflicht wird der Kernbereich der Religionsausübung nicht berührt. Durch Ausnahmeregelungen wurde berücksichtigt, dass die wesentlichen Handlungen bei der Religionsausübung und die Versammlungen im Freien nicht durch das Tragen einer Maske beeinträchtigt werden. So dürfen gemäß Ziffer 2 Buchstabe b) die Personen, welche eine aktive Rolle im Rahmen der Religionsausübung einnehmen, ihren Vortrag auch ohne Maske erbringen, wenn ihr Vortrag mit einer Maske nicht (z.B. Blasmusik) oder zumindest nur erschwert (z.B. Predigt, Krippenspiel) möglich ist und ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu den nicht vortragenden Personen eingehalten wird. Dies eröffnet den Religionsgemeinschaften die Möglichkeit, die für ihren Glauben wichtigen Bestandteile der Religionsausübung würdig zu zelebrieren. Ebenso werden rituelle Handlungen wie die Einnahme der Hostie oder des Abendmahles ermöglicht. Die übrigen Ausnahmeregelungen der Coronaschutzverordnung zur Maskenpflicht gelten weiterhin, insbesondere für Kinder oder aus medizinischen Gründen.
Der Gemeindegesang lässt die Maskenpflicht hingegen nicht entfallen, da hiermit ein erhöhter Aerosolausstoß verbunden ist und eine Ausnahme auch im Hinblick auf die grundrechtlich geschützte Religionsausübung unter Abwägung allseitiger Interessen nicht geboten ist.

Zu 3.:
Die Geltungsdauer dieser Allgemeinverfügung, welche am 23. Dezember 2021 in Kraft tritt und die erstmals ab dem 6. Dezember 2021 angeordneten lokalen Schutzmaßnahmen in der Fassung ab dem 17. Dezember 2021 fortführt, ist aufgrund der Verhältnismäßigkeit und der Geltungsdauer der Coronaschutzverordnung bis zum Ablauf des 12. Januar 2022 befristet. Während der Laufzeit werden die rechtlichen Rahmenbedingungen sowie das Infektionsgeschehen fortlaufend überprüft. Sollte sich ein Anpassungsbedarf ergeben, wird die Allgemeinverfügung entsprechend geändert oder ganz bzw. teilweise aufgehoben.
Die Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar gemäß § 28 Absatz 3 i.V.m. § 16 Absatz 8 IfSG.
Hinweis auf bestehende Rechte:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln schriftlich einzulegen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten/der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zu erklären.
Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 VwGO eingereicht werden.
Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung-ERVV) vom 24.11.2017.

Weiterer Hinweis:
Die Klage hat gemäß § 28 Absatz 3 i.V.m. § 16 Absatz 8 IfSG keine aufschiebende Wirkung, d.h. dass die getroffenen Maßnahmen auch im Falle einer Klage zu befolgen sind. Das Verwaltungsgericht Köln kann auf Antrag gemäß § 80 Absatz 5 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Hinweis auf mögliche Sanktionen:
Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die mit dieser Allgemeinverfügung getroffenen Anordnungen stellen gemäß § 73 Absatz 1a Nummer 6 in Verbindung mit §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG und § 8 Absatz 3 CoronaSchVO aufgrund der sofortigen Vollziehbarkeit der Anordnungen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden können. Die Höhe der Geldbußen orientiert sich an den Regelsätzen des Bußgeldkatalogs zur Coronaschutzverordnung („Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit den
Coronaverordnungen des Landes Nordrhein-Westfalen“) für entsprechende Verstöße und beläuft sich zwischen 150 und 2.000 Euro.
Wer die Zuwiderhandlung vorsätzlich begeht und dadurch den SARS-CoV-2-Erreger verbreitet, begeht gemäß § 74 IfSG eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft wird.

Gummersbach, 22.12.2021
gez.
Jochen Hagt
Landrat

Veröffentlichungsdatum: 22.12.2021