Ergänzung der Bekanntmachung vom 13.10.2021 zur Aufforderung zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen für die Landtagswahl am 15.05.2022 in den Wahlkreisen 23 (Oberbergischer Kreis I) und 24 (Oberbergischer Kreis II)

Öffentliche Bekanntmachung

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Ergänzung der Bekanntmachung vom 13.10.2021 zur Aufforderung zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen für die Landtagswahl am 15.05.2022 in den Wahlkreisen 23 (Oberbergischer Kreis I) und 24 (Oberbergischer Kreis II)


Gemäß § 4 des Gesetzes zur Durchführung der Landtagswahl 2022 vom 01.02.2022 gelten § 19 Absatz 2 Satz 2 und § 20 Absatz 1 Satz 2 des Landeswahlgesetzes (LWahlG NRW) sowie § 23 Absatz 2 Satz 1 und § 28 Absatz 2 Satz 1 der Landeswahlordnung (LWahlO NRW) in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass die Zahl der danach erforderlichen Unterstützungsunterschriften auf 50 Unterschriften für einen Kreiswahlvorschlag und auf 500 Unterschriften für eine Landesliste reduziert ist.

Das Gesetz wurde am 16.02.2022 im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW 2022, Nr. 6 veröffentlicht.

Entgegen meiner Bekanntmachung vom 13.10.2021 müssen Kreiswahlvorschläge der in § 19 Absatz 2 LWahlG NRW genannten Parteien sowie Kreiswahlvorschläge, die nicht von einer Partei eingereicht werden, nunmehr lediglich von mindestens 50 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.

Im Übrigen verweise ich auf meine Bekanntmachung vom 13.10.2021.

Gummersbach, den 18.02.2022

gez.
Jochen Hagt
-Kreiswahlleiter-

Veröffentlichungsdatum: 21.02.2022