Bekanntgabe nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) über die Feststellung der UVP-Pflicht für ein Vorhaben der Caspari GmbH

Öffentliche Bekanntmachung

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Bekanntgabe nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) über die Feststellung der UVP-Pflicht für ein Vorhaben der Caspari GmbH – Wesentliche Änderung einer Holzhackschnitzel-Feuerungsanlage zur Erzeugung von Warmwasser durch den Einsatz von naturbelassenem Holz mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 3.295 KW in 51545 Waldbröl

Die Firma Caspari GmbH hat einen Antrag nach § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) auf Genehmigung zur wesentlichen Änderung ihrer Holzhackschnitzel-Feuerungsanlage zur Erzeugung von Warmwasser durch den Einsatz von naturbelassenem Holz mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 3.295 KW in der Industriestraße 15, 51545 Waldbröl gestellt.

Bei der bestehenden Feuerungsanlage handelt es sich um zwei Kesselanlagen mit Feuerungswärmeleistungen von 0,96 MW und 2,335 MW. Momentan werden beide Abgasströme der Kessel über eine gemeinsame Abgasreinigung, bestehend aus einen Zyklon und nachgeschalteten Elektrofilter, gereinigt und dem Schornstein 2 (EQ 2) zugeführt. Die Änderung der Anlage umfasst den Austausch des Kessels von 2,335 MW zu 2,45 MW sowie eine Trennung der Abgasströme. Der Abgasstrom des bestehenden 0,96 MW Kessels soll über den bestehenden Multizyklon gereinigt und dem bestehendem Schornstein 1 (EQ 1) zugeführt werden. Der Abgasstrom des 2,45 MW Kessels soll über eine neue Abgasreinigung bestehend aus Multizyklon und nachgeschaltetem Schlauchfilter gereinigt und dem bestehenden Schornstein 2 (EQ 2) zugeführt werden. Der vorhandene 0,96 MW Kessel soll nur bei Wartungszwecken der Neuanlage oder für den Notfallbetrieb bereitstehen.

Gemäß § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) wird auf Grundlage der Angaben des Vorhabenträgers sowie eigener Informationen geprüft, ob nach den §§ 6 bis 14 UVPG für das Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Die Errichtung und der Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Warmwasser in einer Verbrennungseinrichtung durch den Einsatz von naturbelassenem Holz mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 MW bis weniger als 50 MW stellt nach Nr. 1.2.1, Spalte 2, Buchstabe S der Anlage 1 zum UVPG ein Vorhaben dar, für das eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach §§ 7 und 5 UVPG vorgesehen ist. Die UVP-Pflicht bei Änderungsvorhaben ist in § 9 UVPG geregelt. Gemäß § 9 Absatz 4 UVPG gilt für die Vorprüfung bei Änderungsvorhaben § 7 UVPG entsprechend.

Gemäß § 7 Abs. 2 UVPG wird die standortbezogene Vorprüfung als zweistufige überschlägige Prüfung anhand der jeweils einschlägigen Prüfkriterien durchgeführt. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.

Bei der Vorprüfung wird berücksichtigt, ob erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch Merkmale des Vorhabens oder des Standorts oder durch Vorkehrungen des Vorhabenträgers offensichtlich ausgeschlossen werden.

In den Antragsunterlagen wird insgesamt nachvollziehbar dargestellt, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf die gemäß UVPG zu berücksichtigenden Schutzgüter zu erwarten sind. Dieser Bewertung liegen insbesondere die folgenden Aspekte zugrunde:

Das Betriebsgelände der Caspari GmbH, auf dem das Vorhaben geändert werden soll, liegt innerhalb des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 11 A (12. vereinfachte Änderung) der Stadt Waldbröl mit Gebietsausweisung GI (Industriegebiet). Die zu seiner Umsetzung erforderlichen technischen und baulichen Änderungen finden ausschließlich auf dem bestehenden Betriebsgelände innerhalb des Anlagenbestands statt (kein Flächenverbrauch). Eingriffe in den Boden sind nicht erforderlich. Eine Veränderung des Landschaftsbildes findet nicht statt, die Nutzung natürlicher Ressourcen wird insgesamt nicht erhöht.

Durch das Änderungsvorhaben ergeben sich keine Änderungen bezogen auf die Wasserwirtschaft.

Anfallende Abfälle entstehen während des Betriebs der Anlage nur in Form von Asche.

Die relevanten Emissionen bestehen aus Stickstoffoxiden, Kohlenmonoxiden, Staub und organischen Stoffen. Als primäre Emissionsminderungsmaßnahme wird die Verbrennung des Austauschkessels mit einer Lambda-Sonde geregelt. Die zweistufige Abgasreinigung mittels Multizyklon und Schlauchfilter minimiert die Staubemissionen. Bei einer Unterschreitung der Emissionsgrenzwerte kann von einem vollständigen Ausbrand ausgegangen werden, sodass Geruchsemissionen nicht zu erwarten sind.

Der Anteil der Geräuschemissionen der Feuerungsanlage am Gesamtaufkommen in einem Industriegebiet ist sehr gering. Zusätzlich befinden sich die geplanten Anlagenteile innerhalb eines Gebäudes.

Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Anwohner im Einwirkungsbereich durch Luftverunreinigungen oder Lärmimmissionen können insgesamt ausgeschlossen werden.

Sonstige nachteilige Umweltauswirkungen auf Gebiete mit besonderem Schutzanspruch in der Umgebung des Anlagenstandorts sind nicht erkennbar.

In der ersten Stufe der überschlägigen standortbezogenen Prüfung im Einzelfall wurde festgestellt, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 UVPG aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Auf die Prüfung der zweiten Stufe unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Absatz 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären, kann verzichtet werden.

Gemäß § 7, Absatz 2, Satz 4 UVPG wird daher festgestellt, dass für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Die Feststellung ist gemäß § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar.

Die gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG erforderliche Information der Öffentlichkeit erfolgt mit dieser Bekanntmachung.


Gummersbach den 04.03.2022
Oberbergischer Kreis
Im Auftrag
gez.
N. Rumpel
Umweltamt
des Oberbergischen Kreises

Veröffentlichungsdatum: 07.03.2022