Beschränkung von Wasserentnahmen im Oberbergischen Kreis
Öffentliche Bekanntmachung
Ö F F E N T L I C H E B E K A N N T M A C H U N G
Im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens erlässt das Umweltamt des Oberbergischen Kreises als zuständige Untere Wasserbehörde auf Grundlage der §§ 20, 21 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) und § 8 WHG in Verbindung mit § 100 Abs. 1 des Gesetzes über die Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) folgende
A L L G E M E I N V E R F Ü G U N G
zur Beschränkung von Wasserentnahmen im Oberbergischen Kreis
Geltungsbereich:
Die Allgemeinverfügung gilt für alle Gewässer (Bäche, Gräben, Flüsse, natürliche Seen) im Kreisgebiet des Oberbergischen Kreises.
- Jegliche Wasserentnahmen zwischen dem 01.04. und 31.10 eines Jahres im Rahmen des Eigentümer-, Anlieger- und Gemeingebrauchs werden untersagt, ausgenommen Entnahmen aus der Agger und der Wupper.
- Ausgenommen von dem Verbot sind zudem Wasserentnahmen zum Tränken von Vieh im Rahmen der Vorgaben des Landeswassergesetzes NRW sowie das Entnehmen durch Schöpfen mit Handgefäßen.
- Wasserentnahmen im Rahmen von wasserrechtlichen Erlaubnissen im Zuständigkeitsbereich des Oberbergischen Kreises sind zwischen dem 01.04. und 31.10 eines Jahres auf maximal 30 % der Wasserführung am Entnahmepunkt beschränkt.
- Diese Verfügung behält ihre Gültigkeit bis einschließlich zum 31.10.2026 oder bis auf Widerruf durch den Oberbergischen Kreis als Untere Wasserbehörde.
- Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.
- Die Allgemeinverfügung tritt am Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft.
I. Begründung
Aufgrund der anhaltenden Trockenheit in diesem Jahr durch fehlende Niederschläge haben sich in den Gewässern des Oberbergischen Kreises sehr niedrige Wasserstände eingestellt. Verstärkt wird dieses Defizit durch den konstanten Wassermangel in den vergangenen Jahren. Eine Änderung dieser Situation ist derzeit nicht absehbar. Auch in diesem Jahr liegen die bisher gefallenen Niederschlagsmengen erneut weit unter dem langjährigen Durchschnitt.
Diese außerordentliche Trockenheit wirkt sich zunehmend auf den Zustand der Gewässer aus. Dies führt in der Folge zu einer starken Beeinträchtigung von Flora und Fauna, da die Gewässer nicht nur primärer Lebensraum einer Vielzahl von Amphibien, Fischen und Insekten sind, sondern auch überlebensnotwendig für den Bestand vieler an Land lebender Tierarten. Durch den extrem niedrigen Wasserstand und das teilweise Trockenfallen wird nicht nur die Tier- und Pflanzenwelt in und um die Wasserbiotope gefährdet, sondern auch die Selbstreinigungsfunktion der Gewässer selbst, wenn bei schwindenden Wasserständen die Temperatur steigt und die Sauerstoffzufuhr sinkt. Die durch diesen Umstand zu erwartenden ökologischen und später auch ökonomischen Schäden müssen als langanhaltend und nachhaltig angesehen werden.
Es besteht die Gefahr, dass der Naturhaushalt nachhaltig gestört wird. Auch kurze und extreme Regenspenden lassen keine Verbesserung der Situation erwarten, da das Wasser größtenteils oberflächig abfließt. Eine Auffüllung des Bodens als zentraler Verteiler des Wassers an Pflanzen, Gewässer und das Grundwasser war in diesem Jahr wiederholt kaum wahrnehmbar. Nach den derzeitigen Gegebenheiten und Vorhersagen, die zur Verfügung stehen, ist anzunehmen, dass die Wasserstände weiter sinken und eine signifikante Verbesserung der Situation vorerst nicht zu erwarten ist.
Die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern verstärkt dieses Wasserdefizit erheblich. Um eine dauerhafte Funktionsfähigkeit der Ökosysteme zu erhalten, ist eine Beschränkung von Wasserentnahmen daher unerlässlich.
Zum Entnahmeverbot im Rahmen des Gemein-, Eigentümer- und Anliegergebrauchs
(Ziffer 1 und 2)
Grundsätzlich darf jede Person laut § 25 WHG in Verbindung mit § 19 Abs. 1 LWG oberirdische Gewässer zum Baden, Viehtränken, Schwemmen, Schöpfen mit Handgefäßen, Eissport und Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft benutzen und Wasser mittels fahrbarer Behältnisse entnehmen.
Zudem dürfen Eigentümerinnen und Eigentümer und Anlieger von an Gewässer grenzenden Grundstücken nach § 26 Abs. 1 und 2 WHG für ihren eigenen Bedarf Wasser aus oberirdischen Gewässern ohne Weiteres benutzen, also auch entnehmen.
Eingeschränkt werden die Rechte allerdings durch die Voraussetzung, dass keine wesentliche Verminderung der Wasserführung oder andere Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu erwarten sind.
Ermächtigungsgrundlage für die Ziffern 1 und 2 dieser Verfügung sind die §§ 20, 21 LWG.
Gemäß §§ 20, 21 LWG kann das Umweltamt des Oberbergischen Kreises als zuständige Untere Wasserbehörde den Gemein-, Eigentümer- und Anliegergebrauch durch ordnungsbehördliche Verordnung oder Verwaltungsakt regeln und beschränken, um zu verhindern, dass andere beeinträchtigt werden, schädliche Gewässerveränderungen zu besorgen sind oder die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt wird.
Hiervon wird aus Gründen des Allgemeinwohls, insbesondere der Ordnung des Wasserhaushalts und des Schutzes der Natur, Gebrauch gemacht.
Der Grund hierfür liegt in der oben aufgeführten Situation der Gewässer. Weitere schädliche Gewässerveränderungen sind zu besorgen und die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts wird höchstwahrscheinlich auf erhebliche sowie nachhaltige Weise beeinträchtigt, wenn zum trockenheitsbedingten Wasserdefizit die privaten Wasserentnahmen den Wasserstand zusätzlich verringern.
Die Regelung der Ziffern 1 und 2 ist verhältnismäßig.
Die Beschränkung der Wasserentnahme im Rahmen des Gemein-, Eigentümer- und Anliegergebrauchs bewirkt, dass den bereits geschwächten Gewässern kein weiteres Wasser entzogen wird. Damit ist sie geeignet, um eine der beeinflussbaren Ursachen schadhafter Gewässerveränderungen abzuwehren.
Die Behörde kann zudem auf kein milderes Mittel mit gleicher Wirkung zurückgreifen, da keine mengenregulierende Maßnahme außerhalb der Begrenzung der Wasserentnahme möglich ist. Daher ist dieses Vorgehen auch erforderlich.
Bei der Entscheidung wurden die Interessen der beeinträchtigten Rechte von Personen gegenüber dem öffentlichen Interesse an einem wirksamen Schutz der Gewässer und dem Erhalt eines leistungsfähigen Naturhaushalts abgewogen. Das Schutzgut des Wasserhaushalts wiegt dabei schwerer als die Interessen Einzelner. Die hohe Schutzwürdigkeit der natürlichen Lebensgrundlagen und der Tierwelt für kommende Generationen ist in Art. 20a des Grundgesetzes (GG) festgeschrieben und damit eine der obersten Leitlinien der Bundesrepublik. Die Allgemeinverfügung berührt zwar auch Art. 14 Abs. 1 GG in der Weise, dass eine Inhalts- und Schrankenbestimmung für die Eigentümerinnen und Eigentümer der an Gewässer angrenzenden Grundstücke geschaffen wird, indem diese nicht mehr über die gleiche Freiheit verfügen, jederzeit Oberflächenwasser zu entnehmen. Allerdings ist das Schöpfen mit Handgefäßen von dem Verbot ausgenommen, womit die Entnahme von als geringfügig anzusehenden Mengen noch zulässig bleibt. Zudem kann weiterhin über andere Quellen Wasser bezogen werden, wie über die derzeit als ausreichend anzusehenden Trinkwasserreserven und über das Auffangen und Nutzen des auf versiegelten Flächen anfallenden Regenwassers.
Auch wurde mit der Ziffer 2 dieser Verfügung der Sonderfall der landwirtschaftlichen Betriebe berücksichtigt, die abhängig von der topographischen Lage der Weiden zum Tränken des Viehs keine Alternative als eine Wasserentnahme aus einem oberirdischen Gewässer haben.
Zur Einschränkung der Entnahme im Rahmen wasserrechtlicher Erlaubnisse
(Ziffer 3)
Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern sind gemäß § 9 Abs. 1, Nr. 1 WHG Gewässerbenutzungen, welche gemäß § 8 WHG einer wasserrechtlichen Erlaubnis bedürfen, sofern sie über die erlaubnisfreien Tatbestände hinausgehen. Es besteht dabei kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Erlaubnis.
Für die Erteilung einer Erlaubnis dürfen gemäß § 12 WHG keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sein und es müssen zudem auch andere Anforderungen nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllt sein.
Eine schädliche Gewässerveränderung ist gemäß § 3 Nr. 7 und § 10 WHG bereits gegeben, wenn Veränderungen der Gewässereigenschaften (u.a. Wassermenge, Wasserbeschaffenheit, Gewässerökologie) nicht den Vorschriften des Wasserrechts entsprechen. Zu diesen wasserrechtlichen Vorschriften gehören insbesondere die allgemeinen Bewirtschaftungsgrundsätze des § 6 WHG sowie die Bewirtschaftungsziele der §§ 27 bis 31 WHG. So ist das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer gemäß § 33 WHG nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere hiermit verbundene Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Abs. 1 WHG und der §§ 27 bis 31 WHG zu entsprechen (Mindestwasserführung).
In diesem Zusammenhang ist seitens des Gesetzes schon der Mindestwasserabfluss sicherzustellen. Dafür sind entsprechende Regelungen in den wasserrechtlichen Erlaubnissen zu treffen.
Wasserrechtliche Erlaubnisse beinhalten zum Teil Regelungen zu den Mindestwasserabflüssen. Fehlende Anlagen, einzelfallabhängige Begrenzungen der Entnahmemenge oder
zu weit entfernte Messeinrichtungen stellen in Trockenperioden nicht eindeutig sicher, dass der Mindestwasserabfluss in den Gewässern gegeben ist. Aber auch fehlende oder nicht mehr an den aktuellen Gegebenheiten entsprechende Regelungen zur Entnahmemenge in wasserrechtliche Erlaubnissen können bei ihrer Ausübung eine in Trockenzeiten übermäßige Belastung des Gewässers verursachen.
Daher obliegt es der Unteren Wasserbehörde, gemäß der Ermächtigungsgrundlage aus § 100 Abs. 1, S. 2 WHG für die Ziffern 3 und 4, durch Anordnung schädliche Gewässerveränderungen zu vermeiden.
Die Einschränkung für Wasserentnahmen im Rahmen von wasserrechtlichen Erlaubnissen in Ziffer 3 dieser Verfügung ist auch angemessen und verhältnismäßig, um schädlichen Gewässerveränderungen vorzubeugen. Die derzeit bestehenden geringen Abflüsse in den Gewässern im Landkreis dürfen nicht noch durch fortdauernde Entnahmen verringert werden.
Wie bei der Regelung zu Ziffer 1 kann die Behörde auf kein milderes Mittel mit gleicher Wirkung zurückgreifen, da keine mengenregulierende Maßnahme außerhalb der Begrenzung der Wasserentnahme möglich ist. Daher ist dieses Vorgehen erforderlich.
Bei der Entscheidung wurde auch die Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einem wirksamen Schutz der Gewässer und dem Erhalt eines leistungsfähigen Naturhaushalts und den wirtschaftlichen Interessen der Erlaubnisinhaber berücksichtigt. Das Schutzgut des Wasserhaushalts wiegt dabei schwerer als die Interessen Einzelner. Insbesondere werden die wasserrechtlichen Erlaubnisse nur eingeschränkt, die Ausübung aber nicht wie bei dem Gemein-, Eigentümer- und Anliegergebrauch vollständig untersagt.
Zur Gültigkeit
(Ziffer 4)
Die Allgemeinverfügung behält ihre Gültigkeit bis zum 31.10.2026 oder bis sie widerrufen wird und steht somit zugleich unter dem Widerrufsvorbehalt.
Die Befristung stellt eine Nebenbestimmung nach § 36 Abs. 2, Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) dar, der Widerrufsvorbehalt stellt eine Nebenbestimmung gemäß § 36 Abs. 2, Nr. 3 VwVfG dar.
Aufgrund der Erfahrung in den letzten Jahren kann die Trockenperiode schon im frühen Frühjahr beginnen und bis in den Oktober hinein anhalten. Bei der Befristung ist das Erholen der Gewässer einzubeziehen. Mit der Befristung soll sichergestellt werden, dass es während der gesamten Trockenperiode nicht zu weiteren Negativbeeinträchtigungen kommt. Da die Rechtfertigung, beziehungsweise Begründetheit dieser Allgemeinverfügung wetterabhängig ist, unterliegt sie einem unbestimmten in der Zukunft liegenden Zeitpunkt. Um uneingeschränkt zu diesem unbestimmten Zeitpunkt seitens der Behörde handlungsfähig zu sein, steht zusätzlich der Widerrufsvorbehalt, welcher vor Fristablauf gegebenenfalls angewendet werden kann.
Anordnung der sofortigen Vollziehung
(Ziffer 5)
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 abs. 2, Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) liegt im überwiegenden öffentlichen Interesse und ist notwendig, um zu verhindern, dass durch die Einlegung von Rechtsmitteln bestehende Wasserentnahmen im Rahmen des Gemein-, Eigentümer- und Anliegergebrauchs oder im Rahmen einer wasserrechtlichen Erlaubnis fortgesetzt werden können und dadurch die Ordnung des Wasserhaushalts weiter verschlechtert wird.
Durch fortgesetzte Entnahmen von Wasser aus Oberflächengewässern wäre der zur Aufrechterhaltung der wasserbiologischen Vorgänge erforderliche Mindestwasserabfluss nicht mehr sichergestellt. Dies hätte nachteilige Auswirkungen auf den Wasserhaushalt, die Natur und die Landwirtschaft zur Folge.
Nach Abwägung der Interessen an der Ausübung des Gemein-, Eigentümer- und Anliegergebrauchs und der betreffenden wasserrechtlichen Erlaubnisse gegenüber den Interessen der Allgemeinheit zum Schutz der Gemeingüter Wasser und Natur sowie der Schutzgüter Leben und Gesundheit ist die Einschränkung ein geeignetes und angemessenes Mittel, um zukünftige Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und zum Schutz des Lebens und der Gesundheit abzuwehren. Die Ausübung des Gemein-, Eigentümer- und Anliegergebrauchs und die Ausübung der wasserrechtlichen Erlaubnisse muss immer gemeinverträglich erfolgen.
Auf Grund der momentanen Gewässersituation ist nach dem derzeitigen Sach- und Kenntnisstand eine gemeinverträgliche Nutzung ohne Einschränkungen nicht möglich, so dass die Allgemeinverfügung zu erlassen und sofort zu vollziehen ist.
Inkrafttreten
(Ziffer 6)
Nach § 41 Abs. 1 VwVfG ist ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen ist. Eine Allgemeinverfügung darf nach § 41 Abs. 3, S. 2 VwVfG öffentlich bekannt gegeben werden, wenn die durch § 41 Abs. 1 VwVfG an sich vorgeschriebene Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
Untunlich ist eine Bekanntgabe dann, wenn sie mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist oder aber überhaupt nicht möglich ist. Dies ist hier der Fall, da nicht jede Person, die eine Wasserentnahme durchführt, der Unteren Wasserbehörde bekannt ist.
Der Verwaltungsakt gilt nach § 41 Abs. 4 VwVfG zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben, In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestes der auf die Bekanntmachung folgenden Tag bestimmt werden. Da hier schneller Handlungsbedarf gilt, wird die früheste Möglichkeit, einen Tag nach der Bekanntmachung, gewählt.
II. Ordnungswidrigkeit
Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinverfügungen stellen nach § 103 Abs. 1, Nr. 1 WHG eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 Euro geahndet werden kann.
III. Rechtsbehelfsbelehrung
Sie können gegen diese Allgemeinverfügung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erheben. Die Klage ist bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich einzulegen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten oder der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zu erklären.
Die Klage kann auch durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55 a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Es muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die technischen Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom 24.11.2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung.
Wird die Klage durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, eine Behörde oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse erhoben, muss sie nach § 55 d Satz 1 VwGO als elektronisches Dokument übermittelt werden. Dies gilt nach § 55 d Satz 2 VwGO auch für andere nach der VwGO vertretungsberechtigte Personen, denen ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55 a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 VwGO zur Verfügung steht.
Ist eine Übermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt auch bei diesem Personenkreis nach § 55 d Satz 1 und 2 VwGO die Klageerhebung mittels Schriftform oder zu Protokoll des Urkundsbeamten oder der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Bezüglich Nr. 5 der Allgemeinverfügung können Sie nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten/ der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln beantragen, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage wiederherzustellen.
Gummersbach, 12.07.2022
Im Auftrag
gez.
Steiniger