Saatkrähenkolonie Königsbornpark

Öffentliche Bekanntmachung

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Saatkrähenkolonie Königsbornpark

Auf Grund des § 22 Absatz 1 und 2 und des § 29 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. l S. 2542) in Verbindung mit § 46 Absatz 1 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) vom 21. Juli 2000 in der geltenden Fassung (SGV. NRW. 791) und der §§ 12, 25 und 27 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz NRW) in der geltenden Fassung (SGV. NRW 2060) ist beabsichtigt, die durch ordnungsbehördliche Verordnung vom 10.10.2019 unter Schutz gestellte "Saatkrähenkolonie Königsbornpark" in der Stadt Waldbröl über den 25.10.2022 hinaus für weitere drei Jahre als geschützten Landschaftsbestandteil auszuweisen.

Die Abgrenzungen und Inhalte der bisher gültigen Verordnung vom 10.10.2019 werden unverändert übernommen. Der geschützte Landschaftsbestandteil hat eine Größe von ca. 3,2 ha und umfasst in der Stadt Waldbröl in der Gemarkung Waldbröl, Flur 85 die Flurstücke 293 (teilweise betroffen), 668, 669, 670, 671, 673 (teilweise betroffen) und 678 (teilweise betroffen).
Die genaue Grenze des geschützten Landschaftsbestandteils ist in der Karte (Alkis) mit einer Schraffur dargestellt.

Gemäß § 46 Absatz 1 LNatSchG NRW wird der Entwurf der ordnungsbehördlichen Verordnung über die beabsichtigte Schutzausweisung (Verlängerung) des geschützten Landschaftsbestandteils „Saatkrähenkolonie Königsbornpark“, Stadt Waldbröl, Oberbergischer Kreis, in der Zeit vom 31.10.2022 bis 02.12.2022 (einschließlich) zur Einsichtnahme öffentlich ausgelegt.

Der Entwurf von Karte und Text der Schutzverordnung kann während der Auslegungsfrist beim Landrat des Oberbergischen Kreises, Amt für Planung, Entwicklung und Mobilität, Karlstraße 14-16, 51643 Gummersbach, montags bis freitags in der Zeit von 8:00 bis 12:00 Uhr und donnerstags von 13:00 bis 17:30 Uhr eingesehen werden. Um telefonische Voranmeldung wird gebeten.
Im Internet unter www.obk.de/oeffbek ist der Verordnungsentwurf ebenfalls verfügbar.
Jeder Eigentümer und alle sonstigen Betroffenen können bis zum Ablauf der Auslegungsfrist Bedenken und Anregungen vorbringen.

Die Bedenken und Anregungen sind beim Landrat des Oberbergischen Kreises, Amt für Planung, Entwicklung und Mobilität, Karlstraße 14-16, 51643 Gummersbach, schriftlich einzureichen oder zu Protokoll zu erklären.

Die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen werden durch die Untere Naturschutzbehörde des Oberbergischen Kreises (Amt für Planung, Entwicklung und Mobilität) geprüft. Die Betroffenen werden über das Prüfergebnis in Kenntnis gesetzt.

Hinweis auf die gesetzliche Veränderungssperre gem. § 22 BNatSchG in Verbindung mit § 48 Absatz 3 LNatSchG NRW:

Ab sofort sind, vom Zeitpunkt dieser Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung gem. § 46 LNatSchG NRW an bis zum Inkrafttreten der Schutzverordnung, längstens drei Jahre lang, alle Änderungen verboten. Die im Zeitpunkt der Bekanntmachung ausgeübte rechtmäßige Bewirtschaftungsform bleibt unberührt.


Gummersbach, den 17.10.2022
Oberbergischer Kreis
- Untere Naturschutzbehörde –
Im Auftrag
gez.
Scheffels-von Scheidt

Veröffentlichungsdatum: 19.10.2022