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Vereinbarung Leitstellenredundanz RBK und OBK
Öffentliche Bekanntmachung
Zwischen dem Rheinisch-Bergischen Kreis und dem Oberbergischen Kreis ist gemäß den Vorschriften der §§ 1 und 23 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) in der zurzeit geltenden Fassung (SGV NRW 202) die vorstehende öffentlich - rechtliche Vereinbarung über die Einrichtung und den Betrieb einer Redundanz als gegenseitige Ersatz- und Notrufabfragestelle abgeschlossen worden.
Diese Vereinbarung wurde gemäß § 24 Abs. 2 GkG NRW i.V.m. § 29 GkG NRW aufsichtsbehördlich genehmigt sowie gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 GkG NRW bekannt gemacht.
Die Veröffentlichung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit Genehmigungsvermerk gem. § 24 Abs. 3 Satz 1 GkG NRW erfolgte am 06.01.2025 im Amtsblatt Nummer 1 für den Regierungsbezirk Köln.
Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird gemäß § 24 Abs. 4 GkG am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln wirksam.
Gummersbach, den 13.01.2025
Im Auftrag
gez.
Hähn