Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die am 14.09.2025 stattfindende Wahl des Landrates/der Landrätin und des Kreistages des Oberbergisches Kreises

Öffentliche Bekanntmachung

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Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die
am 14.09.2025 stattfindende Wahl des Landrates/der Landrätin und des Kreistages des Oberbergisches Kreises

- Ergänzung zur Bekanntmachung vom 05.03.2025
aufgrund des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofs NRW
zu Rechenschafts- und Berichtspflichten kommunaler Wählergruppen -

Der Verfassungsgerichtshof NRW (VerfGH) hat entschieden, dass § 15a Absatz 1 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz - KWahlG) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und weiterer wahlbezogener Vorschriften vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S.444) gegen Artikel 4 Absatz 1 der Landesverfassung in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 1 des Grundgesetzes verstößt. Der VerfGH NRW hat die Vorschrift gemäß § 61 Absatz 3 VerfGHG NRW für nichtig erklärt.

Hieraus folgt, dass Wählergruppen, die nach § 2 Absatz 1 Wählergruppentransparenzgesetz einer Pflicht zur Rechenschaftslegung unterliegen, für einen gültigen Wahlvorschlag zu den Kommunalwahlen – entgegen der bisher geltenden Regelung – diesem keine Bescheinigungen beifügen müssen, die ihr der Präsident des Landtags nach § 4 Absatz 2 Wählergruppentransparenzgesetz über die Vorlage ihrer Rechenschaftsberichte für die letzten zwei abgeschlossenen Rechnungsjahre erteilt hat. Die Absätze 2 bis 7 des § 15 KWahlG wurden nicht aufgehoben und sind weiter anzuwenden.

Die öffentliche Bekanntmachung zur Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen vom 5. März 2025 behält darüber hinaus ihre Gültigkeit.

Gummersbach, den 19.05.2025
gez.
Jochen Hagt
-Kreiswahlleiter-

Veröffentlichungsdatum: 20.05.2025