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Bekanntgabe nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) über die Feststellung der UVP-Pflicht für ein Vorhaben von Michael Kappenstein e.K. – Wesentliche Änderung der Anlage zur Behandlung von Altfahrzeugen und Lagerung von Schrotten und Autowracks in 51545 Waldbröl
Öffentliche Bekanntmachung
Bekanntgabe nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) über die Feststellung der UVP-Pflicht für ein Vorhaben von Michael Kappenstein e.K. – Wesentliche Änderung der Anlage zur Behandlung von Altfahrzeugen und Lagerung von Schrotten und Autowracks in 51545 Waldbröl
Die Firma Michael Kappenstein e.K. hat einen Antrag nach § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) auf Genehmigung zur wesentlichen Änderung der Anlage zur Behandlung von Altfahrzeugen, sonstigen Nutzfahrzeugen, Bussen oder Sonderfahrzeugen (einschließlich der Trockenlegung) mit einer Durchsatzkapazität je Woche von 5 oder mehr Altfahrzeugen, sonstigen Nutzfahrzeugen, Bussen oder Sonderfahrzeugen und zur zeitweiligen Lagerung von Eisen- oder Nichteisenschrotten, einschließlich Autowracks, mit einer Gesamtlagerfläche von weniger als 15.000 Quadratmeter oder einer Gesamtlagerkapazität von weniger als 1.500 Tonnen in 51545 Waldbröl gestellt.
Beantragt sind die Errichtung und der Betrieb einer Spänelagerfläche, die Hinzunahme von Abfallschlüsselnummern und die Anpassung von Kapazitäten. Die übrigen Betriebseinheiten werden durch die Errichtung der Spänelagerfläche nicht beeinflusst und bleiben unverändert.
Für die Anlage wurde bisher keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Daher besteht für das Änderungsvorhaben eine UVP-Pflicht, wenn gemäß § 9 Abs. 2 UVPG das geänderte Vorhaben die Größen- oder Leistungswerte für eine unbedingte UVP-Pflicht gemäß § 6 UVPG erreicht oder überschreitet oder das geänderte Vorhaben die in Anlage 1 UVPG angegebenen Prüfwerte zur Vorprüfung erreicht oder überschreitet und diese Vorprüfung ergibt, dass die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorgerufen kann.
Gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 UVPG i.V.m. Ziffer 8.7.1.2 Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG ist für das Vorhaben eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflicht durchzuführen.
Dabei ist in einer ersten Stufe zu prüfen, ob das Vorhaben unter Berücksichtigung der in Anlage 3 Nummer 2.3 UVPG aufgeführten Kriterien besondere örtliche Gegebenheiten vorweist. Falls ja, so ist gemäß Anlage 3 UVPG zu prüfen ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.
In den Antragsunterlagen wird insgesamt nachvollziehbar dargestellt, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf die gemäß UVPG zu berücksichtigenden Schutzgüter zu erwarten sind. Dieser Bewertung liegen insbesondere die folgenden Aspekte zugrunde:
Das Betriebsgelände in der Karl-Benz-Straße 10 in 51545 Waldbröl ist im Flächennutzungsplan der Stadt Waldbröl als gewerbliche Baufläche ausgewiesen. Für den Standort liegt ein rechtskräftiger Bebauungsplan der Stadt Waldbröl vor (Bebauungsplan Nr. 11 a 1. Änderung, Stadt Waldbröl). Das Betriebsgelände ist als Industriegebiet Gl festgesetzt.
Aufgrund der Bauleitplanung und der Lage des Standortes ist die Fläche für Siedlung und Erholung, für land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzungen, für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung (Nutzungskriterien) nicht geeignet. Erheblich nachteilige Auswirkungen sind somit nicht zu erwarten.
Das Plangebiet wird bereits seit vielen Jahren industriell genutzt. Die befestigten Flächen werden nicht geändert. Die Funktionstüchtigkeit der Oberflächenversiegelung und Entwässerung wird regemäßig überprüft. Negative Auswirkungen auf Natur und Landschaft sind nicht zu besorgen.
Gemäß Natura 2000-Kartenviewer NRW befindet sich das nächstgelegene FFH-Gebiet (Kennung DE-5111-301) ca. 8 km südwestlich zum Standort. Negative Auswirkungen sind nicht zu besorgen.
Gemäß Natura 2000-Kartenviewer NRW befindet sich das nächstgelegene Naturschutzgebiet (NSG Zielenbacher Tal, GM-030) ca. 2,6 km östlich zum Standort. Negative Auswirkungen sind nicht zu besorgen.
Ein Nationalpark liegt nicht vor. Der Standort befindet sich jedoch im Naturpark Bergisches Land NTP-002. Negative Auswirkungen sind nicht zu besorgen.
Südlich des Betriebsgeländes befindet sich das Landschaftsschutzgebiet LSG-5012-0001. Vom Oberbergischen Kreis gibt es hierzu einen LANDSCHAFTSPLAN NR. 5 „WALDBRÖL/MORSBACH'. Negative Auswirkungen sind nicht zu besorgen.
Es befinden sich in der Nähe zur Anlage keine Naturdenkmäler und keine Alleen.
Südlich, in einem Abstand von ca. 270 m zum Standort, befindet sich das Biotop, BT-5111-002-8. Negative Auswirkungen sind nicht zu besorgen.
Wasserschutzgebiete gem. § 51 des WHG, Heilquellenschutzgebiete nach § 53 Abs. 4 des WHG, Risikogebiete nach § 73 Abs. 1 des WHG sowie Überschwemmungsgebiete nach § 76 des WHG liegen nicht vor.
In der näheren Umgebung sind keine Denkmale, Denkmalensembles, Baudenkmale oder archäologisch bedeutende Landschaften vorhanden. Erhebliche Auswirkungen auf Denkmale sind somit nicht zu besorgen.
Durch die geplanten Änderungen sind keine nachteiligen Auswirkungen auf Personen in der Umgebung zu besorgen.
In der Anlage kommen keine komplexen und schwer beherrschbaren Technologien zum Einsatz.
Es werden Maßnahmen getroffen um Auswirkungen gegenüber dem Ist-Zustand zu verringern (z.B. Geschwindigkeitsbegrenzung der Transportfahrzeuge, verfestigte Oberfläche, etc...)
Die standortbezogene Vorprüfung hat ergeben, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der in Anlage 3 Nummer 2.3 des UVPG aufgeführten Kriterien offensichtlich ausgeschlossen werden können.
Gemäß § 5 Abs. 1 UVPG wird daher festgestellt, dass für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Die Feststellung ist gemäß § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar.
Die gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG erforderliche Information der Öffentlichkeit erfolgt mit dieser Bekanntmachung.
Gummersbach den 11.06.2025
Oberbergischer Kreis
Im Auftrag
gez.
Freiberger
Umweltamt
des Oberbergischen Kreises