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Allgemeinverfügung zur Abgabe einer monatlichen Streckenmeldung Jagd für das Schwarzwild in den Jagdbezirken im Oberbergischen Kreis
Öffentliche Bekanntmachung
Allgemeinverfügung zur Abgabe einer monatlichen Streckenmeldung Jagd für das Schwarzwild in den Jagdbezirken im Oberbergischen Kreis
Hinweise
Aufgrund der
- §§ 21 Abs. 2 Bundesjagdgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.09.1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 25.10.2024 I Nr. 332 i.V.m. § 22 Absatz 8 Satz 3 Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen (LJG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. Dezember 1994
- und des Erlasses des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MLV NRW) vom 01.08.2025 zur monatlichen Berichtspflicht der Schwarzwildstrecken im Rahmen der Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP)
wird folgende Allgemeinverfügung erlassen:
Geltungsbereich
Diese Allgemeinverfügung zur monatlichen Abgabepflicht einer Streckenmeldung Jagd speziell für das Schwarzwild richtet sich an alle das Jagdrecht innehabende Personen in den Jagdbezirken im Oberbergischen Kreis.
Entscheidung
Die Untere Jagdbehörde des Oberbergischen Kreises, Kreisordnungsamt, Stahlstr. 5, 51645 Gummersbach, macht von Ihrem Recht gem. § 22 (8) LJG NRW Gebrauch und fordert von den das Jagdrecht innehabende Personen in den Jagdbezirken des Oberbergischen Kreises die monatliche Bekanntgabe der Schwarzwildstreckendaten bis zum 05. Tag des Folgemonates.
Auf ausdrückliche Anweisung des MLV NRW ist die monatliche Fehlanzeige der Jagdausübungsberechtigten erforderlich, sofern die Untere Jagdbehörde den Jagdbezirk nicht von der monatlichen Meldung befreit hat, weil dort kein Schwarzwild vorkommt (auch nicht als Wechselwild).
Die jagdausübungsberechtigte Person kann hierzu eine grundsätzliche Befreiung von der monatlichen Fehlanzeige bei der Untere Jagdbehörde formlos beantragen, wenn im Jagdjahr 2024-2025 in ihrem Jagdbezirk kein Stück Schwarzwild gemeldet wurde.
Für die Meldung der Schwarzwildstrecke steht auf der Internetseite des Oberbergischen Kreises www.obk.de z.B. unter den Stichwort Schwarzwildstrecke ein digitales Meldeformular zur Verfügung. Dieses ist bevorzugt via Mail an objagd@obk.de zu nutzen.
Nebenbestimmungen
- Die Anforderung der monatlichen Streckenmeldung für das Schwarzwild erfolgt bis auf Widerruf.
- Es ist zu beachten, dass alle monatlich gemeldeten Schwarzwildstrecken auch noch in der Summe der „normalen“ jährlichen Streckenmeldung Jagd aufgeführt werden müssen.
- Die Nichtabgabe der monatlichen Streckenmeldung Schwarzwild bzw. ein diesbezügliches Fristversäumnis stellt gem. § 55 (2) Nr. 3 LJG NRW eine Ordnungswidrigkeit dar, die in einem Bußgeldrahmen von 500 bis 2.500 € geahndet werden kann.
Bekanntgabe
Diese Allgemeinverfügung gilt aufgrund § 41 Abs. 4 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. Sie wird mit diesem Zeitpunkt wirksam.
Begründung
Gemäß § 22 Abs. 8 LJG NRW hat die jagdausübungsberechtigte Person für ihren Jagdbezirk über den Abschuss des Wildes und über das Fallwild laufend eine Streckenliste zu führen. Die Eintragungen sind innerhalb eines Monats vorzunehmen. Die Streckenliste ist der Unteren Jagdbehörde jederzeit auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
Aufgrund des Ausbruchs der ASP in Nordrhein-Westfalen sind alle Unteren Jagdbehörden vom MLV NRW, der Obersten Jagdbehörde in Nordrhein-Westfalen, aufgefordert worden, die Streckendaten des Schwarzwildes in ihrem Zuständigkeitsbereich monatlich bis zum 15. Tag eines jeden Monates dorthin zu melden. Die Ergebnisse werden vom Ministerium für die dortige dynamische Beurteilung der Lage benötigt.
Die Maßnahme ist als weitere Unterstützungsmaßnahme der für die Tierseuchenbekämpfung zuständigen Ordnungsbehörden in Nordrhein-Westfalen, im Oberbergischen Kreis das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, zu verstehen.
Die Vorrausetzungen der vorgenannten Rechtsgrundlagen des § 22 LJG NRW sind gegeben. Die Maßnahme ist geeignet, erforderlich und verhältnismäßig, da die dynamische Lagebeurteilung bei den zuständigen Behörden sonst nicht ausreichend möglich ist.
Bei der ASP handelt es sich um eine hochansteckende Tierseuche, die mit erheblichen Leiden für die infizierten Schweine verbunden ist und in der Regel tödlich verläuft. Darüber hinaus drohen für Nordrhein-Westfalen, vor allem den hier ansässigen schweinehaltenden, -schlachtenden und -verarbeitenden Betrieben, im Falle des Ausbruchs der ASP erhebliche Beschränkungen, die zu massiven wirtschaftlichen Beschränkungen führen. Diese behördliche Schutzmaßnahme verfolgt das Ziel, diese Gefahren im Interesse der öffentlichen Sicherheit abzuwehren. Die öffentliche Sicherheit umfasst neben der Unverletzlichkeit der Rechtsordnung auch die subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates oder sonstiger Träger von Hoheitsgewalt.
Die Anforderung der monatlichen Streckenmeldung Schwarzwild ist geeignet, um die Wirkungskraft der weiteren Maßnahmen der zuständigen Behörden bei der Bejagung von Schwarzwild zu fördern und wegen der verbesserten Datenlage zu optimieren. Weiterhin ist sie erforderlich. Mildere, gleich wirksame Mittel zur Bekämpfung der Gefahren der ASP sind nicht ersichtlich. Schließlich ist die Anforderung auch angemessen.
Die mit der monatlichen Berichtspflicht einhergehenden Nachteile für die meldepflichtigen Personen, wiegen nicht schwerer als die Ziele, die mit ihr verfolgt werden. Denn die Anforderung dient der Tierseuchenbekämpfung und damit letztlich der Tiergesundheit sowie der Verhinderung wirtschaftlicher Schäden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Köln mit Sitz in Köln erheben.
Gummersbach, 13.08.2025
gez.
Hagt
Landrat