Gebühren- und Teilnahmesatzung für die Volkshochschule Oberberg (VHS Oberberg) vom 02.10.2025 Honorarordnung für die Volkshochschule Oberberg (VHS Oberberg) vom 02.10.2025

Öffentliche Bekanntmachung

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Gebühren- und Teilnahmesatzung für die Volkshochschule Oberberg (VHS Oberberg) vom 02.10.2025

Honorarordnung für die Volkshochschule Oberberg (VHS Oberberg) vom 02.10.2025

Der Kreistag des Oberbergischen Kreises hat in seiner Sitzung am 02.10.2025 aufgrund des § 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 646/SGV NRW 2021), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10.07.2025 (GV. NRW. S. 618) und der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.03.2024 (GV NRW S. 155) und § 2 Abs. 3 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23.08.1999 (GV NRW S. 524), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 633) folgende Gebühren- und Teilnahmesatzung beschlossen. Die Satzung finden Sie hier.

Der Kreistag des Oberbergischen Kreises hat gemäß § 6 Abs. 1 Satz 4 der Satzung der Volkshochschule des Oberbergischen Kreises vom 12.03.2015, zuletzt geändert am 19.03.2020, in seiner Sitzung am 02.10.2025 folgende Honorarordnung beschlossen. Die Honorarordnung finden Sie hier.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende „Gebühren- und Teilnahmesatzung für die Volkshochschule Oberberg (VHS Oberberg) vom 02.10.2025“ und die „Honorarordnung für die Volkshochschule Oberberg (VHS Oberberg) vom 02.10.2025“ werden gemäß § 5 der Kreisordnung hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Hinweis
Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann gegen diese Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn

  • eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  • diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
  • der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet oder
  • der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

                           

Gummersbach, den 05.11.2025
gez.
Klaus Grootens
Landrat

Veröffentlichungsdatum: 05.11.2025