- Aktuelles
- Afrikanische Schweinepest
- Aktuelle Medienmeldungen
- Ausschreibungen
- Blauzungenkrankheit
- Blutspendetermine
- Hilfe für die Ukraine
- Karriere beim OBK
- Kurz-Links
- Newcastle-Krankheit
- Öffentliche Zustellungen
- Öffentliche Bekanntmachungen
- Pressemitteilungen
- Sitzungskalender
- Soziale Medien
- Veranstaltungskalender
- Vogelgrippe/Geflügelpest
- EXTRANET Personalamt (Passwortschutz)
- Anliegen
- Der Kreis, Verwaltung & Politik
- Schule & Bildung
- Gesellschaft, Ehrenamt & Integration
- Gesundheit, Soziales & Pflege
- Karriere beim OBK
- Kinder, Jugend & Familie
- Kultur & Tourismus
- Mobilität & Straßenverkehr
- Planen, Bauen, Umwelt
- Wirtschaftsförderung
- Notfall-Info
- Impressum
1. Verordnung zur Ergänzung der Verordnung über die Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Oberbergischen Kreis (Taxentarifverordnung) vom 31.03.2022 (Taxentarif-Ergänzungs-VO)
Öffentliche Bekanntmachung

1. Verordnung zur Ergänzung der Verordnung über die Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Oberbergischen Kreis (Taxentarifverordnung) vom 31.03.2022 (Taxentarif-Ergänzungs-VO)
Auf Grund des § 51 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBI. I S. 1690), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. April 2021 (BGBl. I S. 822), in Verbindung mit § 4 Nr. 2 der Verordnung über die Zuständigkeiten auf den Gebieten des öffentlichen Straßenpersonenverkehrs und Eisenbahnwesens (ZustVO-ÖSPV-EW) vom 25.06.2015 - SGV. NRW. 92 -, wird vom Oberbergischen Kreis gemäß des Dringlichkeitsbeschlusses vom 28.04.2026 folgende Verordnung erlassen.
§ 1 Geltungsbereich
Es gelten die Regelungen des § 1 der Verordnung über die Beförderungsbedingungen und
Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Oberbergischen Kreis (Taxentarifordnung) vom 31.03.2022 entsprechend.
§ 2 Energiekosten-Zuschlag
Neben den zu berechnenden Beförderungstarifen nach Taxentarifordnung ist bis zum 30.06.2026 einmalig je Beförderungsauftrag, unabhängig von der beförderten Personenzahl, ein Zuschlag zum Ausgleich der aktuell hohen Treibstoffkosten in Höhe von 1,50 € zu berechnen.
§ 3 Mitführungspflicht der Taxentarif-Ergänzungs-VO
Die Taxentarif-Ergänzungs-VO ist in jeder Taxe mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen zur Einsichtnahme auszuhändigen.
§ 4 Fahrpreisanzeiger
Die Beförderungsentgelte sind durch den Fahrpreisanzeiger nach den Vorgaben der Taxentarifordnung auszuweisen. Der Zuschlag nach § 2 ist zusätzlich zu dem durch den Fahrpreisanzeiger ausgewiesenen Betrag zu berechnen.
Eine Beförderung darf innerhalb des Pflichtfahrgebietes nur mit ordnungsgemäß arbeitendem Fahrpreisanzeiger angetreten werden.
Tritt während der Beförderungsfahrt innerhalb des Pflichtfahrgebietes eine Störung des Fahrpreisanzeigers auf, findet eine manuelle Berechnung des Fahrpreises nach den §§ 2 bis 4 der Taxentarifordnung statt. Dem ermittelten Fahrpreis ist der Zuschlag nach § 2 hinzuzurechnen.
§ 5 Fahrtausfall
Kommt aus Gründen, die der Besteller einer Taxe zu vertreten hat, eine Fahrt nach Auftragserteilung nicht zur Durchführung, so ist für die Anfahrt zum Bestellort, unabhängig davon zu welchem Ziel die Fahrt bestellt war, die doppelte Grundgebühr gemäß Taxentarifordnung zuzüglich Zuschlag nach § 2 zu zahlen.
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung können gemäß § 61 PBefG als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden, sofern sie nicht nach anderen Vorschriften mit Strafe bedroht sind.
§ 7 Schlussbestimmung
Diese Verordnung tritt gem. § 39 Abs. 5 PBefG am siebenten Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30.06.2026 außer Kraft, soweit sie nicht bereits vorher aufgehoben oder ihre Gültigkeit durch Kreistagsbeschluss verlängert wurde.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende 1. Verordnung zur Ergänzung der Verordnung über die Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Oberbergischen Kreis (Taxentarifverordnung) vom 31.03.2022 (Taxentarif-Ergänzungs-VO) wird gemäß § 5 der Kreisordnung hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann gegen diese Verordnung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet,
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Gummersbach, den 28.04.2026
gez.
Klaus Grootens
-Landrat-

![Boxlogo Serviceportal. (Foto: Bild von Racool_studio auf Freepik [M]) Boxlogo Serviceportal. (Foto: Bild von Racool_studio auf Freepik [M])](/imperia/md/images/cms200/box-logos/boxlogo_serviceportal.png)

![Boxlogo Kreistagsinformationssystem. (Foto: ©MichaelJBerlin - stock.adobe.com [M]) Boxlogo Kreistagsinformationssystem. (Foto: ©MichaelJBerlin - stock.adobe.com [M])](/imperia/md/images/cms200/box-logos/boxlogo_kreistag.png)

![Boxlogo Notfall-Info. (Foto: Dan Race, Sammelpunktzeichen: fotohansel - stock.adobe.com [M], Tastatur: mekcar - Fotolia) Boxlogo Notfall-Info. (Foto: Dan Race, Sammelpunktzeichen: fotohansel - stock.adobe.com [M], Tastatur: mekcar - Fotolia)](/imperia/md/images/cms200/box-logos/boxlogo_notfall-info.png)
