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Bekanntgabe nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) über die Feststellung der UVP-Pflicht für ein Vorhaben der Kaiser 90 Immobilien GmbH, Am Hohnekirchhof 5, 59494 Soest zur Verlegung des Gummersbachs im Bereich der ehemaligen Tapetenfabrik P+S
Öffentliche Bekanntmachung

Bekanntgabe nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) über die Feststellung der UVP-Pflicht für ein Vorhaben der Kaiser 90 Immobilien GmbH, Am Hohnekirchhof 5, 59494 Soest zur Verlegung des Gummersbachs im Bereich der ehemaligen Tapetenfabrik P+S
Die Kaiser 90 Immobilien GmbH, Hohnekirchhof 5, 59494 Soest beantragt die Verlegung des Gummersbachs im Bereich der ehemaligen Tapetenfabrik P+S.
Bei dem beantragten Vorhaben handelt es sich um einen Gewässerausbau nach § 67 Abs. 2 WHG (Wasserhaushaltsgesetz).
Gemäß § 68 Abs. 1 WHG bedarf der Gewässerausbau der Planfeststellung durch die zuständige Behörde.
Gemäß § 68 Abs. 2 WHG kann für den Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, anstelle eine Plangenehmigung erteilt werden.
Das geplante Vorhaben fällt unter § 2 Abs. 4 Nr. 1a) UVPG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 UVPG und ist in Nr. 13.18.1 Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG erfasst. Demnach war eine allgemeine Vorprüfung für die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
In den Antragsunterlagen wird insgesamt nachvollziehbar dargestellt, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf die gem. UVPG zu berücksichtigenden Schutzgüter zu erwarten sind. Dieser Bewertung liegen insbesondere folgende Aspekte zugrunde:
Der verrohrte Abschnitt des Gummersbachs liegt unterhalb des Grundstückes der ehemaligen Tapetenfabrik P+S und befindet sich in einem sanierungsbedürften Zustand. Der Vorhabenträger plant ebenfalls die Errichtung eines Wohnkomplexes. Das Gelände ist im Flächennutzungsplan als Mischgebiet ausgewiesen. Das Gelände wird nicht von einem Landschaftsplan erfasst und befindet sich nicht in einem Landschaftsschutzgebiet.
Die Verlegung soll die geplante Bebauung und die zukünftige Unterhaltung in Einklang bringen.
Es liegt eine Eintragung im Altlastenverdachtskataster vor. Entsprechende Maßnahmen werden durch die zuständige Behörde festgelegt.
Lärmbelästigungen sind lediglich baubedingt und temporär zu erwarten. Gegen Verunreinigungen im Gewässer werden geeignete Schutzmaßnahmen getroffen. In Trockenperioden fließt erfahrungsgemäß kaum Wasser.
Sonstige erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf zu betrachtende Schutzgüter sind nicht ersichtlich.
Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls hat ergeben, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen des o. g. Vorhabens unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien nicht zu erwarten sind.
Gem. § 5 Abs. 1 UVPG wird daher festgestellt, dass für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Die Feststellung ist gem. § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar.
Die gem. § 5 Abs. 2 Sa. 1 UVPG erforderliche Information der Öffentlichkeit erfolgt mit dieser Bekanntmachung.
Gummersbach, den 04.05.2026
Oberbergischer Kreis
Der Landrat
Umweltamt des Oberbergischen Kreises
Im Auftrag
gez. Müller

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