Bekanntgabe nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) über die Feststellung der UVP-Pflicht für ein Vorhaben des Wasserversorgungsvereins Loopeperle e.V.; Im Blumenwinkel 2 in 51674 Wiehl, zur Neugenehmigung der Grundwasserentnahme aus mehreren bestehenden Brunnen für die öffentliche Wasserversorgung des Versorgungsgebietes des Wasserversorgungsvereins Loopeperle e.V.

Öffentliche Bekanntmachung

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Bekanntgabe nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) über die Feststellung der UVP-Pflicht für ein Vorhaben des Wasserversorgungsvereins Loopeperle e.V.; Im Blumenwinkel 2 in 51674 Wiehl, zur Neugenehmigung der Grundwasserentnahme aus mehreren bestehenden Brunnen für die öffentliche Wasserversorgung des Versorgungsgebietes des Wasserversorgungsvereins Loopeperle e.V.

 

Der Wasserversorgungsverein Loopeperle e.V. beantragt mit Antragsunterlagen vom 23.04.2025, eingegangen beim Gesundheitsamt des OBK am 24.04.2025 in der geänderten Fassung vom 26.01.2026 die Entnahme von Grundwasser aus drei bereits errichteten Brunnenanlagen in einer Menge von:

  • 137 m³/Tag
  • 50.000 m³/a

Das entnommene Grundwasser wird als Trink- und Brauchwasser durch den Wasserversorgungsverein Loopeperle e.V. für die öffentliche Wasserversorgung genutzt.

Nach Anlage 1, Nr. 13.3.3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist für das Zutagefördern von Grundwasser mit einem jährlichen Volumen an Wasser von 5.000 m³ bis 100.000 m³, eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gem. § 7 Absatz 2 durchzuführen, wenn durch die Gewässerbenutzung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf grundwasserabhängige Ökosysteme zu erwarten sind.

Die beantragte Grundwasserentnahmemenge von 50.000 m³/a liegt innerhalb der Prüfwerte.

Zwei der Brunnen auf dem Flurstück 108, Flur 38 der Gemarkung Drabenderhöhe liegen innerhalb des gem. § 30 Bundesnaturschutzgesetzes (BNatschG) gesetzlich geschützten Biotops mit der Kennung BT-GM-01332, einer Nass- und Feuchtweide.

Gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes sind Anlage 1 unter Nr. 2.3.7 des UVPG als Schutzkriterium aufgeführt.

Der dritte Brunnen (Flurstück 49, Flur 45, Gemarkung Drabenderhöhe) befindet sich nicht innerhalb besonders geschützter Flächen und wird nicht weiter betrachtet.

Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.

Das Geologische Gutachten vom 15.05.2026 legt nachvollziehbar dar, dass durch die Grundwasserentnahme keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf die gem. UVPG zu berücksichtigenden Schutzgüter zu erwarten sind. Dieser Bewertung liegen insbesondere folgende Aspekte zugrunde:

Im Rahmen der Untersuchungen wurden in der Nähe der beiden Brunnen Handschürfe durchgeführt, welche die typischen Bodenverhältnisse für einen Feuchtwiesenstandort nachweisen.

Beide Brunnen wurden entsprechend den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik hergestellt. Insbesondere die Abdichtung des Ringraumes mit geeignetem Dämmer sowie im Bereich der Brunnenstuben verhindert den Zutritt von Oberflächennahen Wasser in den Untergrund.

Zur Bestätigung wurden Wasserproben aus den beiden Brunnen sowie des Bachs entnommen und die Parameter Temperatur, Leitfähigkeit und pH-Wert bestimmt. Aus den Ergebnissen ist keine Beeinflussung des Grundwassers durch Oberflächenwasser erkennbar.

Das Gutachten weist vom 15.05.2026 nach, dass keine hydraulischen Wegsamkeiten zwischen dem Grundwasserleiter und dem Oberflächennahen Schichten bestehen. Durch die Grundwasserentnahme sind keine nachteiligen Auswirkungen auf das Biotop zu erwarten.

Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls hat ergeben, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen des og. Vorhabens unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien nicht zu erwarten sind.

Gem. § 5 Abs. 1 UVPG wird daher festgestellt, dass für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Die Feststellung ist gem. § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar.

Die gem. § 5 Abs. 2 Sa. 1 UVPG erforderliche Information der Öffentlichkeit erfolgt mit dieser Bekanntmachung.

Gummersbach, den 03.08.2026
Oberbergischer Kreis
Der Landrat
Umweltamt des Oberbergischen Kreises
Im Auftrag
gez. Hartmann

Veröffentlichungsdatum: 06.08.2026