Straßenverkehrsamt hilft nach ICC-Versicherungspleite

Alle Versicherungsverträge des Kfz-Haftpflichtversicherers International Insurance Corporation (IIC) NV (Ineas-Versicherung) werden mit Ablauf des 31.08.2010 aufgrund eines Gerichtsurteiles zwangsweise beendet. Hiervon sind im Oberbergischen Kreis 200 angemeldete Fahrzeuge betroffen.

Halter von 200 Fahrzeugen im Oberbergischen sind betroffen

Oberbergischer Kreis. 200 im Oberbergischen Kreis angemeldete Fahrzeuge verlieren am 31.08.2010 ihren Versicherungsschutz. Darauf weist die Zulassungsstelle des Straßenverkehrsamtes hin. Alle Versicherungsverträge des Kfz-Haftpflichtversicherers, der International Insurance Corporation (IIC) NV (Ineas-Versicherung) werden mit Ablauf des 31.08.2010 zwangsweise beendet. Dieser Entscheidung liegt ein Urteil eines niederländischen Gerichtes zugrunde. Die Halterinnen und Halter von 100 betroffenen Kraftfahrzeugen im Oberbergischen haben sich bereits bei der Zulassungsstelle gemeldet. Die Halterinnen und Halter der übrigen 100 werden vom Straßenverkehrsamt jetzt schriftlich benachrichtigt.

Nach den Bestimmungen des Pflichtversicherungsgesetzes sind Halterinnen und Halter eines Fahrzeuges zwingend verpflichtet, Versicherungsschutz im Bereich der Haftpflicht durchgehend aufrecht zu erhalten. Das Straßenverkehrsamt bittet die Betroffenen daher – soweit noch nicht geschehen – einen Versichererwechsel zum 01.09.2010 (!) zu einem Versicherer Ihrer Wahl vorzunehmen. Die neu gewählte Versicherung muss hierzu eine sogenannte „elektronische Versicherungsbestätigung zur Übermittlung“ kurz eVB z.Ü. an die Zulassungsbehörde elektronisch übermitteln. Ein Gang zur Zulassungsbehörde ist nicht erforderlich.

Für Fragen stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Straßenverkehrsamtes gerne unter Telefon 02261 / 88-3654 oder 88-3625 zur Verfügung.

Ohne weitere Maßnahmen dürfen sich die betroffenen Fahrzeuge ab 01.09.2010 nicht mehr im öffentlichen Straßenverkehr bewegen. Das Fahren ohne Versicherungsschutz ist unter Strafe gestellt und kann bei einem Verstoß zu einer Strafanzeige führen.

Zukünftige Maßnahmen der Zulassungsbehörde sind zudem gebührenpflichtig. Für den Fall, dass die Versicherungsnehmer ihrer gesetzlichen Verpflichtung nicht nachkommen, wäre das Straßenverkehrsamt gehalten, Halterinnen bzw. Halter der Fahrzeuge mit gebührenpflichtiger Ordnungsverfügung aufzufordern, den Versicherungsschutz zu übermitteln oder das Fahrzeug außer Betrieb zu setzen.

Das Straßenverkehrsamt empfiehlt, den Versichererwechsel durch telefonische Rücksprache mit der Behörde kurz überprüfen zu lassen.

 



Letzte Änderung: 30. August 2010