26.03.2021: Oberbergischer Kreis verlängert Corona-Schutzmaßnahmen

Beschränkungen für Präsenzveranstaltungen zur Religionsausübung werden verlängert. Aktuell noch geltende Lockerungen im Bereich körpernaher Dienstleistungen, der Museen und des Einzelhandels sind vor dem Hintergrund der "Corona-Notbremse" noch Gegenstand der Abstimmungen zwischen Kreis und Land.

Oberbergischer Kreis. Aufgrund des aktuellen Infektionsgeschehens verlängert der Oberbergische Kreis die bestehenden Beschränkungen für Präsenzveranstaltungen zur Religionsausübung. Die zeitliche Beschränkung auf 90 Minuten und die begrenzte Personenzahl gelten ergänzend zu den Vorgaben der Corona-Schutzverordnung NRW und werden bis einschließlich 11. April 2021 verlängert. Diese Entscheidung hat der Oberbergische Kreis in Abstimmung mit dem Land NRW getroffen. Die bestehende Allgemeinverfügung vom 19.03.2021 wird angepasst. Dazu wurde eine weitere Allgemeinverfügung unter www.obk.de/corona-av veröffentlicht. 

Der Oberbergische Kreis appelliert im Übrigen an alle Kirchen und Religionsgemeinschaften im Kreisgebiet auf Präsenzveranstaltungen zu verzichten. „Gerade in der Osterzeit sind die Kirchen wichtige Anlaufpunkte und Orte der Zuversicht. Ich bin mir bewusst, mit welchem großen Engagement einzelne Kirchengemeinden in den vergangenen Tagen daran gearbeitet haben, Hygienekonzepte aufzustellen, um die Besucherinnen und Besucher der Gottesdienste gerade an den Oster-Feiertagen bestmöglich zu schützen. Dementsprechend haben wir uns die Entscheidungen auch nicht leicht gemacht und sind dankbar all denjenigen, die - wie schon an den Weihnachtsfeiertagen im vergangenen Jahr - von sich aus Gottesdienste abgesagt haben“, sagt Landrat Jochen Hagt.

Weitere Vorgaben für den schulischen Bereich

Mit der geänderten Allgemeinverfügung vom heutigen Tag führt der Oberbergische Kreis eine Regelung für den Musikunterricht ein. Der musikalische und künstlerische Unterricht in Präsenz ist nur als Einzelunterricht für Schülerinnen und Schüler im Sinne des Schulgesetzes NRW erlaubt. "Insbesondere bei der musikalischen Betätigung besteht die Gefahr eines vermehrten Ausstoßes von virusbelasteten Aerosolen. Das gemeinsame Musizieren von bis zu fünf Personen, wie es die aktuelle Corona-Schutzverordnung erlaubt, ist im Gleichklang mit den übrigen zusätzlichen Schutzmaßnahmen aus infektiologischer Sicht derzeit nicht vertretbar", begründet Landrat Jochen Hagt die Maßnahme.

Zudem ergeht an die Eltern von Kindern, die eine offene Ganztagsschule besuchen, der dringende Appell, das Betreuungsangebot während der Osterferien möglichst nicht wahrzunehmen. "Nach dem Infektionsgeschehen wäre es im Oberbergischen Kreis geboten, eine Untersagung des Präsenzbetriebs an den offenen Ganztagsschulen anzuordnen. Von einer entsprechenden Anordnung sehen wir unter Abwägung der Interessen jedoch ab. Die Eltern durften auf die Betreuung ihrer Kinder durch die offenen Ganztagsschulen vertrauen. Eine kurzfristige anderweitige Betreuungsmöglichkeit zu finden, erscheint nicht zumutbar", erklärt Landrat Jochen Hagt den Appell.

Weitere Schutzmaßnahmen behalten Gültigkeit

Die weiteren Schutzmaßnahmen für das Kreisgebiet, die am 26.03.2021 mit einer Allgemeinverfügung bekanntgemacht wurden, bleiben wie vorgesehen bis einschließlich 11. April 2021 bestehen:

  • Private Treffen sind mit höchstens 5 Personen aus zwei Hausständen erlaubt.

  • Bei der gemeinsamen Nutzung von Fahrzeugen durch Personen aus verschiedenen Hausständen muss eine medizinische Maske getragen werden.

  • Ausschließlich Notbetreuung in (heilpädagogischen) Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen.

  • Beschränkungen für Präsenzveranstaltungen zur Religionsausübung.

  • Vorgaben zur Maskenpflicht und Testung in vollstationären Pflegeeinrichtungen sowie in besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe.

  • Der Freizeit- und Amateursport ist nur allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes zulässig.

Der verbindlichen Wortlaut und die Ausnahmen entnehmen Sie bitte der Allgemeinverfügung.

Die Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises tritt morgen (27.03.2021) in Kraft. Sie ist bis einschließlich 11.04.2021 gültig und unter www.obk.de/corona-av einsehbar.


Gesonderter Hinweis: 

Das Land Nordrhein-Westfalen hat heute eine geänderte Corona-Schutzverordnung veröffentlicht, die am 29.03.2021 in Kraft tritt. Darin finden sich auch Vorgaben zur "Corona-Notbremse" für Kreise und kreisfreie Städte mit einer Inzidenz über 100. Ausführliche Informationen dazu finden Sie in der Pressemitteilung des Landes zum Thema "Anpassung und Verlängerung der Coronaschutzverordnung – Nordrhein-Westfalen verbindet Notbremse-Regelung mit Stärkung der Teststrategie". Darüber hinaus veröffentlichte das Land vor wenigen Minuten eine weitere Pressemitteilung, in der auch der Oberbergische Kreis als einer der Kreise benannt wird, für die ab Montag die "Corona-Notbremse" gelten soll.

Das Land räumt allerdings die Möglichkeit ein, die Notbremse nicht zu ziehen und die Öffnungen beizubehalten. Dann muss zur Wahrnehmung bestimmter Angebote allerdings ein negatives Schnelltest-Ergebnis vorgelegt werden. Über eine solche Regelung entscheiden die Kreise im Einvernehmen mit dem Land. Der Oberbergische Kreis steht dazu aktuell in Abstimmung mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen. Der Oberbergische Kreis berichtet über die abschließende Entscheidung zur "Corona-Notbremse".

 



Letzte Änderung: 26. März 2021