28.04.2021: Impfangebot für weitere Personengruppen

Der Oberbergische Kreis informiert zur Corona-Schutzimpfung für weitere Personen der Priorisierungsstufe 2, die jetzt ein Impfangebot erhalten.

Oberbergischer Kreis. Die Zahl der durchgeführten Corona-Schutzimpfungen in Nordrhein-Westfalen steigt kontinuierlich. Inzwischen sind mehr als 20 Prozent der nordrhein-westfälischen Bevölkerung gegen das Coronavirus geimpft. Im Oberbergischen Kreis wurden bisher 88.680 Impfungen durchgeführt (Davon 67.968 Erstimpfungen und 20.712 Zweitimpfungen, Stand: 27.04.2021 15:00 Uhr, Quelle: https://coronaimpfung.nrw/).

Den Vorgaben der Corona-Impfverordnung und den Landesvorgaben folgend, werden in Nordrhein-Westfalen aktuell Personen der Prioritätsstufe 1 und 2 geimpft. Weiteren Personengruppen der Priorisierungsstufe 2 kann aufgrund eines weiteren Impferlasses der Landesregierung nun ein Impfangebot gemacht werden.

 

Impfung von vorerkrankten Personen der Priorisierungsstufe 2:

Bisher sah das Land die Impfung dieser Personengruppe vorrangig in den Arztpraxen vor. Ab dem 30. April 2021 ist die Impfung von chronisch erkrankte Personen der Prioritätsstufe 2 auch in den Impfzentren möglich. Die Terminbuchung für vorerkrankte Personen der Priorisierungsstufe 2 ist ab Freitagmorgen (30. April 2021) um 8:00 Uhr über die Terminbuchungsportale der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein möglich:

  • Online über www.116117.de
  • Telefonisch über die kostenfreie Servicehotline der Kassenärztlichen Vereinigung unter 0800 116 117 01

Zum Einsatz kommen die Impfstoffe der Firmen Moderna und BioNTech - eine Wahlmöglichkeit besteht nicht.

Vorerkrankte Personen der Prioritätsstufe 2, die bereits über www.obk.de/imfptermin den Antrag auf eine Impfung im Impfzentrum gestellt haben, müssen sich nicht erneut anmelden! Das Impfzentrum arbeitet Anträge, die in der Zwischenzeit eingegangen sind, ab. Ab dem 30.04.202 besteht für vorerkrankte Personen der Priorisierungsstufe 2 nicht mehr die Möglichkeit, sich über www.obk.de/impftermin zu registrieren!

Der Nachweis einer Vorerkrankung erfolgt über eine formlose Bescheinigung eines Arztes bzw. der Ärztin, die zum Impftermin mitzubringen ist. Dabei wird die Zugehörigkeit zur impfberechtigten Personengruppe nach Coronavirus-Impfverordnung (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 a - j) bescheinigt – diese Fälle bedürfen keiner konkreten Diagnose. Personen mit Vorerkrankungen der Priorität 2 sind:

  • Personen mit Trisomie 21 oder einer Conterganschädigung
  • Personen nach Organtransplantation
  • Personen mit einer Demenz oder mit einer geistigen Behinderung oder mit schwerer psychiatrischer Erkrankung, insbesondere bipolare Störung, Schizophrenie oder schwere Depression
  • Personen mit behandlungsbedürftigen Krebserkrankungen
  • Personen mit interstitieller Lungenerkrankung, COPD, Mukoviszidose oder einer anderen, ähnlich schweren chronischen Lungenerkrankung
  • Personen mit Muskeldystrophien oder vergleichbaren neuromuskulären Erkrankungen, Personen mit Diabetes mellitus mit Komplikationen
  • Personen mit Leberzirrhose oder einer anderen chronischen Lebererkrankung
  • Personen mit chronischer Nierenerkrankung
  • Personen mit Adipositas (Personen mit Body-Mass-Index über 40).

Zudem ist weiterhin die Beantragung einer Impfungen im Rahmen der Einzelfallentscheidung möglich: https://www.mags.nrw/pressemitteilung/nordrhein-westfalen-regelt-einzelfallentscheidungen-bei-coronaschutzimpfungen.

 

Personen über 70 bzw. 80 Jahren (Priorisierungsstufe 1 und 2):

Das Land hat darauf hingewiesen, dass Partnerbuchungen aufgrund technischer Voraussetzungen ab dem 30 April 2021 (Beginn der Terminvereinbarung für vorerkrankte Personen) nicht mehr möglich sind. Personen ab 70 Jahren, die dringend mit ihren Partnerinnen und Partner geimpft werden wollen, sollten daher bis zum 29. April 2021 einen Impftermin vereinbaren.

 

Wohnungs- und obdachlose Personen sowie Bewohner*innen von Flüchtlingsunterkünften (Priorisierungsstufe 2):

Der Bund hat dem Land Nordrhein-Westfalen für diese Woche eine Lieferung in Höhe von 48.000 Impfdosen der Firma Johnson & Johnson angekündigt. Damit soll wohnungs- und obdachlosen Personen ein Impfangebot unterbreitet werden, da dieser Impfstoff nur einmal verimpft werden muss. Zudem wird auch den Beschäftigten in Gemeinschaftsunterkünften für Wohn- und Obdachlose ein Impfangebot mit dem Impfstoff der Firma Johnson & Johnson unterbreitet werden. 1.300 Impfdosen des Sonderkontingents Johnson & Johnson werden in den Oberbergischen Kreis geliefert.

„Der Oberbergische Kreis steht zur Verimpfung des Impfstoff-Sonderkontingents bereits im Austausch mit den Sozialämtern der Städte und Gemeinden“, berichtet Felix Ammann, Leiter des oberbergischen Impfzentrums. Pro Kommune werde ein mobiles Team zunächst einmalig Impfungen für die wohnungslosen Bürger*innen anbieten. Auch die Bewohner*innen der Flüchtlingsunterkünfte würden über mobile Impfteams versorgt.

 

Kontaktpersonen von pflegebedürftigen Personen, die zu Hause versorgt werden und Kontaktpersonen von Schwangeren (Priorisierungsstufe 2):

Die Corona-Impfverordnung berücksichtigt in Prioritätsstufe 2 unter anderem folgenden Personen:

Bis zu zwei enge Kontaktpersonen von pflegebedürftigen Personen, die nicht in einer Einrichtung leben und zudem über 70 Jahre alt sind oder eine der in Priorisierungsstufe 2 genannten Erkrankungen oder Behinderungen haben (siehe Coronavirus-Impfverordnung).

  • Bis zu zwei enge Kontaktpersonen von pflegebedürftigen Personen, die nicht in einer Einrichtung leben und zudem über 70 Jahre alt sind oder eine der in Priorisierungsstufe 2 genannten Erkrankungen oder Behinderungen haben (siehe Coronavirus-Impfverordnung).
  • Bis zu zwei enge Kontaktpersonen von Schwangeren.

Die Impfung der Kontaktpersonen sieht das Land NRW vorrangig in den Arztpraxen vor.

Die Kontaktpersonen von Schwangeren müssen einen Nachweis der Schwangerschaft (z.B. Mutterpass) und einen formlosen Nachweis vorlegen, mit dem die schwangere Person oder eine sie vertretende Person die beiden engen Kontaktpersonen benennt.

Die Kontaktpersonen von pflegebedürftigen Personen müssen einen Nachweis der Pflegebedürftigkeit und einen Nachweis über die Erkrankung nach §3 der Corona-Impfverordnung vorlegen. Darüber hinaus muss ein formloser Nachweis vorgelegt werden, mit dem die pflegebedürftige Person oder eine sie vertretende Person die beiden engen Kontaktpersonen benennt.

Die Kontaktpersonen können sich an den jeweiligen Haus- oder Facharzt zu wenden. Haus- und Fachärzte entscheiden in eigenem Ermessen, welche konkreten Personen in den Praxen geimpft werden. Sie sind dabei an die Vorgaben der Corona-Impfverordnung gebunden. Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit, sich über www.obk.de/impftermin im Impfzentrum zu melden.

 

Bewohner*innen und Mitarbeiter*innen von Frauenhäusern und vergleichbaren Einrichtungen für Männer (Priorisierungsstufe 2):

Das Land sieht vor, Bewohner*innen und Mitarbeiter*innen von Frauenhäusern und von vergleichbaren Einrichtungen für Männer zeitnah ein Impfangebot zu unterbreiten. Dabei sind in direkter Absprache zwischen den Einrichtungen und den Impfzentren Gruppenangebote im Impfzentrum anzustreben. Das oberbergische Impfzentrum nimmt Kontakt mit den oberbergischen Einrichtungen auf, um Impftermine zu vereinbaren.

 

Beschäftigte an weiterführenden Schulen:

Derzeit wird Personen mit hoher Priorität nach § 3 der Coronavirus-Impfverordnung ein Impfangebot unterbreitet.  Die Personengruppe der Beschäftigten an weiterführenden Schulen sind nach § 4 Coronavirus-Impfverordnung mit erhöhter Priorität (Stufe 3) eingestuft. Obwohl diese Priorisierungsgruppe bisher noch nicht impfberechtigt war, hat sich der Oberbergische Kreis gegenüber dem Land für die Impfung der Lehrerschaft eingesetzt. Das Land hat nun darauf reagiert und im Übergang von Priorisierungsstufe 2 in 3 die Möglichkeit eröffnet, u. a. Personen, die an weiterführenden Schulen tätig sind, im Rahmen von Restdosen eine Impfung anzubieten.

Diese Beschäftigten sollen bereits ab dem 30.04.2021 im Impfzentrum des Oberbergischen Kreises geimpft werden. Vorzugsweise sind Lehrkräfte zu nennen, die Außentermine wahrnehmen, ihren Unterricht überwiegend in Präsenzform abhalten, die Schnelltests der Schüler*innen beaufsichtigen oder als Schulsozialpädagoginnen und Schulsozialpädagogen tätig sind. Der Oberbergische Kreis wird die weiterführenden Schulen hierzu kurzfristig anschreiben und um die Benennung von betroffenen Personen bitten. Da bei dem freiwilligen Angebot überzählige Dosen verimpft werden, kann zunächst nur ein begrenzter Teil der Beschäftigten geimpft werden. Ein breites Angebot an alle Lehrkräfte bzw. Beschäftigten wird erst mit der Öffnung der Priorisierungsgruppe 3 durch das Land möglich sein.

 

Die Corona-Impfverordnung des Bundes erhalten Sie auf der Internetseite der Bundesregierung zur Impfreihenfolge unter https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/corona-informationen-impfung/corona-impfverordnung-1829940. Die aktuelle Verordnung ist am Seitenende verlinkt. 

Auf www.obk.de/impftermin informiert der Oberbergische Kreis darüber, welche Personen aktuell einen Impftermin vereinbaren können und auch darüber, auf welchem Weg die Terminvereinbarung möglich ist.



Letzte Änderung: 28. April 2021