20.05.2021: Ab Samstag: „Test & Click & Meet“ in Ladengeschäften wieder zulässig

Der Einkauf in Ladengeschäften ist nach vorheriger Terminvereinbarung, mit negativem Test sowie weiteren Auflagen ab Samstag (22.05.2021) wieder möglich.

Oberbergischer Kreis. Die 7-Tage-Inzidenz für den Oberbergischen Kreis liegt heute bei 94,5 und den fünften Tag in Folge unter dem in der bundeseinheitlichen Notbremse vorgesehehen Schwellenwert von 150. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW (MAGS) hat dies mit einer Allgemeinverfügung festgestellt und bekanntgemacht, dass ab dem 22.05.2021 im Oberbergischen Kreis wieder „Test & Click & Meet“ in Ladengeschäften zulässig ist.

Aktuell ist in Ladengeschäften nur „Click & Collect“ - also die Abholung vorbestellter Waren - möglich. „Test & Click & Meet“ in Ladengeschäften - also der Einkauf nach vorheriger Terminvereinbarung und mit negativem Test - ist ab Samstag wieder möglich. Die nicht privilegierten Geschäfte können unter den Voraussetzungen der weiterhin geltenden Regelungen der Bundesnotbremse (§ 28b Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 Buchstabe b IfSG) wieder öffnen. Im Einzelnen bedeutet dies:

  • Die Kundinnen und Kunden tragen eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) oder eine medizinische Gesichtsmaske.
  • Eine vorherige Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum ist erforderlich.
  • Ein Kunde bzw. eine Kundin pro 40 m² Verkaufsfläche.
  • Kundinnen und Kunden legen einen anerkannten negativen Test vor, der nicht älter als 24 (!) Stunden ist (Offizielle Teststellen unter: www.obk.de/teststellen).
  • Die Kontaktdaten der Kundinnen und Kunden mit Erreichbarkeit und Zeitraum des Aufenthalts werden erfasst.
  • Eine Sortimentserweiterung über das übliche Sortiment hinaus ist unzulässig.

Für vollständig geimpfte Personen und für genesene Personen, die innerhalb der zurückliegenden sechs Monate erkrankt waren, besteht keine Testpflicht. Ein entsprechender Nachweis muss vorgelegt werden (www.obk.de/faq, FAQ Ausnahmen für Geimpfte und Genesene).

 

Erinnerung: Rückkehr zum Wechselunterricht und zum eingeschränkten Regelbetrieb in der Kindertagesbetreuung

Wie bereits gestern berichtet, startet der Wechselunterricht an den Schulen nach Pfingsten am nächsten Mittwoch (26.05.2021). Bis dahin findet weiterhin Distanzunterricht statt.

Für weitere außerschulische Bildungsangebote greift ab dem 21.05.2021 wieder § 7 der Corona-Schutzverordnung NRW.

In der Kindertagesbetreuung ist ab Freitag (21.05.2021) wieder ein eingeschränkter Regelbetrieb möglich. Im eingeschränkten Regelbetrieb können wieder alle Kinder die entsprechenden Betreuungsangebote wahrnehmen. In der KiTa ist dabei wieder eine strikte Trennung der Gruppen und eine Reduzierung der wöchentlichen Betreuungszeit um zehn Stunden vorgesehen. Weitere Informationen zum eingeschränkten Regelbetrieb finden Sie unter: https://www.mkffi.nrw/corona-aktuelle-informationen-fuer-eltern

 

Welche Bedingungen müssen für weitere Lockerungsschritte erfüllt werden?

Die Lockerungen sind an die bundeseinheitlichen Bedingungen der Bundes-Notbremse geknüpft. Weitere Lockerungen, die über die oben genannten Punkte hinausgehen, sind erst möglich, wenn die 7-Tage-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen (montags bis samstags, Sonn- und Feiertage werden nicht mitgerechnet) unter dem Schwellenwert 100 liegt. Das Land stell dies mit einer Allgemeinverfügung fest. Das Land gibt bekannt, dass ab dem übernächsten Tag die jeweils geltende Maßnahme wieder außer Kraft tritt.

Bis dahin bleiben alle weiteren Einschränkungen der Bundesnotbremse aus § 28b IfSG bestehen (z.B. Kontaktbeschränkung für den privaten Bereich, Ausgangsbeschränkung oder die Untersagung von körpernahen Dienstleistungen mit wenigen Ausnahmen)!

Die entsprechenden Entscheidungen dazu werden durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW (MAGS) auf der Basis der vom Robert-Koch-Institut gemeldeten Inzidenzwerte getroffen und den Gebietskörperschaften mitgeteilt.

Der Oberbergische Kreis wird berichten, wenn weitere Lockerungen in Kraft treten. Die weitere Entwicklung der 7-Tage-Inzidenz muss abgewartet werden. Zum jetzigen Zeitpunkt können keine Zusagen gemacht werden.

Die aktuell gültige Allgemeinverfügung des MAGS zur Regelungen der bundesweiten „Corona-Notbremse" für Kreise und kreisfreie Städte in Nordrhein-Westfalen finden Sie auf der Internetseite des zuständigen Ministeriums unter https://www.mags.nrw/coronavirus-rechtlicheregelungen-nrw (Allgemeinverfügungen und Erlasse / Aktuell gültige Allgemeinverfügungen).

 

Welche Regelungen gelten derzeit?

Auf www.obk.de/faq erhalten Sie einen Kurzüberblick über die aktuell geltenden Regelungen im Oberbergischen Kreis. Unter www.obk.de/corona-ampel können Sie sich zudem über die aktuell gültigen Regelungen informieren, die sich aufgrund folgender Vorgaben ergeben:

  • Bundeseinheitliche Corona-Notbremse
  • Coronaschutzverordnung NRW
  • Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises zur Anordnung weiterer Schutzmaßnahmen


Letzte Änderung: 20. Mai 2021